Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2012.38
URTEIL
vom 6. Februar 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Eva Kornicker
Uhlmann, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
X._____ Rekurrent
vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp,
Advokat,
Greifengasse 1, Postfach
172, 4001 Basel
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 1. Dezember 2011
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus der Türkei stammende X.,
geboren 1975, reiste am 30. August 1985 in die Schweiz ein und ist mittlerweile
im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 4. August 1998 heiratete er in der
Türkei, Y., mit der er zwei Söhne hat: A., geb. 1994, und B.,
geboren am 1999. Am 17. September 2001 zog X._____ aus der Familienwohnung aus
und am 31. August 2004 wurde die Ehe geschieden, wobei die elterliche Sorge
über die beiden Söhne auf die Ehefrau übertragen worden ist. X._____ wurde ab
April 1996 mehrfach strafrechtlich verurteilt, ab Oktober 2002 durch die
Sozialhilfe unterstützt und wies am 16. Februar 2004 Betreibungen und
Verlustscheine in der Höhe von über CHF 150'000.– auf. In diesem Zusammenhang
wurde er von den Einwohnerdiensten Basel-Stadt mit Schreiben vom 6. Oktober 2003
und 16. Februar 2004 verwarnt. Nach weiteren Verurteilungen und der Gewährung
des rechtlichen Gehörs widerrief der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
mit Verfügung vom 21. Mai 2010 die Niederlassungsbewilligung von X._____ und
wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 1. Dezember 2011 kostenfällig ab.
Abgewiesen wurde auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Gegen diesen Entscheid richtet sich
der mit Eingaben vom 7. Dezember 2011 und 15. Februar 2012 erhobene und
begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem X._____ die kosten und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht
auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung beantragte. Weiter wird um die
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren ersucht. Schliesslich werden diverse Verfahrensanträge sowie ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 1. März 2012 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen.
Der Instruktionsrichter hat das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 6. März
2012 bewilligt. Mit Eingabe vom 21. März 2012 hat der Rekurrent einen
Arztbericht von Dr. med. C.____ nachgereicht. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 8. Mai 2012 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu
replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 21. Juni 2012. Mit Eingabe vom 12.
Dezember 2012 (recte wohl 7. Januar 2013) hat der Vertreter des Rekurrenten das
Gericht über die neusten Entwicklungen betreffend die Situation des Rekurrenten
informiert und neue Unterlagen eingereicht, in welchen er den bevorstehenden Eheschluss
des Rekurrenten mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten D.____ ankündigt.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 hat er einen Auszug aus dem Zivilstandsregister
eingereicht, aus welchem die am 5. Januar 2012 vollzogene Eheschliessung mit D.____
hervorgeht.
An der
Hauptverhandlung vor dem Appellationsgericht vom 6. Februar 2013 sind der
Rekurrent sowie die Zeugin D.____ befragt worden und der Parteivertreter des Rekurrenten
sowie die Vertreterin der Vorinstanz zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus
dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements sowie aus den §§ 10 und 12
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG
270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 270.100; statt vieler: VGE
VD.2010.189 vom 9. Februar 2011). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des
VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten. Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat (statt vieler: VGE VD 2010.189 vom 9. Februar 2011 mit Hinweisen).
1.2 Für die Frage, ob eine
Ausweisung anzuordnen ist, ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts
auf den Zeitpunkt des letztinstanzlichen Ausweisungsentscheids abzustellen (BGE
135 II 369 E. 3.3 S. 374; BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3). Das Verwaltungsgericht, das grundsätzlich bloss eine
nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt, hat ebenfalls erkannt, dass bei der
Frage der Ausweisung die Zulassung von Noven im Interesse eines sachlich
richtigen Entscheides angezeigt ist (VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E.
1.2, VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E. 2; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 477 S. 509), weil eine nach dem
Verwaltungsentscheid eingetretene positive Entwicklung sonst überhaupt nicht
mehr berücksichtigt werden könnte (VGE 630/2004 vom 9. Dezember 2004 E.
5b; Stamm, a.a.O., S. 509). Es ist somit auf die aktuellen Umstände
im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheid abzustellen (VGE VD.2010.189 vom
9. Februar 2011 E. 1.2; VGE VD.2009.696 vom 8. Dezember 2009 E.2). Somit sind
auch die vom Rekurrenten im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten
neuen Belege und die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen wie auch die Ergebnisse
richterlicher Erkundigung zu berücksichtigen.
2.1 Die
Vorinstanzen haben die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
(Ausländergesetz [AuG], SR 142.20) aufgrund der strafrechtlichen
Verurteilungen des Rekurrenten widerrufen. Danach kann eine Niederlassungsbewilligung
widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Als längerfristig gilt dabei eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 380 f. und E. 4.5 S. 383;
BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.1). Wird die Niederlassungsbewilligung
widerrufen, so wird der Ausländer oder die Ausländerin aus der Schweiz weggewiesen
(Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG).
2.2 Der Rekurrent ist mit Urteil des
Strafgerichts vom 4. September 2003 wegen Veruntreuung, einfacher Körperverletzung,
Sachbeschädigung und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer
Gefängnisstrafe von 13 Monaten verurteilt worden. Auch wenn mit den weiteren
Strafurteilen keine Strafe dieser Dauer ausgesprochen worden ist und auch eine Zusammenrechnung von mehreren
kürzeren Strafen nicht zulässig ist (BGE 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.), so ist
bereits mit dieser einen Verurteilung der Widerrufsgrund der Verurteilung zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt, was vom Rekurrenten explizit
anerkannt wird.
Es kann daher offen bleiben, ob auch
der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung resp. der Gefährdung der innern und äussern Sicherheit
gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG aufgrund der vielfältigen weiteren strafrechtlichen
Verurteilungen und Betreibungen erfüllt ist. Diesen wird aber im Rahmen der
Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs Rechnung zu tragen sein.
3.1
3.1.1 Wenn ein Ausländer durch sein
Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt gemäss Art. 96 AuG zu
prüfen, ob der Widerruf und die Wegweisung verhältnismässig
sind. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen
und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377
E. 4.3 S. 381 und E. 4.5 S. 383; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E.
2.2; BGer 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; VGE VD.2010 2011 vom 11. August
2011 E. 3.1.1, VD.2011.65 vom 20. Juni 2011 E. 4.1 und VD.2010.39 vom 28.
April 2011 E. 5.1.1). Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat,
desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf
seiner Anwesenheitsbewilligung zu stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
in welchem Alter er in die Schweiz eingereist ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S.
523 f.; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.1.1). Bei Vorliegen
mehrerer Widerrufsgründe ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGer
2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 2.1 und VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E.
5.1). Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen
Wegweisung ist die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten
wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 135 II 377 E.
4.4 S. 383; BGE 135 II 110 E. 2.1 S. 112; VGE VD.2010 2011 vom 11. August
2011 E. 3.1.1, VD.2011.65 vom 16. Juni 2011 E 4.1 und VGE VD.2010.39 vom
28. April 2011 E. 5.1).
3.1.2 Hat der Ausländer nahe Familienangehörige
mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz, ist die familiäre Beziehung
intakt, wird sie tatsächlich gelebt und ist es den Familienangehörigen nicht
von vornherein ohne weiteres zumutbar, mit ihm auszureisen, so liegt ein
Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor, wenn ihm die
Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2010.39 vom 28. April
2011 E. 5.1.2; vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285
und BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64). In diesem Fall ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK
eine Interessenabwägung geboten, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend
Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011
E. 5.1.2). Bei dieser Interessenabwägung sind die Schwere des begangenen
Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während
dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren
familiäre Situation zu berücksichtigen. Soweit Kinder betroffen sind, sind deren
Alter und die Möglichkeit der Beziehungspflege aus dem Ausland zu
berücksichtigen. In Sachen Boultif gegen die Schweiz hat der EGMR auch das
Verhalten in der Zeit zwischen der Begehung der Straftat und dem Vollzug der
Freiheitsstrafe sowie während des Strafvollzugs berücksichtigt und
festgehalten, dass das Ausmass der durch die Straftat indizierten Gefährdung
der öffentlichen Ordnung durch ein tadelloses Verhalten in dieser Zeit
reduziert werde (vgl. EGMR, Boultif gegen die Schweiz, Nr. 54273/00,
Urteil vom 2. August 2001, Ziff. 51 und 55). Dieses Urteil ändert aber nichts
daran, dass dem Wohlverhalten während des Strafvollzugs und der Probezeit im
Ausländerrecht insoweit bloss untergeordnete Bedeutung zukommt, als es nur in
beschränktem Umfang für eine günstige Prognose in Freiheit spricht und für sich
allein die Rückfallgefahr nicht auszuschliessen vermag (VGE VD.2010.39 vom 28.
April 2011 E. 5.2.1.2; vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5; BGer 2C_262/2010 vom 9.
November 2010 E. 3.3.2; BGer 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1 und BGer
2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2).
3.1.3 Soweit sowohl nach Art. 96 AuG
wie auch aufgrund von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitprüfung
vorzunehmen ist, kann die entsprechende Prüfung in einem gemeinsamen Schritt
vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juni 2012 E. 3.2 m.w.H.; VGE
VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3).
3.2 Beim Widerrufsgrund der Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist das Verschulden des Ausländers,
wie es im Strafurteil zum Ausdruck kommt, Ausgangspunkt der Interessenabwägung
(BGer 2C_318/2010 vom 16. September 2010 E. 3.3.1; vgl. BGer 2C_282/2008 vom
11. Juli 2008 E. 3.1 und VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 5.2.1.1). Mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. September 2003 wurde der Rekurrent
wegen Veruntreuung,
einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und versuchter schwerer
Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 13 Monaten mit bedingtem Vollzug
verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm die Weisung erteilt, solange notwendig aber
längstens bis zum Ende der dreijährigen Probezeit am Projekt Halt Gewalt
teilzunehmen. Dem Urteil lag der Verkauf eines geleasten Motorfahrzeugs der
Marke Mercedes Benz S 500 an einen Autohändler, eine tätliche Auseinandersetzung
mit einem Widersacher eines Kollegen, den er ohne Kenntnis der Hintergründe der
Auseinandersetzung zwischen den beiden Drittpersonen mit diesem zusammen mit
Faustschlägen und Fusstritten traktierte sowie ein hinterrücks ausgeführter
tätlicher Angriff auf einen Taxifahrgast, der sich über den falsch
eingestellten Taxameters beklagt hatte, mit mindestens vier gezielten und
äusserst heftigen Faustschlägen mitten ins Gesicht des zu Boden gerissenen und
auf dem Rücken liegenden Opfers zu Grunde. Die Verletzungen waren im letztgenannten
Fall dermassen massiv, dass sich das Opfer operativ behandeln lassen musste und
während längerer Zeit nicht mehr arbeiten konnte. In seiner vom Appellationsgericht
beigezogenen Begründung geht das Strafgericht von einem schwerwiegenden
Verschulden des Rekurrenten aus. Es berücksichtigte dabei auch, dass der
Angriff auf den Taxikunden kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft
und während laufendem Strafverfahren begangen wurde.
Aufgrund des Rückzugs ihrer
Strafanträge wurden die wegen Tätlichkeiten, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
und mehrfacher Drohung zum Nachteil der damaligen Ehefrau des Rekurrenten sowie
wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil seiner
Schwägerin und seines Schwiegervaters geführten Strafverfahren mit dem
genannten Urteil eingestellt.
Mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 24. September 2007 wurde der Rekurrent zudem wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Drohung,
mehrfacher teilweise versuchter Nötigung und Fahrens in angetrunkenem Zustand
zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden die
mit den Urteilen vom 4. September 2003 sowie vom 14. September 2005 bedingt
ausgesprochenen Gefängnisstrafen von 13 Monaten beziehungsweise 8 Tagen für
vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen und vollziehbar erklärten
Freiheitsstrafen wurde zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung
aufgeschoben. Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 wurde diese Massnahme zufolge
Aussichtslosigkeit aufgehoben. Dem Urteil vom 24. September 2007 lagen mehrere
Sachverhalte zu Grunde. So suchte der Rekurrent unter anderem am 11. Juli
2007 kurz vor Mitternacht seine Ex-Frau und deren Lebensgefährten auf, schlug
beide mit der Faust ins Gesicht sowie in die Magen- und Nierengegend und
bedrohte sie mit dem Tode. Zuvor beleidigte und bedrohte er seine Ex-Frau – nach
einer Einvernahme auf dem Kriminalkommissariat – von März bis Juni 2007 mit
einer Vielzahl von SMS, mit denen er ihr unter anderem mehrfach die
Verstümmelung ihres Gesichts und den Tod androhte. Zugleich drohte er auch
deren Freund per SMS und Telefon mit dem Tod. Weiter versuchte er eine Frau,
die er zur Eingehung einer Scheinehe mit einem Landsmann angeworben hatte,
mittels massiver Drohungen zu nötigen. Schliesslich schnitt er einem Mann, der
mit dem ihm ausgeliehenen Fahrzeug seiner Ex-Ehefrau unterwegs war, mit seinem
Taxi den Weg ab, beschimpfte ihn und drohte ihm damit, dass sein Blut fliessen
werde. Das Strafgericht kam dabei zum Schluss, dass er mit seinem Handeln seine
geschiedene Ehefrau während Jahren und mit einer gewissen Planmässigkeit unter
Druck setzte und auch gegenüber anderen Personen seine Interessen durch die
Androhung erheblicher Nachteile durchzusetzen wusste. Es attestierte ihm wenig
Reue und eine offenkundige Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit, zumal er noch
in der Hauptverhandlung seine Ex-Ehefrau beschimpfte. Daraus schloss das
Gericht, dass er auch inskünftig nicht von seiner Ex-Frau ablassen werde. Sein
Rückfallrisiko wurde als hoch eingeschätzt und eine zukünftige Eskalation der
Situation als absehbar angesehen. Schliesslich wurde der Rekurrent mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2009 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätze
à CHF 30.— verurteilt, weil er anlässlich eines Besuchs seiner Eltern und
seines Sohnes A._____ im Strafvollzug wiederum seine Ex-Frau bedrohte, indem er
dem Sohn mitteilte, sie müsse nicht meinen, „es sei fertig“, wenn er wieder
raus komme.
Hinzu kommt eine Vielzahl von
Strafurteilen wegen der Verletzung des Strassenverkehrsrechts. Neben der
bereits erwähnten Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und einer Busse mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. September 2005 ergingen im Zeitraum
zwischen dem 17. März 2005 und 8. August 2007 insgesamt 13 Strafentscheide, mit
denen er zur Leistung von Bussen im Gesamtbetrag von CHF 5'400.--, welche
mit Ausnahme einer vom Bezirksamt Baden mit Datum vom 17. März 2005
ausgesprochenen Busse mit sieben im Zeitraum zwischen dem 10. Februar 2007
und dem 22. Mai 2009 ergangenen Umwandlungsbeschlüssen in 532 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe haben umgewandelt werden müssen. Den Entscheiden lag
unter anderem eine grobe Verkehrsregelverletzung, Verletzungen von Verkehrsregeln,
wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen, wiederholtes mehrfaches
vorschriftswidriges Parkieren, wiederholtes Fahren ohne Versicherungsschutz,
unkorrektes Bedienen des Fahrtschreibers, Übertretungen des Taxi-Gesetzes und
der ARV 2 zu Grunde. Bereits mit Strafbefehl vom
23. April 1996 ist der Rekurrent zudem wegen der Übertretung des
Wirtschaftsgesetzes zu einer Busse von CHF 50.– verurteilt worden.
Mit Schreiben vom 1. und 5. Juli 2010 teilte die
geschiedene Ehefrau der Behörde mit, dass der Rekurrent sie wieder per SMS
bedrohe und seinen Sohn A._____ bei einem Besuch in betrunkenem Zustand übel beschimpft
und tätlich angegangen sei. Am 31. Dezember 2010 musste die Polizei requiriert
werden, nachdem der Rekurrent seine neue, in der 7. Woche schwangere Freundin D.____
im Rahmen eines Streits mit einem Faustschlag gegen den Kopf geschlagen hatte.
Der Rekurrent hat diese Gewaltausübung gegenüber der Polizei als Reaktion auf
seine ständige Beleidigung und Beschimpfung zugestanden (Polizeirapport vom 1.
Januar 2011). Am 12. Oktober 2011 wurde der Rekurrent angehalten und in
der Folge in Untersuchungshaft genommen, nachdem er auf die Aufforderung seiner
Freundin, ihm ihr Geld auszuhändigen, ausrastete, sie mehrmals ins Gesicht
schlug, mit beiden Händen gewürgt, hochgehoben und überall auf ihren Körper geschlagen
habe. Die Freundin berichtete über Drohungen und ihre Angst den Rekurrenten zu
verlassen, weil er so gewalttätig sei. Gemäss einem Zeugnis des
Universitätsspitals vom gleichen Tag wurden beim Opfer Gesichtskontusionen,
eine Kniegelenkskontusion und eine Handgelenkskontusion jeweils links
festgestellt. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 13. Oktober 2011 gestand der
Rekurrent, seine Freundin mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen
zu haben (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 14. Oktober
2011). Auch wenn diesbezüglich keine strafrechtliche Verurteilung aktenkundig
ist, müssen auch diese gewalttätigen Übergriffe auf seine neue Freundin
Berücksichtigung finden, da sie unbestritten sind (BGer
2C_367/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2.1 m.H.a. BGer 2A.310/1998 vom 22. April
1999).
Weiter
gab der Rekurrent gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom
9. August 2011 anlässlich einer Fahndungskontrolle vom 25. Juli 2011 an, in den
letzten fünf Jahren regelmässig eine Menge von insgesamt mindestens 3 Kilogramm
Marihuana bezogen zu haben. Gemäss dem Bericht wurde aber der Verdacht erhoben,
dass der Rekurrent bei seiner Anhaltung nicht als Bezüger sondern als Kurier
unterwegs gewesen sein musste. Zudem gab die neue Freundin am 12. Oktober 2011
gegenüber der Polizei an, dass sie den Rekurrenten bereits vor einer Woche mit
Drogen erwischt habe, worauf es zu einem Streit gekommen sei, in dessen Verlauf
die Polizei habe requiriert werden müssen. In der Wohnung habe sie Plastiksäckchen
mit Haschisch und weissem Pulver sowie eine Waage gefunden. Er verwende auch
mehrere Natel-Nummern. Bei seiner anschliessenden Anhaltung wurden in seinem
Personenwagen zwei Säckchen mit Hanfblüten, sehr viel Münz und ein Notizblatt
mit diversen Natel-Nummern unter der Sonnenblende gefunden (Rapport vom 12.
Oktober 2011).
Schliesslich
gab der Rekurrent im Rahmen seiner Untersuchung für die Erstellung des
versicherungspsychiatrischen Fachgutachtens der Universitären Psychiatrischen
Kliniken (UPK) vom 7. Juni 2011 (versicherungspsychiatrisches Gutachten der UPK
vom 7. Juni 2011, Rekursbeilage 5, S. 15/26; im Folgenden „versicherungspsychiatrisches
Gutachten“) an, er habe zu Beginn des Jahres 2011 einen Mann, von dem er sich
irrtümlich verfolgt gefühlt habe, geschlagen und verletzt. Mitte 2011 habe er einen
Restaurantgast, der ihn angeschaut habe, ebenfalls verletzt, weil ihn eine Stimme
aufgefordert habe, ihn anzugreifen und er ein Bauchgefühl gehabt habe, dass ihm
dieser „Böses wolle“. Im genannten Gutachten wird zudem festgestellt, die Neigung
des Rekurrenten „zu Streitereien und Konflikten mit anderen, sowie zu Ausbrüchen
von Wut und Gewalt mit eingeschränkter Impulskontrolle“ sei „sowohl anamnestisch
mehrfach beschrieben, als auch in der Untersuchungssituation bzw. den Untersuchungssituationen
zu beobachten gewesen“ (versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 24 f.).
Diese
über mehr als ein Jahrzehnt und ungeachtet sowohl der Strafverfahren, der
ausgestandenen Untersuchungshaft und des Massnahmevollzugs einerseits sowie des
laufenden ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren andererseits fortgesetzte
Delinquenz, bei der insbesondere die sowohl gegen wechselnde Bezugspersonen wie
auch gegen (vermeintliche) Widersacher ausgeübten Gewaltdelikte hervorstechen,
begründet nicht nur ein schweres Verschulden, sondern auch eine fortgesetzte
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, sind die Vielzahl skrupelloser Gewaltdelikte und die
Rücksichtslosigkeit gegen die Mitmenschen des Rekurrenten erschreckend. Dieser hat
damit durch sein eigenes Verhalten eindrücklich eine hohe und fortdauernde
Rückfallgefahr unter Beweis gestellt, wie sie ihm bereits mit einem
psychiatrischen Gutachten der UPK, welches in dem im Jahr 2003 abgeschlossenen
Strafverfahren in Auftrag gegeben worden ist, attestiert worden ist. Auch wenn ausserhalb des Geltungsbereichs des
Freizügigkeitsabkommens die strafrechtliche Prognose und die Frage der
Resozialisierbarkeit für sich allein bei der Interessenabwägung nicht den
Ausschlag zu geben vermag (BGE 125 II 105 E. 2c S. 110; VGE VD.2010.39 vom 28.
April 2011 E. 5.2.1.1), so ist ihr gerade bei einer klaren negativen Prognose
im Interesse der Wahrung der öffentlichen Sicherheit Gewicht zu geben. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass gerade bei schweren Straftaten, wie insbesondere
Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, der hiesigen
Öffentlichkeit höchstens ein geringes (Rest-)Risiko erneuter Delinquenz
zuzumuten ist (BGer 2A.296/2002 vom 18. Juni 2002 E. 2.2.2; VGE VD.2010.189 vom
9. Februar 2011 E. 5.1.2). Diese schlechte Prognose teilte im übrigen auch sein
behandelnder Psychiater, Dr. C._____ mit Bericht vom 5. Mai 2011, worin er
ausführt, er habe der „«Freundin»
des Patienten“ leider den Ausblick auf „garantierte familiäre Gewalt ohne
Aussicht auf Beruhigung“ in Aussicht stellen müssen (versicherungspsychiatrisches
Gutachten, S. 14).
Die
offensichtlich gewohnheitsmässige Übertretung des Strassenverkehrsrechts macht
weiter deutlich, dass der Rekurrent ganz allgemein weder bereit noch in der
Lage ist, die hiesige Rechtsordnung zu befolgen. Auffällig ist dabei auch, dass er sich auch sonst in vielfältigsten
Bezügen nicht an Auflagen gehalten hat. So nahm er im Rahmen der stationären
therapeutischen Massnahme nur zeitweise und unzuverlässig an Therapiesitzungen
teil, weshalb die Massnahme schliesslich hat abgebrochen werden müssen. Wie dem
Entscheid des Strafvollzugs bezüglich der Aufhebung der stationären Massnahme
vom 25. Januar 2010 entnommen werden kann, hat der Rekurrent der Vollzugsbehörde
am 19. Januar 2010 zudem gestanden, nach erfolgter Aushändigung des
Führerausweises und der Taxichauffeurbewilligung weiterhin als Taxichauffeur
tätig gewesen zu sein. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer
erstaunlichen Gleichgültigkeit des Rekurrenten gegenüber der geltenden
Rechtsordnung ausgegangen. Diese wird auch durch eine aktenmässigen Aussage des
Rekurrenten eindrücklich illustriert. So soll er nach der Gewaltausübung gegenüber
seiner Ex-Frau und deren Freund dieser erklärt haben, dass ihm niemand etwas
anhaben können, „da die Schweiz sowieso nicht eingreifen werde“. Damit
bestätigt er die durch seine Straftaten bereits zum Ausdruck gebrachte
Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung und der schweizerischen Behörden.
Diese Geringschätzung der hiesigen Ordnung ergibt sich
auch aus der trotz der Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe über
Jahre erfolgten Schuldenwirtschaft. Während mit einem Auszug aus dem
Betreibungs- und Verlustscheinregister vom 12. Februar 2004 für den Zeitraum
vom 1. Januar 2002 bis zum 12. Februar 2004 Betreibungen in der Höhe von CHF
134'893.55 und Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 150'945.35 ausgewiesen
werden, ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt
vom 10. April 2012 seit dem 22. Mai 2008 15 offene Betreibungen im Betrag von
CHF 15'512.90 und 51 Verlustscheine im Betrag von insgesamt CHF 200'214.10.
Schliesslich musste der Rekurrent bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Verfahren von der Sozialhilfe mit Unterstützungsbeiträgen im Saldo von CHF
169'662.40 unterstützt werden. Diese Unterstützung kann aber bei der
Interessenabwägung unberücksichtigt bleiben, zumal dem Rekurrenten nunmehr eine
ganze IV-Rente zugesprochen worden ist, sodass von einer zukünftigen
Fürsorgeabhängigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann. Allerdings ist festzuhalten,
dass das IV-Verfahren für die Dauer der Sozialhilfeleistungen zum Zeitpunkt des
vorliegenden noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Eingabe des Rekurrenten vom 12.
Dezember 2012 betreffend neueste Entwicklungen, act. 10, Beilagen 1 und 2). Zudem
erscheint derzeit unklar, inwieweit der Rekurrent Anspruch auf deren rückwirkende
Ausrichtung hat, was zu einer verrechnungsweisen Verminderung des Unterstützungssaldos
führen würde (vgl. die IV-Beschwerde des Rekurrenten vom 15. Oktober 2010,
Rekursbeilage 10). Daher muss auch das Verschulden des Rekurrenten bezüglich
seiner Sozialhilfeabhängigkeit offen bleiben.
Auch ohne Berücksichtigung der aufgelaufenen
Sozialhilfeunterstützung folgt jedoch aus den obigen Ausführungen ein grosses
öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz.
3.3 Dieser
Gewichtung seines strafrechtlichen Verschuldens hält der Rekurrent entgegen,
dass seine Straftaten objektiv den Tatbestand der einfachen Körperverletzung
nach Art. 123 StGB nie überschritten hätten. Aufgrund der ausgesprochenen
Freiheitsstrafen von 10 und 13 Monaten könne nicht von „schwerwiegenden
Delikten“ gesprochen werden. Auch wenn das Strafgericht, wie vom Rekurrenten
ausgeführt, mit seinem Urteil vom 24. September 2007, ein nicht mehr leichtes
Verschulden attestiert hat, so kann der Einschätzung des Rekurrenten dennoch
nicht gefolgt werden. Wie die neuerlichen, vom Rekurrenten gegenüber der
Polizei nicht bestrittenen, wiederholten Gewalttaten gegenüber seiner neuen
Partnerin belegen, bedient sich der Rekurrent gewohnheitsmässig der Gewalt
gegenüber Dritten. Dies ist ausgeprägt festzustellen in und nach Beziehungen zu
Partnerinnen. Darüber hinaus bedient sich der Rekurrent aber auch massiver Gewalt
gegenüber Dritten, die ihm missliebig erscheinen. Wie das Bundesgericht
feststellt, besteht an einer Ausweisung nicht nur bei schweren, sondern bei
„schweren bzw. wiederholten Straftaten, insbesondere bei Gewalt- und
Betäubungsmitteldelikten, ein wesentliches öffentliches Interesse (BGer
2C_41/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2.3 m.H.a. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436). Daraus
folgt, dass sich das Interesse an der Wegweisung nicht allein aufgrund der
Schwere der Einzeltat, sondern gerade auch aus der wiederholten Gewaltanwendung
ergeben kann. Zu beachten ist dabei auch, dass es in gewissen Fällen dieser
Gewaltausübung auch nicht oder noch nicht zu Strafurteilen gegen den
Rekurrenten gekommen ist, weil der entsprechende Strafantrag zurückgezogen
worden ist. Die ausgesprochenen Strafurteile tragen somit der gesamten vom
Rekurrenten unter Beweis gestellten Gewaltausübung nur zum Teil Rechnung. Zudem
muss der absoluten Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit sowie seiner
gewohnheitsmässigen Geringschätzung der hiesigen Ordnung ebenso Rechnung
getragen werden, sodass insgesamt von einem schweren Verschulden und einer
erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen
werden muss.
3.4 Weiter
weist der Rekurrent mit Bezug auf die Interessenabwägung auf seinen Gesundheitszustand
hin. Mit dem versicherungspsychiatrischen Gutachten der UPK vom 15. September
2011 ist beim Rekurrenten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
paranoiden, narzisstischen und impulsiven Anteilen (ICD-10 F.61.0), eine
rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig am ehesten leichter Episode
(ICD-10 F22.0) und ein Verdacht auf eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen
(ICD-10 F13.1) diagnostiziert worden. Weiter sind anamnestisch ein derzeit
weitgehend kontrollierter schädlicher Gebrauch von Alkohol und subsyndromale
Angststörungen festgestellt worden.
Wie der Rekurrent aber explizit und zu Recht anerkennen
lässt, vermag dieser Gesundheitszustand sein strafrechtliches Handeln nicht zu
rechtfertigen. Das psychiatrische Gutachten vom 19. Juni 2003, welches im
Rahmen des mit Strafurteil vom 4. September 2003 abgeschlossenen
Strafverfahrens eingeholt worden ist, besagt, dass sich beim Rekurrenten eine
emotional labile Persönlichkeit mit depressiven Zügen zeige und dass die
Neigung zu vermehrten Wut- und Zornerlebnissen auch in einem klinischen
Verfahren deutlich werde. Der Gesamtwert dieses Verhaltens weise jedoch keine
überdurchschnittlich erhöhte Bereitschaft zu aggressiven Verhaltensweisen auf
(vgl. versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 4). Weitere Gutachten und
Arztberichte aus den Jahren 2003-2005 belegen zusammengefasst, der Verlust der
Arbeit und die Trennung von seiner Familie hätten zu einer psychischen Destabilisierung
des Rekurrenten geführt und sein Selbstwertgefühl so herabgesetzt, dass die Schwelle
seiner Kränkbarkeit und seine Frustrationstoleranz herabgesetzt worden seien,
was sein impulsives und aggressives Verhalten bis zu den Gewalttaten gesteigert
habe. Insgesamt hätten die festgestellten Störungen, insbesondere in Zusammenhang
mit Alkoholkonsum, seine Steuerungsfähigkeit bezüglich der Gewaltdelikte leicht
vermindert. Das gewalttätige Verhalten wird demgemäss durch seine Erkrankung
begünstigt, aber nicht vollkommen erklärt (vgl. versicherungspsychiatrisches
Gutachten, S. 5-8). Dem entspricht auch das Strafurteil vom 24. September 2007,
in dem das Gericht nur von einer leichtgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit
ausgegangen ist (Urteil Strafgericht Basel-Stadt vom 24. September 2007, S. 16).
Entgegen der Behauptung des Rekurrenten kann nämlich nicht die Rede davon sein,
dass die „vorliegend in Frage stehenden relevanten Probleme (Strafverfahren,
Schulden, familiäre Probleme) erst ab ca. 2001 – offensichtlich im Zusammenhang
mit der psychischen Erkrankung“ aufgetreten sind (Rekursbegründung vom 15. Februar
2012, S. 14). Wie dem versicherungspsychiatrischen Gutachten entnommen werden
kann, klagte seine geschiedene Ehefrau bereits im Rahmen der Begutachtung ihrer
Schwangerschaftserstehungsfähigkeit gemäss dem Gutachten der UPK vom 11. August
1995 darüber, das Zusammenleben mit dem Rekurrenten sei „die Hölle auf Erden“.
Er behandle sie, „wie wenn ich ein Esel wäre und er mein schlechter Hirte“.
Schon während der ersten Schwangerschaft sei sie von ihm jeden Abend geschlagen
worden, was sich nun, wenn auch nicht tagtäglich, wiederhole. Seit ihrer
Schwangerschaft sei ihr von ihm auch der Kontakt zur Aussenwelt verboten worden
(versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 2 /26).
Vor dem Hintergrund der selbst zugestandenen
Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Freundin und Unbekannten (vgl. oben E. 3.2
S.8), erweist sich auch die Behauptung, er habe „seit nunmehr bald 5 Jahren
keine erheblichen Gewalttätigkeiten mehr ausgeübt“, als klar aktenwidrig. Zudem
ist zu beachten, dass sich der Rekurrent vom 29. November 2007 bis zum Abbruch
der Massnahme am 20. Januar 2010 im Massnahmevollzug befunden hat. Auch von
einer „wesentlichen Verbesserung der Gesamtsymptomatik“, wie sie der Rekurrent
behaupten lässt, welche die Rückfallgefahr entsprechend relativiere, kann nicht
gesprochen werden. So ist
mit dem versicherungspsychiatrischen Gutachten eine mangelhafte
Therapiecompliance festgestellt worden, da der Rekurrent die ihm verordneten Psychopharmaka
Aripiprazol und Valproinsäure zur Verbesserung der Impulskontrolle und zur
Reduktion des Risikos von Wut- bzw. Gewaltausbrüchen aufgrund des festgestellten
Serumspiegels offensichtlich nur ungenügend einnehme (versicherungspsychiatrisches
Gutachten, S. 29).
Weiter muss aufgrund des Polizeirapports vom 12. Oktober 2011 festgestellt
werden, dass der damaligen Gewaltausübung gegenüber seiner Freundin nach deren
Angaben der Konsum von 4 türkischen Raki vorausgegangen ist, worauf er ziemlich
angetrunken gewesen sei. Diese Feststellung widerspricht der gutachtlichen
Feststellung der UPK einer derzeitigen Kontrolle bezüglich seines bisher
festgestellten schädlichen Gebrauchs von Alkohol, was sich wiederum
auf die Prognose ungünstig auswirkt. Wie im Strafurteil vom 24. September 2007
ausgeführt wird, wird die Akzentuierung der Persönlichkeit des Rekurrenten durch
übermässigen Alkoholkonsum noch verstärkt. Schliesslich fehlen auch Belege für eine regelmässige und
adäquate psychotherapeutische Behandlung des Rekurrenten. Zwar macht der Rekurrent
geltend, bei Dr. med. C._____ in psychiatrischer Behandlung zu stehen, enthält
sich aber genauerer Ausführungen und Belege. So kann der Gefährdungsmeldung des
Beistands des Rekurrenten vom 12. Januar 2012 entnommen werden, dass er von
einem beabsichtigten Eintritt in eine stationäre psychiatrische Behandlung
aufgrund seiner familiären Situation abgesehen hat (Rekursbeilage 9, S. 1). In diesem
Zusammenhang muss auch auf das Scheitern der strafgerichtlich angeordneten stationären
therapeutischen Massnahme hingewiesen werden. Diese wurde vom 29. November
2007 bis zum 20. Januar 2010 im Untersuchungsgefängnis Basel, im
Massnahmezentrum St. Johannsen und in der UPK vollzogen. Die Therapie in St. Johannsen
gestaltete sich zunächst schwierig, es wurden mehrfache Kriseninterventionen
notwendig und eine deliktsorientierte Behandlung war nicht möglich, da der
Rekurrent den Sinn der stationären psychiatrischen Massnahme nicht eingesehen
und seine Delikte bagatellisiert hatte. Auch in der UKP fiel der Rekurrent im
Klinikalltag zunächst dabei auf, Impulse ohne Berücksichtigung der Konsequenzen
auszuagieren. Gleichwohl konnte in der UPK mit der Zeit die Therapie zunächst
zu einem zumindest teilweise erfolgreichen Abschluss geführt werden, was den
Wechsel ins Wohn- und Arbeitsexternat erlaubte. In der Folge nahm der Rekurrent
aber nur noch unregelmässig und unzuverlässig an den therapeutischen
Veranstaltungen teil. Es zeigten sich zudem Projektions- und
Bagatellisierungstendenzen sowie ein Vermeidungsverhalten, weshalb nach Ansicht
der Leitung des Strafvollzugs eine weiterführende Deliktsbearbeitung nicht möglich
war. Da eine nachhaltige Verhaltensänderung nicht eingetreten und eine echte
Motivation an der Massnahme nicht erkennbar war, wurde die Massnahme
schliesslich abgebrochen (Entscheid des Leiters des Strafvollzugs vom 25.
Januar 2010, act.7).
Aus den obigen Ausführungen folgt,
dass das Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten aufgrund seiner
psychischen Erkrankung nicht reduziert wird.
3.5 Zu berücksichtigen ist allerdings,
dass der Rekurrent bereits am 30. August 1985 im Alter von noch nicht 10 Jahren
in die Schweiz eingereist ist und somit schon sehr lange in der Schweiz lebt.
Nachdem er zuvor in Ankara bei seiner Tante und seinen Grosseltern aufgewachsen
war, wurde er von seinen in der Schweiz lebenden Eltern im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz geholt. Er schloss in der Schweiz die Schule
und eine Lehrausbildung zum Postbeamten ab. In der Folge arbeitete er vier
weitere Jahre bei der Post, bevor er sich im Taxi- und Restaurationsgewerbe
selbständig machte. Die Vorinstanz hat daraus zu Recht den Schluss gezogen,
dass ihn eine Wegweisung aus der Schweiz hart treffen würde (vorinstanzlicher
Entscheid, S. 10).
3.5.1 Sowohl in persönlicher wie auch
in wirtschaftlicher Hinsicht sind die konkreten Auswirkungen einer Ausweisung
aus der Schweiz allerdings zunächst zu relativieren. Soweit der Rekurrent
ausführen lässt, er habe in der Schweiz zu seinen Eltern sowie weiteren
Bekannten und Verwandten ein „umfassendes soziales Beziehungsnetzwerk“
aufgebaut, so steht diese Aussage in eklatantem Widerspruch zu den Feststellungen
im versicherungspsychiatrischen Gutachten. Danach hat der Rekurrent im Rahmen
der entsprechenden Untersuchung berichtet, er lebe weitgehend isoliert. Er habe
lediglich zu seiner Mutter, seiner Schwester und zu seinen Söhnen noch Kontakt.
Zu seinen Brüdern, seinem Vater, seiner Ex-Frau und zu seinen Freunden und
Bekannten habe er keinen Kontakt mehr (versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 18). Davon ist auszugehen. Soweit Dr. E._____ mit Bericht
vom 21. April 2010 erklärte, eine vollständige Trennung von seiner Familie und
seinem gewohnten sozio-kulturellen Umfeld müsse zu einer Destabilisierung
seines Gesundheitszustandes führen, muss diese Feststellung aufgrund der
eigenen Angaben des Rekurrenten gegenüber der UPK stark relativiert werden.
Wenn Dr. C._____ in seinem Bericht schliesslich ausführt, dass der Patient
nach seinen Angaben von „Bruder und Eltern geführt und begleitet“ werde
(Bericht Dr. C._____ vom 15. März 2012, S. 1), steht dies ebenfalls in
offensichtlichem Widerspruch zur eigenen Aussage des Rekurrenten im Rahmen der
Begutachtung, mit seinen Brüdern und seinem Vater keinen Kontakt mehr zu haben.
Daraus muss gefolgert werden, dass mit einer Ausweisung abgesehen von den
genannten Familienbeziehungen keine Beziehungen zu weiteren Personen tangiert
würden. Die Art und Qualität der Beziehungen zur Mutter und Schwester wurden
vom Rekurrenten im gesamten Verfahren zu keinem Zeitpunkt näher konkretisiert. Anlässlich
der Verhandlung vor dem Appellationsgericht gab der Rekurrent an, seit seine
Freundin schwanger sei – also seit August 2012 –, habe er wieder Kontakt zu
seiner Mutter, seinem Vater und seinem Bruder. Vorher hätten ihn der Bruder und
der Vater nicht sehen wollen (zweitinstanzliches Protokoll, S. 2). Dies bestätigt
seine im versicherungspsychiatrischen Aussagen und somit das obige Fazit, dass
diese Beziehungen nicht von einer derart intensiven Qualität sind, dass eine
Ausweisung des Rekurrenten sie tangieren würde.
3.5.2 Auch in wirtschaftlicher
und beruflicher Hinsicht ist der Rekurrent heute unbestrittenermassen nicht
integriert. Dies führt der Rekurrent auf seine psychische Erkrankung zurück,
was durch das versicherungspsychiatrische Gutachten der UPK vom 15. September
2011 bestätigt wird, welches ihm aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung sowohl
in den bisher ausgeübten wie auch in Verweisungstätigkeiten eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auf dieser Grundlage ist ihm mit Verfügung der
IV-Stelle Basel-Stadt vom 21. September 2010 mit Wirkung per 1. August 2009
eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Diese Verfügung
ist vom Rekurrenten nur mit Bezug auf den Beginn des Anspruchs angefochten worden.
Die Rente würde ihm im Falle seiner Ausweisung auch in seine türkische Heimat
ausgerichtet (vgl. Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[IVG], SR 831.20 sowie Art. 10 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und
der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, SR 0831.109763.1;
dazu VGE VD.2012.43 vom 12. August 2012, E.5.2). Insoweit wäre er in wirtschaftlicher
Hinsicht in seiner Heimat mindestens in gleicher Weise abgesichert wie in der
Schweiz.
3.5.3 Weiter wird die vorinstanzliche
Feststellung, wonach der Rekurrent mit der Sprache und Kultur sowie mit den
Begebenheiten in seiner Heimat vertraut ist, nicht bestritten. Der Rekurrent
anerkennt, dass die kulturellen Gepflogenheiten der alten Heimat im sozialen
Umfeld weiterhin gepflegt worden sind.
3.5.4 Demgegenüber macht
der Rekurrent geltend, dass eine gesellschaftliche und berufliche Widereingliederung
in der Türkei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation schlicht aussichtslos
sei. Diesbezüglich muss zunächst festgestellt werden, dass dies mit Bezug auf
eine berufliche Wiedereingliederung auch für die Schweiz gelten muss. So wird im
versicherungspsychiatrischen Gutachten der UPK vom 15. September 2012
festgestellt, dass seine Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz weder
kurz- noch mittelfristig verbessert werden könne. In Aussicht genommen wird
einzig eine möglicherweise spätere Überführung in eine geschützte Werkstätte
oder ein Arbeitstraining (versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 28 f.). Auch Auflagen zur Absolvierung von Therapien im
Sinne einer Schadensminderungspflicht werden nicht empfohlen (versicherungspsychiatrisches
Gutachten, S. 30).
Soweit der Eintritt in eine geschützte Werkstatt empfohlen wird, muss aber
festgestellt werden, dass sein behandelnder Arzt, Dr. C.____ mit Bericht vom 5. Mai
2011 festgestellt hat, der Rekurrent sei „keiner Behindertenwerkstatt zumutbar“
(versicherungspsychiatrisches
Gutachten, S.
14).
3.5.5 Schliesslich bestreitet der
Rekurrent, dass die psychische Erkrankung in der Türkei behandelt werden könne.
Er bezieht sich dabei auf die Stellungnahme von Dr. C._____ vom 15. März 2012.
Darin macht dieser geltend, dass das ambulante und stationäre psychiatrische
Behandlungssystem nur in den Zentren einigermassen gut zugänglich sei. Da der
Rekurrent vor seiner Einreise in die Schweiz in Ankara und mithin in einem
Zentrum aufgewachsen ist, erscheint eine Rückkehr in ein solches Zentrum ohne
weiteres zumutbar. Wie das Bundesverwaltungsgericht kürzlich festgestellt hat,
garantiert das Gesundheitswesen in der Türkei psychisch kranken Menschen
grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden
Beratungsstellen insbesondere in den grösseren Städten im Westen der Türkei
(BVGer E-5163/2007 vom 2. März 2011, E. 9.5.3). Weiter weist Dr. C._____ darauf
hin, dass es für die arbeitende Bevölkerung eine Krankenkasse gebe, welche
„aufgrund der allgemeinen finanziellen Situation wohl auf sehr kostengünstige Behandlung
Wert“ lege, und führt weiter aus: „Der Rekurrent als Rückkehrer käme wohl eher
nicht in eine adäquate Behandlung“. Eine Betreuung mit aktuell fast wöchentlichen
Terminen, dürfte in der Türkei nicht möglich sein. Zudem würden Wechsel der
Betreuungspersonen von den Patienten öfters nicht akzeptiert. Dem ist aufgrund
des Consulting-Berichts des Bundesamts für Migration vom 25. November 2011 entgegen
zu halten, dass auch unversicherte und mittellose Personen in der Türkei Zugang
zur staatlichen medizinischen Versorgung haben und dass die entsprechende Grüne
Karte (yesil kart) zur kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtigt (Consulting-Bericht
des Bundesamts für Migration vom 25. November 2011, S. 1). Auch wenn sich diese
Auskunft auf einen anderen Fall und ein Augenleiden bezogen hat, ist nicht
ersichtlich, warum dieses generelle „Consulting“ nicht auch für andere medizinische
Behandlungen Geltung haben sollte. Dem hält der Rekurrent replicando die Erwägungen
des Bundesverwaltungsgerichts (nicht wie vom Rekurrenten behauptet des
Bundesgerichts) im Entscheid E-6870/2006 vom 5. Juni 2008, E. 8.4.5 entgegen.
Darin habe das Gericht ausgeführt, die yesil kart garantiere nur eine
unzureichende Basisversorgung. Demgegenüber hob das Bundesverwaltungsgericht in
neueren Entscheiden hervor, dass die yesil kart einen zumutbaren Zugang zum
Genuss unentgeltlicher medizinischer Leistungen darstelle, zumal wenn Medikamente
mittels der Unterstützung durch Verwandte erworben werden könnten und einer
allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes eines
Rückkehrers medikamentös mittels eines aus der Schweiz mitgenommenen Medikamentenvorrats
und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden könne (BVGer
E_5394/2007 vom 7. Oktober 2011 E. 7.5.4; BVGer E-5788/2010 vom 25. Januar
2012, E. 7.4.2.2; BVGer D-4290/2006 vom 22. Dezember 2009, E. 11.4.4). Das Verfahren
zur Ausstellung der Karte dauert lediglich 15 Tage (BVGer E-8679/2010 vom 2.
Mai 2012, E. 7.3.1.3). Weiter ist festzustellen, dass sich das Leiden des
Rekurrenten in Gewalttätigkeit gegenüber Dritten äussert, sodass auch diese
Auswirkungen seines Leidens – soweit notwendig – ein staatliches Eingreifen und
die Zuführung zu einer adäquaten Behandlung erwarten lassen. Es ist daher nicht
ersichtlich, warum dem Rekurrenten in der Türkei nicht der selbstinitiierte
Eintritt in Anstalten bei entsprechender Spannungszunahme möglich sein sollte,
wie er in Basel gemäss dem Bericht von Dr. C._____ vom 4. Juni 2012 mehrfach
erfolgt ist. Zudem kann bei der Lektüre des Berichts von Dr. C._____ nicht
verkannt werden, dass sich der behandelnde Arzt in seinen Stellungnahmen
einseitig auf die Darstellung des Rekurrenten bezieht, was in seiner Rolle als
Therapeut auch naheliegend und nicht zu beanstanden ist. So schildert er die
Partnerin des Rekurrenten als „bekannte Kollegin“, die er zur Überbrückung bis
zum Finden einer anderen Bleibe bei sich aufgenommen habe (Bericht Dr C._____ vom
4. Juni 2012, S. 1). Diese Darstellung der Partnerschaft steht in eklatantem
Widerspruch zur Aussage seiner Partnerin gegenüber der Polizei, wonach ihr der
Rekurrent verboten habe, „ihn zu verlassen, weil“ sie „seine Sklavin“ sei und „machen
müsse, was er ihr befehle“ (Polizeirapport vom 12. Oktober 2011). Sie steht
auch im Widerspruch zur eigenen Behauptung des Rekurrenten, dass seine „Lebenspartnerin“
schwanger und die Beziehung mit dem Ziel eines familiären Zusammenlebens wieder
aufgenommen worden sei. In ihrem Schreiben vom 21. Juni 2012 bestätigt die
Freundin des Rekurrenten denn auch den Bestand einer seit 2009 bestehenden Paarbeziehung
(Rekursbeilage 3). Schliesslich befremdet die Qualifizierung der
Wohngemeinschaft durch Dr. C._____ auch deshalb, weil er noch in einem Bericht
vom 5. Mai 2011 ausgeführt hat, er habe der „«Freundin» des Patienten“ leider den Ausblick
auf „garantierte familiäre Gewalt ohne Aussicht auf Beruhigung“ in Aussicht
stellen müssen. Die Verwendung des Begriffs familiärer Gewalt einerseits und
das Bestehen von Hoffnungen auf Besserung eines gewalttätigen Wohnpartners bei
einer reinen Wohnungsüberbrückungshilfe muss erstaunen. Die Aussagen des behandelnden
Therapeuten erweisen sich daher offensichtlich als Parteiaussagen und sind mit der
entsprechenden Vorsicht zu verstehen.
3.5.6 Darüber hinaus muss
diesbezüglich festgestellt werden, dass es dem Rekurrenten nach dem Gesagten
auch in der Schweiz an der Compliance gefehlt hat, in einer intensiven
psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung und einer engmaschigen
Monitorisierung mitzuwirken (vgl. oben E. 3.1.3). Gemäss dem versicherungspsychiatrischen
Gutachten war es M.Sc. Gubler, MSc. N. Steiner und Prof. Dr. R.-D. Stieglitz im
Rahmen der Erstellung ihres psychologischen Befundsberichts vom 15. September
2011 zum Beispiel aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten und der fehlenden
„Lust“ des Rekurrenten „auf Termine“ nicht einmal möglich, ihre Untersuchung
vorzunehmen und Testresultate auszuwerten (vgl. psychologischer Befundbericht
vom 15. September 2011, S. 4 f., Anhang zum versicherungspsychiatrischen
Gutachten). Dr. C._____ berichtet mit Schreiben vom 4. Juni 2012, dass der
Rekurrent „öfters“ Therapiesitzungen kurzfristig absage, da er „schlicht kein
Geld fürs Tram mehr hatte“. Vor dem Hintergrund der finanziellen Unterstützung
des Rekurrenten durch die Sozialhilfe zeigt diese Begründung, dass es dem
Rekurrenten weiterhin an jeglicher Bereitschaft oder Fähigkeit fehlt, eine
regelmässige Therapie zu absolvieren.
Was die Kontrolle der Einnahme von
Medikamenten betrifft, so ist aufgrund der Feststellungen im versicherungspsychiatrischen
Gutachten festzustellen, dass diese Kontrolle offensichtlich nicht
funktioniert, musste doch eine deutlich ungenügende Medikamenteneinnahme im Serumspiegel
festgestellt werden (versicherungspsychiatrisches Gutachten, S. 29). Wenn Dr. C._____
in seinem Bericht vom 15. März 2012 darüber hinaus geltend macht, der
Rekurrent bedürfe der diskreten Überwachung der Einnahme der Medikamente durch
seine Eltern und seine Brüder und könne ohne sein persönliches
Unterstützungssystem durch sie nicht adäquat überleben, so ist wiederum daran
zu erinnern, dass er nach eigenen Angaben im Rahmen seiner versicherungspsychiatrischen
Begutachtung bis vor Kurzem gar keinen Kontakt zum Vater und seinen Brüdern gepflegt
hat, was wiederum bestätigt, dass die Aussagen des Therapeuten nicht unbesehen
zu berücksichtigen sind.
3.6 Weiter bezieht sich der
Rekurrent zur Begründung seines persönlichen Interesses am Verbleib in der
Schweiz auf sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäss
Art. 8 EMRK und auf die Beziehung zu seinen beiden Söhnen.
3.6.1 Besteht zwischen einer
ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und
intakte familiäre Beziehung (BGE 126 II 377 E. 2b.aa S. 382; BGE 122 II 1 E. 1e
S. 5), hat die angehörige Person in der Schweiz ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung; BGE 135 I
143 E. 1.3.1 S. 145 f.; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; BGE 126 II 377 E. 2b.aa
S. 382) und
ist es ihr nicht möglich und von vornherein ohne weiteres zumutbar, das
Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen (vgl. BGE 135 I
153 E. 2.1 S. 155; Raselli/Hausammann/Möckli/Urwyler,
Ausländische Kinder sowie andere Angehörige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, 743 N 16.69), so kann es nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) (SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) (SR 101)
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, der ausländischen
Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (BGE 126 II 377 E. 2b.aa S.
382; BGE 122 II 1 E. 1e S. 5; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145; BGE 130 II
281 E. 3.1 S. 285). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus
dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf
Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung (vgl. Caroni,
in: Caroni/
Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Vorb. Art. 42-52 AuG N 60; Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 151 f.; Malinverni, Le droit des étrangers, in:
Thürer/
Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, 979 § 63 N
44; Rhinow/Schefer,
Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 1363 ff. und Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
221 ff. N 7.122 und 7.124 f.).
Aus einer Beziehung hervorgegangene
minderjährige Kinder sind von Rechts wegen Teil des Familienlebens (EGMR, Fall
Berrehab, Urteil vom 21. Juni 1988, A/138, Ziff. 21, EuGRZ 1993 547 S.
549; Wildhaber, IntKomm. EMRK, 2.
Lieferung April 1992, Art. 8 N 431; vgl. Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl. München/Basel/Wien 2012, § 22 N
17). Das Familienleben der Kinder mit ihren Eltern besteht auch nach deren
Scheidung weiter (Grabenwarter/Pabel,
a.a.O., § 22 N 17; Wildhaber,
a.a.O., N 400; vgl. EGMR, Fall Berrehab, Urteil vom 21. Juni 1988, A/138, Ziff.
21, EuGRZ 1993 547 S. 549). Art. 8 Ziff. 1 EMR gewährt dem nicht
sorgeberechtigten geschiedenen Elternteil unter Vorbehalt von Art.
8 Ziff. 2 EMRK einen Anspruch auf Besuche und Kontakte mit seinen Kindern (Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 19; Wildhaber, a.a.O., Art.
8 EMRK N 402; vgl. EGMR, Fall Berrehab, Urteil vom 21. Juni 1988, A/138, Ziff.
23, EuGRZ 1993 547 S. 549). Der nicht sorgeberechtigte Ausländer kann die
familiäre Beziehung zu seinen Kindern allerdings zum Vornherein nur in einem
beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts,
leben. Hierzu ist nicht unabdingbar, dass er dauernd im gleichen Land wie das
Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Ein solches Besuchsrecht gegenüber einem in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Kind verschafft dem ausländischen Elternteil daher im
Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde Anwesenheit; den Anforderungen
von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn das
Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt
werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten
sind. Ein weiter gehender Anspruch kann bestehen, wenn in wirtschaftlicher und
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, diese
Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht
aufrecht erhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in
der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat. Wesentlich ist, ob gegen
den Ausländer fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen,
insbesondere ob und inwieweit er sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich
verpöntes Fehlverhalten hat zuschulden kommen lassen (BGer 2C_336/2012 vom 3.
August 2012, E. 3.2 m.H.a. BGE 137 I 284 E. 2.3.1. S. 290 und 136 II 497 E. 4.3
S. 506f.; BGer 2C_145/2012 vom 16. Juli 2012, E. 2.3; VGE VD.2010.217 vom 18.
Juli 2011 E. 4.3.3.1; VGE 616/2009 vom 24. Februar 2009 E. 5.4; VGE 752/2008
vom 8. Dezember 2008 E. 3.4 und VGE 670/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3).
3.6.2 Anlässlich seiner im
Auftrag der Vorinstanz erfolgten Befragung durch die AKJS bezeichnet der Sohn A._____
gemäss dem Bericht vom 5. Januar 2011 seine Beziehung zum Vater als sehr gut.
Sie würden „häufig telefonieren“ und sich hin und wieder zu einem gemeinsamen
Essen verabreden oder sich zu einem Austausch sehen. Der Fussball sei das
gemeinsame Interesse. Die Kontakte seien unregelmässig und spontan. Er schätze
seinen Vater sehr, dieser sei stets für ihn da und an ihn könne er sich wenden,
„wenn er etwas Zusätzliches brauche, wofür die Mutter kein Geld habe“. Er habe
praktisch nie Streit mit ihm und möchte ihn weiterhin regelmässig sehen. B._____
gab an, seinen Vater häufig, aber nicht regelmässig zu sehen. Der Kontakt würde
jeweils kurzfristig telephonisch vereinbart. Er würde manchmal von ihm zum Essen
eingeladen oder man besuche die Grosseltern. Der Vater würde ihn als Zuschauer
an seine Fussballspiele begleiten oder man besuche FCB-Spiele im
St.Jakobs-Park. Er wolle seinen Vater nie vermissen. Die Mutter gab mit
Schreiben vom 30. November 2009 auf entsprechende Befragung an, dass sich der Vater
in der Vergangenheit nicht sehr um die Kinder gekümmert habe. Sie habe sie
jeweils zu den Grosseltern gebracht. Es gebe Zeiten, da liebten sie den Vater
und Zeiten, da würden sie den Vater hassen. Es sei eine finanzielle Beziehung.
Die Kinder würden zum Vater gehen, wenn sie etwas von ihm brauchten. Er gehe
auch die Fussballspiele der Kinder anschauen und hole sie ab und zu vom
Training ab. Nach einer Trennung würden sie wohl anfangs traurig sein. Beide
Söhne gaben an, keine Ferien beim Vater zu verbringen. Gemäss einer
Gefährdungsmeldung des Beistands des Rekurrenten vom 12. Januar 2012
verbrachten die Söhne die Weihnachtsferien 2011/2012 beim Vater. Nach den
Ferien habe B._____ nicht mehr nach Hause gehen wollen und sei beim Vater
verblieben. Soweit er dies beurteilen könne, kümmere sich der Rekurrent sehr
engagiert um seinen Sohn. Es gelte aber zu bedenken, dass sich der Rekurrent
eigentlich hätte in eine stationäre psychiatrische Behandlung begeben sollen
und diese aufgeschoben habe, weil sein Sohn bei ihm sei. Mit Schreiben vom 2.
Juni 2012 führt der Beistand aus, dass A._____ noch immer beim Vater lebe und
nach dem Erreichen der Volljährigkeit seinen Wohnsitz selber wählen werde. Der
jüngere Sohn lebe aktuell vier Tage in der Woche beim Vater und den Rest der
Zeit bei der Mutter. Damit werde der Erkenntnis des Rekurrenten Rechnung getragen,
dass die Verantwortung aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes ansonsten
zu gross sei.
Anlässlich seiner Befragung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren gab B._____ selber an, bei der Mutter zu
leben. Er sei nicht regelmässig beim Vater. In den Ferien sei er viel bei ihm
und an den Wochenenden komme der Vater an seine Fussballspiele. Später gab er
an, am Wochenende und so etwa zweimal unter der Woche beim Vater zu weilen. Er
fühle sich nun besser mit dem Kontakt zum Vater. Er könne sich nicht vorstellen,
ohne den Vater zu sein. Der Vater probiere auch, ihm Vieles zu finanzieren.
Sein Bruder A._____ wohne auch bei der Mutter und übernachte nicht beim Vater.
Er habe im Moment keinen guten Kontakt zum Vater, was diesen traurig mache. A._____
habe halt nicht so viel Kontakt.
3.6.3 Der Sohn A._____ ist 2012 volljährig
geworden. Der Bestand einer gemäss Art. 8 EMRK geschützten Familienbeziehung
setzt daher eine hinreichend intensive Beziehung und das Vorliegen besonderer
Elemente der Abhängigkeit voraus, die über die übliche emotionale Bindung
hinausgehen (BGE
136 II 497 E. 3.2 S. 500; 129 II 11 E. 2 S. 13; 120 Ib 257 E. 1f S. 262; BGer 2C_191/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2.4). Eine solche Abhängigkeit wird
weder geltend gemacht, noch ergibt sie sich aus den Akten.
Demgegenüber besteht eine gelebte
und nach Art. 8 EMRK geschützte Beziehung zu B.. Diese geht aber nicht
über einen gelebten Besuchskontakt hinaus, da die Obhut über den Sohn von der
Mutter ausgeübt wird. Mit seiner Wegweisung würde dieser lebendige und
regelmässige Kontakt in der heute gelebten Form abgebrochen, was nicht zuletzt
auch für B. einschneidend erscheint, wie aus seiner Anhörung geschlossen
werden kann. Zu beachten ist aber, dass es den Beteiligten auch nach einer
Wegweisung möglich und zumutbar sein wird, das Besuchsrecht
regelmässig im Rahmen von Kurzaufenthalten des Rekurrenten in der Schweiz oder
auch seines bald 14-jährigen Sohnes in der Türkei auszuüben. Flüge von Basel in
grosse türkische Städte wie Istanbul und Ankara werden mehrmals täglich
angeboten und dauern bloss rund drei bzw. sechs bis sieben Stunden. Bereits
eine kurze, in einem parallelen Fall vor gut einem Jahr vorgenommene Recherche
des Verwaltungsgerichts auf www.ebookers.ch zeigt, dass Hin- und Rückflüge
inklusive Flughafentaxen und Gebühren für insgesamt rund CHF 100.– (Istanbul)
bzw. CHF 250.– (Ankara) und selbst während der Schulferien für insgesamt rund
CHF 220.– bis 250.– (Istanbul) bzw. CHF 280.– bis 390.– (Ankara) angeboten
werden (VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2)..
3.7 Zusammenfassend muss daher
festgestellt werden, dass in Bezug auf die Beziehung des Rekurrenten zu seinen
Söhnen aus erster Ehe sowie seinen Gesundheitszustand das öffentliche Interesse
an der Wegweisung des Rekurrenten sein privates Interesse am Verbleib in der
Schweiz überwiegt.
4.1 Der
Rekurrent hat mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 (recte wohl 7. Januar 2013) eine Ehebescheinigung
mit D.____ eingereicht, welche zu diesem Zeitpunkt schwanger war und bei
unmittelbar bevorstehendem Geburtstermin ein Kind des Rekurrenten erwartete. Er
macht geltend, dass unter diesen Umständen auf die Ausweisung des Rekurrenten
zu verzichten sei (Plädoyer Verteidigung, S. 11).
Da für die
Frage, ob eine Ausweisung anzuordnen ist, auf die aktuellen Umstände im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen ist (siehe dazu
oben E. 1.2), ist somit zu prüfen, ob sich die Interessenabwägung aufgrund der
während des hängigen Verfahrens eingegangenen Ehe neu so präsentiert, dass auf
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten ist, oder ob dem
Rekurrenten aufgrund dieses neuen Grundes eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen ist.
4.2 Grundsätzlich
steht die neue Ehe bzw. Familie des Rekurrenten dem Ausweisungstatbestand
insofern entgegen, als dass sie in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt und dem
Rekurrenten gemäss Art. 43 AuG einen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau verschafft. Den Erwägungen
der Vorinstanz, wonach die neue Situation nicht zu berücksichtigen sei, da der
Rekurrent und seine Ehefrau aufgrund des hängigen Ausweisungsverfahrens zum Zeitpunkt
der Eheschliessung sowie bei der Zeugung des gemeinsamen Kindes nicht davon
ausgehen durften, dass die Ehe bzw. die Familie in der Schweiz gelebt werden
könne (Plädoyer Vertreterin Vorinstanz, S.3), kann in dieser grundsätzlichen
Form daher nicht gefolgt werden.
Festzuhalten
ist, dass der neuen Ehefrau des Rekurrenten eine Ausreise in die Türkei nicht
zuzumuten wäre. D.____ ist nicht Türkin, sie spricht kein türkisch und hat
keinerlei Bezug zur Türkei (vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 4, „das wäre
der Horror für mich und das Kind“). In der sog. Reneja-Praxis hat das Bundesgericht
festgehalten, dass einem Ausländer im Falle der Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren auch dann, wenn die Ausreise dem Ehepartner nicht
oder nur schwer zuzumuten sei, kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen sei (BGE
135 II 377 E. 4.4 S. 382 f.). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, beträgt
doch die längste Freiheitsstrafe des Rekurrenten 13 Monate. Das Bundesgericht
hat einem Entscheid betreffend Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b
AuG festgehalten, dass die Zusammenrechnung mehrerer Strafen von unter einem
Jahr zu einer „Gesamtstrafe“ von über einem Jahr nicht zulässig sei (BGer
2C_185/2011 vom 24. November 2011). Ob dies auch für die gemäss Reneja-Praxis
geltende Frist von zwei Jahren gelten soll, kann vorliegend offen gelassen
werden, da selbst bei Zusammenrechnung der einzelnen Strafen lediglich eine
Freiheitsstrafe von 23 Monaten resultiert und gemäss einem anderen Entscheid des
Bundesgerichts die Anzahl Tagessätze bei einer Geldstrafe nicht zu einer
Freiheitsstrafe dazugerechnet werden darf (BGer 2C_415/2010 vom 15. April 2011).
4.3 Fraglich
ist hingegen, ob die neue Situation zum Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
zu führen hat oder ob ihr mit der Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei der Ehefrau des Rekurrenten Rechnung getragen werden soll.
Vorliegend bestehen einige Bedenken in Bezug auf die Beziehung des Rekurrenten
zu seiner neuen Ehefrau, welche von Anfang an von massiven Konflikten und Trennungen
geprägt war und offenbar selbst vom Vertreter des Rekurrenten mit Vorbehalten
betrachtet wird, meinte dieser doch anlässlich der Verhandlung vor
Appellationsgericht, es werde sich wohl erst in Zukunft weisen, ob die nunmehr
mit Frau D.____ geschlossene Ehe sowie die erneute Vaterschaft des Rekurrenten
ein richtiger Schritt gewesen seien (vgl. Plädoyer Verteidigung, S.11). Auch
die Aussagen der Ehefrau in der Verhandlung vor dem Appellationsgericht zur
Frage nach aktueller Gewalt in der Beziehung (vgl. zweitinstanzliches Protokoll,
S. 3: „Man muss ihn einfach in Ruhe lassen, wenn er wütend ist, nicht noch provozieren.
Seit ich das mache, geht es gut.“) sowie die Tatsache, dass sie wegen dem
Rekurrenten den Kontakt zu ihrer Familie abgebrochen hat (zweitinstanzliches
Protokoll, a.a.O.) lassen doch eine gewisse Skepsis in Bezug auf die nun
geltend gemachte Harmonie aufkommen. In Anbetracht der Ungewissheit der zukünftigen
Entwicklung der Situation scheint es angemessen, am Entzug der Niederlassungsbewilligung
festzuhalten, dem Rekurrenten jedoch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau auszustellen.
Zwar hat das
Bundesgericht mehrfach festgehalten, eine Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
bei gleichzeitigem Entzug der Niederlassungsbewilligung sei nicht zulässig (BGer
2C_2011 vom 27. Juni 2012; BGer 2C_375/2012 vom 3. September 2012). Es hat
dabei ausgeführt, auch wenn es sich beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung
im Sinne von Art. 63 AuG – im Unterschied zur altrechtlichen Ausweisung – nicht
zugleich um eine Entfernungs- und Fernhaltemassnahme handle, welche per se im
Widerspruch zur Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung stünde, gehe es dennoch
nicht an, beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes, welcher – wie im Falle von
Art. 62 AuG – alle Bewilligungsarten betreffe, den fremdenpolizeilichen Status
(vom Niedergelassenen zum Aufenthalter) zu ändern (BGer 2C_375/2012 vom 3.
September 2012, E. 3.6).
Vorliegend handelt
es sich jedoch um eine grundlegend andere Situation als in den Fällen, welche
den oben zitierten Entscheiden des Bundesgerichts zugrunde lagen: Im hier zu
beurteilenden Fall ist während dem laufenden Ausweisungsverfahren ein neuer
Sachverhalt eingetreten, welcher zur Prüfung eines neuen Aufenthaltstitels
führt, während in den Entscheiden des Bundesgerichts jeweils zu prüfen war, ob bei
gleichbleibendem Sachverhalt anstatt einer Niederlassungsbewilligung neu
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden darf. Aus diesem Grund lässt sich im
vorliegenden Fall die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei gleichzeitigem
Entzug der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen und verstösst ein solches
Vorgehen auch nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Nur am Rande
ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer (neuen)
Niederlassungsbewilligung aufgrund der Ehe nicht erfüllt sind, setzt dies gemäss
Art. 43 Abs. 2 AuG nach dem Wortlaut des Gesetzes doch eine Dauer der Ehe von 5
Jahren voraus und besteht kein Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber
Konkubinat und Ehe insoweit einander gleichstellen wollte (vgl. auch VGE
VD.2012.4 vom 23. Oktober und 8. November 2012).
4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Appellationsgericht
gegebenen neuen familiären Situation dem Rekurrenten eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau gemäss Art. 43 AuG
auszustellen ist. Immerhin ist anzumerken, dass diese Beurteilung im Sinne
einer letzten Chance für den Rekurrenten unter dem Vorbehalt der Fortsetzung
der aktuellen Verhältnisse zu verstehen ist. Sollte der Rekurrent in der
nächsten Zeit erneut negativ auffallen, insbesondere durch erneute Gewalt gegenüber
seiner Ehefrau, seiner weiteren Familie oder anderen Dritten, so ist dies bei
einem allfälligen späteren Entscheid über die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu berücksichtigen.
Gemäss den
obigen Ausführungen erweist sich der Rekurs als teilweise begründet und ist
gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid des JSD ist aufzuheben und der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration anzuweisen, dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau auszustellen.
Da der Rekurrent
lediglich aufgrund der Noven durchdringt, rechtfertigt dies nicht eine andere
Verlegung der Kosten oder die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung
an den Rekurrenten. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die
ordentlichen Kosten jedoch zu Lasten des Staates und ist dem Vertreter des Rekurrenten
ein Honorar gemäss Aufstellung für die unentgeltliche Verbeiständung auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des JSD vom 1. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache zur Ausstellung
einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AuG zurückgewiesen.
Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung im vorinstanzlichen
Verfahren wird bestätigt.
Die
ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleigebühren) gehen zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Rekurrenten im
Kostenerlass, lic. iur. Daniel Tschopp, wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 4'365.30.– (inkl. Auslagenersatz),
zuzüglich 8% MWST von CHF 349.22, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.