Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2011.39
URTEIL
vom 14. November 2012
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
(Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
MLaw Jacqueline
Frossard, Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. Sabine Herrmann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
in Sachen
A______, geb. [ … ] Berufungsbeklagter
Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Sandra Sutter-Jeker,
Advokatin, Hauptstrasse 46, 4102 Binningen
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 30. Juni 2011
betreffend mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern und mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern
Sachverhalt
Mit Urteil der
Strafgerichtskammer vom 30. Juni 2011 wurde A______ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit
Kindern schuldig erklärt und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, getilgt durch die
Untersuchungshaft bzw. den vorzeitigen Strafvollzug, verurteilt. In Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) wurde eine ambulante
psychiatrische Behandlung angeordnet und die Weisung erteilt, die begonnene medikamentöse
Behandlung mit Lucrin (nachfolgend: Lucrin Depot®) fortzusetzen.
Gegen dieses
Urteil erhob die Staatsanwaltschaft rechzeitig Berufung. Sie beantragte die
Bestätigung des angefochtenen Urteils im Schuld- und Strafpunkt unter Anordnung
der Verwahrung des Berufungsbeklagten gemäss Art. 64 StGB sowie in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Einholung eines Ergänzungsgutachtens durch die Universitären
Psychiatrischen Kliniken (UPK), welches sich zum Rückfallrisiko und den Therapiemöglichkeiten
zu äussern habe. Dabei sei insbesondere, die seit dem mit Gutachter Dr. med. M.
Schlichting, Oberarzt der Abteilung Forensische Psychiatrie der UPK
(nachfolgend: Gutachter Schlichting), am 10. März 2010 geführten Explorationsgespräch verstrichene Zeitspanne bzw. seien die ambulanten Therapieerfahrungen
des Berufungsbeklagten seit seiner Haftentlassung am 4. März 2011 zu berücksichtigen. Ferner sei von einer anerkannten Fachperson ein Gutachten zur Frage
einzuholen, inwieweit sexuelle Handlungen mit Kindern im Rahmen von sogenanntem
„Cybersex“ geeignet sind, bei den betroffenen Kindern die physische, psychische
oder sexuelle Integrität schwer zu beeinträchtigen, dass heisst die betroffenen
Opfer schwer zu traumatisieren oder diese in ihrer Entwicklung nachhaltig zu
gefährden. Der Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Die
Instruktionsrichterin beauftragte Dr. med. Karen Fürstenau, Fachärztin für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierte forensische Psychiaterin
SGFP (nachfolgend: Gutachterin Fürstenau), mit der Erstellung eines forensisch psychiatrischen
Ergänzungsgutachtens entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft sowie Dr.
med. Christian Perler, leitender Arzt der Jugendforensik der UPK (nachfolgend:
Gutachter Perler), mit der gutachterlichen Stellungnahme zur Frage der
Traumatisierung / Gefährdung der jugendlichen Opfer im vorliegenden Fall. Beide
Gutachten wurde nach Eingang den Parteien je zur Kenntnis zugestellt.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung wurde der Berufungsbeklagte zu seiner Person und zur Sache
befragt. Ausserdem wurden sein behandelnder Psychiater, Dr. med. Werner Tschan,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend: Psychiater Tschan), als
Auskunftsperson zur laufenden Behandlung und zu seiner Einschätzung der
Situation befragt. Ebenso war die Gutacherin Fürstenau zur Befragung anwesend
und gab Auskunft. Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft sind je zum
Vortrag gelangt, wobei letztere abweichend von ihrem schriftlichen Berufungsbegehren
und in Übereinstimmung mit den Aussagen der Gutachterin Fürstenau die Anordnung
einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB und die Verwahrung lediglich
eventualiter beantragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien und des Sachverhalts ergeben
sich, soweit für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen und
dem angefochtenen Entscheid.
Erwägungen
1.1 Zuständig
zur Beurteilung der Berufung gegen ein Urteil der Kammer des Strafgerichts ist
gemäss § 18 Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)
i.V.m. § 72 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) die
Kammer des Appellationsgerichts. Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene
Berufung der dazu legitimierten Staatsanwaltschaft ist einzutreten.
1.2 Die
Berufung richtet sich einzig gegen die von der Vorinstanz angeordnete ambulante
therapeutische Massnahme. Die eigentlichen Straftaten und die Strafe selbst
sind damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Straftaten wurden
seitens des Berufungsbeklagten bereits vor Strafgericht nicht bestritten.
2.1 Die
Staatsanwaltschaft schliesst sich mit ihrem anlässlich der Berufungsverhandlung
neu angebrachten Hauptantrag auf Anordnung einer stationären Massnahme gemäss
Art. 59 StGB den Schlussfolgerungen der Gutachterin Fürstenau an und begründet
dies im Wesentlichen mit deren Ausführungen. Demgegenüber hält der
Berufungsbeklagte an seinem Antrag auf Bestätigung der erstinstanzlich angeordneten
ambulanten Therapie unter zusätzlicher Behandlung mit dem Medikament Lucrin
Depot® fest. Die Verteidigung führt dazu aus, die Anordnung einer
stationären Massnahme sei schon aus formellen Gründen nicht möglich, da die
Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag anlässlich der Berufungserhebung
noch nicht einmal eventualiter beantragt habe.
2.2 Entgegen
den Ausführungen der Verteidigung steht der Anordnung einer stationären Massnahme
im vorliegenden Berufungsverfahren nichts entgegen. Das Gericht ist in Bezug
auf die Anordnung von Massnahmen insoweit gebunden, als dass jeweils sämtliche
objektive und subjektive Voraussetzungen dafür vorhanden sein müssen. Vom
Massnahmenantrag der Staatsanwaltschaft kann es indessen abweichen (vgl. dazu Bommer, Basler Kommentar StPO, Basel
2011, Niggli/Heer/
Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 375 StPO N 9 betreffend die Anordnung anderer als
der beantragten Massnahmen im Falle der Schuldunfähigkeit einer angeklagten
Person). Demnach kann es der Staatsanwaltschaft auch nicht benommen sein,
anlässlich der Berufungsverhandlung gestützt auf ein von ihr beantragtes neu
vorliegendes Gutachten ihren Massnahmeantrag diesem anzupassen. Dies hat umso
mehr zu gelten, als vorliegend mit dem Antrag auf Anordnung einer stationären
Massnahme gemäss Art. 59 StGB eine gegenüber der vorgehend im
Hauptbegehren beantragten Verwahrung nach Art. 64 StGB mildere Massnahme angestrebt
wird. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer stationären
Massnahme ist demnach materiell zu behandeln.
3.1 Hintergrund
des angefochtenen Strafurteils wegen sexueller Handlungen und versuchter
sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB waren die
zahlreichen Kontaktaufnahmen des einschlägig vorbestraften Berufungsbeklagten
mit Minderjährigen (vorwiegend Knaben) über Internet, anlässlich welcher er,
sofern ihm die Kontaktaufnahme mittels Webcamera gelang, vor diesen jeweils
masturbierte und dabei die Kamera auf sein Glied richtete, womit er Handlungen
vornahm, die unter den Begriff des sog. „Cybersex“ fallen. Die
Staatsanwaltschaft hatte aufgrund der Erkenntnisse des Gutachers Schlichting im
Gutachten vom 15. Juni 2011 zu Diagnose, Therapierbarkeit und Rückfallrisiko
des Berufungsbeklagten (nachfolgend: Gutachten Schlichting), gemäss welchen der
Berufungsbeklagte als untherapierbar zu gelten hat (vgl. unten Ziff. 3.3), zusätzlich
zur Strafe dessen Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB beantragt.
3.2 Die
Verteidigung des Berufungsbeklagten argumentierte vor Strafgericht, dass es
sich bei den von diesem unbestrittenermassen begangenen und versuchten sexuellen
Handlungen mit Kindern um Delikte handle, welche „ganz am unteren Ende des in
Art. 187 StGB vorgesehen Strafrahmens anzusiedeln seien“ und dementsprechend
auch nicht Anlasstat einer Verwahrung sein könnten (Prot. HV act. 1381). Sie
wies darauf hin, dass der Berufungsbeklagte sich seit seiner Haftentlassung freiwillig
für eine Behandlung mit dem den Sexualtrieb dämpfenden Medikament Lucrin Depot®
entschieden habe, um zukünftig ein straffreies Leben führen zu können und regelmässig
bei Psychiater Tschan in Therapie gehe. Diese kombinierte Behandlung zeige eine
deutliche Wirkung und deren Weiterführung werde von Psychiater Tschan denn auch
dringend empfohlen (Prot. HV act. 1385 ff.). Das Gutachten Schlichting weise
ein „Aktualitäts-Defizit“ aus, da Gutachter Schlichting den Berufungsbeklagten
letztmals im März 2010 und damit vor der abschliessenden medikamentösen Einstellung
mit Lucrin Depot® gesehen habe. Auch habe der Gutachter Schlichting
in diesem Zusammenhang keinen Kontakt mit Psychiater Tschan aufgenommen. Das
Gutachten Schlichting berücksichtige demnach die Ergebnisse der laufenden ambulanten
Therapie und Medikation in keiner Weise, weshalb es unseriös sowie unwissenschaftlich
sei und nicht darauf abgestellt werden könne (Prot. HV act. 1390 ff.).
3.3 Das
Strafgericht ordnete schliesslich in Abweichung der Feststellungen im Gutachten
Schlichting eine ambulante Massnahme an, allerdings zusammen mit der Weisung,
der einschlägig vorbestrafte Berufungsbeklagte habe die freiwillig begonnene
Therapie mit dem Arzneimittel Lucrin Depot® zur Dämpfung des Sexualtriebs
fortzusetzen. Damit folgte die Vorinstanz der Auffassung des den Berufungsbeklagten
behandelnden Psychiaters Tschan, der ein solches Vorgehen mit Blick auf das
Rückfallrisiko für vertretbar hielt und eine ambulante Therapie zusammen mit
der medikamentösen Behandlung für geeignet, eine stationäre psychiaterische Massnahme
hingegen als ungeeignet erachtete (Prot. HV act. 1403). Demgegenüber schätzte
der Gutachter Schlichting das Rückfallrisiko des Berufungsbeklagten auch unter
der triebdämpfenden Medikation mit Lucrin Depot® als erheblich ein
und führte dazu aus, einschlägige Wiederholungsdelikte im gesamten Spektrum und
nach demselben Muster der bisherigen, pädophil motivierten Sexualdelinquenz zum
Nachteil von Jungen im Alter zwischen 8 bis 15 Jahren seien seitens des
Berufungsbeklagten möglich. Dessen kombinierte Persönlichkeitsstörung und
Pädophilie bestünden im Kern weiterhin fort. Nachdem mehrere langjährige,
störungs- und deliktspezifische therapeutische Massnahmen keine wesentlichen
und nachhaltigen Verbesserungen in den wichtigsten prognoserelevanten
Störungsbereichen des Berufungsbeklagten hätten bewirken und damit das
einschlägige Kriminalitätsrisiko deutlich hätten reduzieren können, müssten die
Behandlungsmöglichkeiten im vorliegenden Fall als weitestgehend ausgeschöpft
erachtet und ein erneuter Therapieversuch als nicht oder nur wenig
erfolgversprechend beurteilt werden (Gutachten Schlichting act. 1333, S. 73
ff.). Gemäss der Vorinstanz erreichten die zur Anklage gekommenen teils vollendeten
und teils versuchten „hands-off-Delikte“ (Delikte, bei welchen es nicht zu einem
direkten physischen Kontakt zwischen Täter und Opfer kommt) jedenfalls nicht
die für eine Verwahrung erforderliche Schwere. Sie führte dazu aus, es bestehe
kein Hinweis, dass die von den Delikten betroffenen Kinder in ihrer physischen,
psychischen oder sexuellen Integrität schwer beeinträchtigt seien, was indessen
gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB eine der Voraussetzungen für die Anordnung einer
Verwahrung darstelle.
4.1 Die
Staatsanwaltschaft beanstandet mittels Berufung die seitens der Vorinstanz
anstelle der beantragten Verwahrung angeordnete ambulante Massnahme mit
zusätzlicher Weisung. Gestützt auf die Erkenntnisse des im Berufungsverfahren erstellten
Ergänzungsgutachtens vom 1. April 2012 der Gutachterin Fürstenau (nachfolgend: Gutachten Fürstenau) beantragt sie anlässlich der Berufungsverhandlung aber
die Anordnung einer stationären Massnahme und die Verwahrung lediglich
eventualiter. Der Berufungsbeklagte hingegen ersucht um Bestätigung der erstinstanzlichen
ambulanten Massnahmeanordnung und Weisung. Nachdem das Gutachten Fürstenau, mit
welchem die seitens des Berufungsbeklagten eingebrachte Kritik, das vorgehende
Gutachten Schlichting sei unvollständig, berücksichtigt wurde, zum Schluss
kommt, es sei eine stationäre Massnahme anzuordnen, würde eine Bestätigung der
vorinstanzlich angeordneten Massnahme ein richterliches Abweichen von einer
gutachterlichen Einsicht bedingen.
4.2 Gutachten
unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung. Das Gericht darf indessen
nur aus triftigen Gründen von den Schlussfolgerungen einer Expertise abweichen
und muss diesfalls seine andere Auffassung begründen (BGE 128 I 81 E. 2 S.
86; Hauser/Schweri/ Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 64 N 17 ff.).
Umgekehrt kann das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten gegen das mit Art.
9 BV (SR 101.0) garantierte Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung
verstossen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche
Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien
die Überzeugung des Gerichts in die Aussagen des Gutachters ernstlich erschüttern
(Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 ff.,
S. 41; Maier/Möller, Das
gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 229 ff.; Schmid, Krank oder böse?, Dissertation Basel
2009, S. 534 ff.; Zusammenfassung der angegebenen Literatur und Rechtsprechung
auch in AGE AS.2009.329 vom 16. Juni 2010)
4.3
Mit dem im Berufungsverfahren erstellten Gutachten Fürstenau liegt nun neu ein
Gutachten vor, welches (auch) auf die seit dem Zeitraum vom 4. März 2011 (Zeitpunkt der Haftentlassung) bzw. vom 10. März 2010 (Zeitpunkt der letzten psychiatrischen
Exploration des Berufungsbeklagten durch Gutachter Schlichting) bestehende
Situation der ambulanten Therapie unter gleichzeitiger Behandlung mit Lucrin
Depot® Bezug nimmt. Die Gutachterin Fürstenau führt in ihrem
Gutachten zusammengefasst Folgendes aus: An der diagnostizierten Pädophilie
bestünde kein Zweifel und aufgrund der Exploration sowie der Akten sei die im
Gutachten Schlichting aber auch von anderen Vorgutachtern beschriebene
Persönlichkeitsproblematik gut nachvollziehbar, wobei die
Persönlichkeitsstörung des Berufungsbeklagten das Risikomanagement in der Vergangenheit
erschwert habe, indem dieser die Therapie unterlief oder aber deliktisch
relevantes Verhalten dem Psychiater Tschan verheimlicht habe (Gutachten
Fürstenau S. 15 f.). Der Berufungsbeklagte äussere sich einsichtig bezüglich
seiner sexuellen Orientierung und bedaure seine Taten. Allerdings berichte er
gleichzeitig von einer Ferienreise, die ihn im Sommer 2011 – wenige Monate nach
der Entlassung aus der Untersuchungshaft – in die USA geführt habe, um dort verschiedene
Vergnügungsparks unter anderem Disney World in Florida zu besuchen. Es sei ihm
in keiner Weise bewusst gewesen, dass er mit dem Aufsuchen solcher Parks Hochrisikosituationen
schaffe. Auch im Therapiebericht des behandelnden Psychiaters Tschan werde
diese Reise nicht kommentiert, sondern angegeben, dass für die Zukunft weitere derartige
Reisen geplant seien. Dies wirke auf sie (Gutachterin Fürstenau) sehr
irritierend, nicht zuletzt, weil das Reiseziel Disney World bereits in den
Akten im Zusammenhang mit früherem pädosexuellem Erleben genannt worden sei
(Gutachten Fürstenau S. 22). Die Berichte des Berufungsbeklagten über Veränderungen
seines Fühlens, Denkens und Erlebens seit Einstellung auf Lucrin Depot®
sprächen dafür, dass diese Behandlung geeignet sei, das Rückfallrisiko für
zukünftige pädosexuelle Delikte zu vermindern. Die Behandlung allein sei aber
nicht ausreichend, das Risiko weiterer Delikte deutlich zu senken. Es entstehe
viel mehr der Eindruck, dass die medikamentöse Behandlung dem Berufungsbeklagten
eine Art „Sicherheit“ suggeriere, die sich sogar ungünstig auswirken könnte.
Die Rückfallgefahr unter Lucrin Depot® Behandlung sei beim Berufungsbeklagten
in Übereinstimmung mit dem Gutachten Schlichting auch deshalb weiterhin als
hoch einzuschätzen. Der Verlauf der ambulanten Behandlung seit März 2011 sei
zwar als sehr günstig beschrieben worden (kooperativ, regelmässig, gute
berufliche Leistungsfähigkeit). Da aber unter dieser Behandlung eben auch
Risikosituationen bewusst und geplant aufgesucht worden seien, blieben
erhebliche Zweifel an deren Eignung, Rückfälle zu verhindern, bestehen. Gutachter
Schlichting habe die Erfolgaussichten einer stationären Therapie als gering
eingeschätzt. Diese Einschätzung sei ausgehend vom Verlauf, wie er in den Akten
beschrieben sei sowie der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte seine neuerlichen
Delikte vor seinem langjährigen Psychiater Tschan verheimlicht habe,
nachvollziehbar. Es müsse aber heute berücksichtigt werden, dass der Berufungsbeklagte
rückblickend schildere, dass er bis zu seiner Behandlung mit Lucrin Depot®
fast suchtartig von sexuellen Inhalten absorbiert gewesen sei. Dies stelle er
heute als deutlich verändert dar. Von daher könnten heute bessere Chancen bestehen,
dass er von therapeutischer Behandlung profitiere. Angesichts des hohen
Rückfallrisikos scheine es daher – trotz der vielen Behandlungsversuche in der
Vorgeschichte – durchaus gerechtfertigt, unter Lucrin Depot®
nochmals einen intensiven stationären Behandlungsversuch zu unternehmen. In
einer solchen stationären Therapie sollten neben dem Erarbeiten von konkreten Rückfallvermeidungsstrategien
auch die Persönlichkeitsstörung und der disfunktionale Gebrauch von Alkohol
fokussiert und möglichst im Einzel- aber auch Gruppensetting bearbeitet werden.
Ferner sei das Freizeitverhalten des Berufungsbeklagten wenig strukturiert. Dieser
räume ein, dass er nur wenig sonstige Interessen habe. Es stelle sich somit
ganz konkret die Frage, womit er die durch die Behandlung mit Lucrin Depot®
entstandene „Leerstelle“ in Zukunft füllen könne. Dies scheine ihm als Problem
kaum bewusst zu sein, ebenso wenig wie die Vorstellung, dass er sich angesichts
seiner Vorgeschichte langfristig von Sexualität „verabschieden“ müsse. Die psychiaterische
Bearbeitung dieser Fragen werde aber entscheidend sein, wenn es darum gehe, die
Behandlungscompliance langfristig zu erhalten (Gutachten Fürstenau S. 23 f.).
4.4 Anlässlich
der Berufungsverhandlung bestätigt Gutachterin Fürstenau diese Einschätzung. Zusammenfassend
führt sie dazu aus, dies habe umso mehr zu gelten, als der Berufungsbeklagte
zwischenzeitlich Strandferien in Mexiko gemacht habe, was sie, wie bereits die
Ferien in den USA, als sehr kritisch erachte. Es könne nicht sein, dass der
Berufungsbeklagte sich in solche Rückfallrisikosituationen begebe. Rückfallprävention
würde vielmehr bedeuten, dass er solche Situationen im Voraus erkenne und sie
meide. Ebenfalls als sehr problematisch beurteilte sie den Umstand, dass der
Beurteilte die im angefochtenen Entscheid beurteilten Delikte beging, während
er bereits bei Psychiater Tschan regelmässig Therapiesitzungen besuchte und er
diesen nicht über die Taten unterrichtete. Auch wenn der Berufungskläger die
Aussicht auf eine stationäre Therapie aktuell eher als Freiheitsentzug denn als
Chance wahrnehme, sei das zwar eine Schwierigkeit, indessen müsse die
Motivation in vergleichbaren Situationen oft erst hergestellt werden. Eine
stationäre Therapie sei intensiver als eine ambulante und biete mehr
Konfrontationsmöglichkeiten. Man hätte in einem solchen Rahmen Zeit, dem
Berufungsbeklagten eine äussere Struktur zu vermitteln, die er dann „mitnehmen“
könne. Auch die Kontrollmöglichkeiten seien stationär besser. Wichtig für die
Rückfallprävention sei, dass er die durch den Verlust der bislang gelebten
Sexualität entstehende Leerstelle zu füllen lerne. Insbesondere müsse beim
Berufungsbeklagten die Einsicht in Bezug auf die Aktivitäten wachsen, welche er
aufgrund der Rückfallgefährdung nicht mehr unternehmen könne. Der Therapeutenwechsel,
welcher mit der Anordnung einer stationären Massnahme einherginge, sei in Kauf
zu nehmen. Ebenso sei der Verlust der aktuellen Arbeitsstelle des
Berufungsbeklagten (aktuell 70% Arbeitspensum als Altenpfleger bei der Spitex sowie
Zeitungsverträger) aufgrund der Risikoüberlegungen sekundär (Prot. HV S. 7 ff.).
4.5 Demgegenüber
führt Psychiater Tschan an der Berufungsverhandlung aus, der Berufungsbeklagte
sei seit dem Jahr 2004 bei ihm in Therapie. Der Berufungsbeklagte komme
regelmässig und zuverlässig zu den Therapiesitzungen und unterziehe sich der
Behandlung mit Lucrin Depot®. Dabei habe sich sein Mitteilungsverhalten
gegenüber früher deutlich verändert. Er benenne heute seine Schwierigkeiten. Zu
Beginn der Therapie habe er (Psychiater Tschan) wohl das Rückfallrisiko des Berufungsbeklagten
unterschätzt. Nachdem der Berufungsbeklagte wieder delinquent geworden sei,
habe er eine neue Risikoanalyse gemacht, welche die ganze Behandlung verändert
habe, wobei er das Rückfallrisiko gegenüber früher deutlich höher einschätze.
Er sei der Ansicht, die Konstanz der therapeutischen Behandlung sei wichtig. Er
habe dem Berufungsbeklagten angeboten, ihn solange wie er (Psychiater Tschan)
berufstätig sei, zu begleiten. Die Reisen des Berufungsbeklagten würden zwar
ein Risiko darstellen, indessen sei letztlich alles ein Risiko für den Berufungsbeklagten.
Er habe ihm nicht von diesen Reisen abgeraten. Der Berufungsbeklagte könne ihn
auch jederzeit telefonisch oder per SMS kontaktieren. Er denke nicht, dass er
in der heutigen Situation wiederum ahnungslos wäre, wenn der Berufungsbeklagte
erneut delinquieren würde. Er (Psychiater Tschan) habe ihm klar gemacht, dass
er keine von einer Therapie begleitete Delinquenz wolle. Er glaube nicht, dass
im Rahmen einer stationären Behandlung die Störung des Berufungsbeklagten
besser behandelt werden könne, da dort keine Konstanz in der Behandlung geboten
werden könne und eine solche auch zeitlich limitiert wäre. Auch würde der
Berufungsbeklagte aus seinen bestehenden sozialen Strukturen, seiner Arbeit und
seinem Umfeld, herausgerissen werden. Insgesamt halte er die Anordnung einer
stationären Massnahme für kontraproduktiv (Prot. HV S. 5 ff.).
4.6 Gutachterin
Fürstenau stimmt in ihren Feststellungen betreffend Diagnose und Rückfallrisiko
mit den Erkenntnissen des Gutachters Schlichting überein. Die einzige Abweichung
des Ergänzungsgutachtens vom vorgehenden besteht letztlich in der Aussage der
Expertin betreffend die aktuellen Therapiechancen und –möglichkeiten. Die
abweichende Beurteilung ergibt sich aus der zusätzlichen Berücksichtigung des
Zeitraums Frühjahr 2011 bis heute, in welchem der Berufungsbeklagte das den Sexualtrieb
dämpfende Medikament Lucrin Depot® einnimmt und sich unter dessen Wirkung
einer psychiatrischen Behandlung unterzieht. Dass Gutachterin Fürstenau in Beachtung
der in dieser Zeit erfolgten und einerseits vom Berufungsbeklagten selbst, aber
auch vom Psychiater Tschan festgestellten Veränderungen im Verhalten des Berufungsbeklagten
zum Schluss kommt, ein (erneuter) stationärer Therapieversuch sollte
vorgenommen werden, ist für den Laien schlüssig und nachvollziehbar. Diese Einschätzung
vermögen die Ansichten des Psychiaters Tschan nicht zu erschüttern. Vielmehr
überzeugen angesichts des von beiden mit dem Fall befassten Experten (Fürstenau
und Schlichting) als hoch eingeschätzten Rückfallrisikos des Berufungsbeklagten
die Sicherheitsbedenken betreffend die aktuelle Situation, insbesondere der
Hinweis der Gutachterin Fürstenau, der Berufungsbeklagte habe in der Vergangenheit
Psychiater Tschan über sein deliktisches Verhalten täuschen können und er habe
– entgegen dem Therapieansatz von Psychiater Tschan – nicht nur zu lernen, mit
Hochrisikosituationen umzugehen, sondern diese konsequent zu meiden. Auch angesichts der Tatsache, dass die „Cybersexdelikte“
nicht per se als harmlose Entgleisungen abgetan werden können (vgl. unten Ziff.
5) und gerade auf diesem Gebiet nun eine hohe Rückfallgefahr besteht, liesse es
sich aus Sicht des Gerichts nicht verantworten, das risikoreiche Experiment mit
der ambulanten Therapie unter gleichzeitiger Lucrin Depot® Abgabe fortzusetzen. Soweit Bedenken
betreffend die aus der Anordnung einer stationären Massnahme resultierenden
sozialen Auswirkungen (Verlust des Umfelds, der Arbeit) bestehen, erscheint
auch hier der Hinweis der Gutacherin Fürstenau gerechtfertigt, aufgrund des
hohen Risikos für die Allgemeinheit seien diese in Kauf zu nehmen. Es ist demnach entsprechend der
obergutachterlichen Stellungnahme und damit in Anerkennung der vom
Berufungsbeklagten bereits erzielten Therapiefortschritte eine stationäre
Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB anzuordnen, nachdem sämtliche
objektive und subjektive Erfordernisse dazu vorliegen (psychische schwere
Störung, Anlasstat, Rückfallrisiko, Eignung der Massnahme, Abstützung der
Anordnung auf eine gutachterliche Erkenntnis; vgl. zum Ganzen: Heer, Basler Kommentar StGB I, 2. Auflage,
Basel 2007, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Art. 59 StGB N 6 ff., insbesondere
auch N 92).
5.1 Entsprechend
den vorgehenden Ausführungen erübrigen sich Erwägungen betreffend die zur Anordnung
einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB notwendigen Voraussetzungen.
Gleichwohl sei an dieser Stelle vollständigkeitshalber auf einige Ausführungen
im Gutachten vom 11. Juni 2012 des Gutachters Perler (nachfolgend: Gutachten
Perler) hinzuweisen. Gutachter Perler stellt
unter anderem fest, im vorliegenden Fall seien die der Strafverfolgungsbehörde
bekannten und von dieser befragten Kinder durch die pädophile Aktivität des
Berufungsbeklagten auch ohne direkten Kontakt verstört worden, was sich in
direkten Gefühlsmanifestationen gezeigt habe. Nur eine vertiefte Abklärung
dieser Kinder könnte die reale Auswirkung der erlebten Grenzüberschreitung
bestimmen. Aus den in den Akten verzeichneten Dialogen mit den namentlich nicht
identifizierten Kindern gehe hervor, dass der Berufungsbeklagte bei mehreren
Gelegenheiten diese bedroht, beschimpft und eingeschüchtert habe, obwohl ihm
klar gewesen sei, dass diese Kinder ihn nicht für einen gleichaltrigen Kollegen
sondern für einen Erwachsenen hielten. Durch solche relativ massive
Stellungnahmen eines Erwachsenen würden Jugendliche in ihrem Selbstverständnis
und in ihrem Selbstbewusstsein manchmal tiefgreifend erschüttert, selbst wenn
sie zeitweise ein selbstsicheres, zurechtweisendes Verhalten zeigten. Dies
könne Konsequenzen in ihrer zukünftigen Beziehungsgestaltung haben, entweder als
defensiv zurückgezogene unterwürfige Haltung oder aber im Sinne von provozierendem
Gehabe (Gutachten Perler S. 16). Er führt weiter aus, zusammenfassend könne
gesagt werden, dass weder von Seiten der Opfer noch von Seiten der Literaturrecherche
eindeutige Informationen betreffend des Schweregrades der potenziellen
psychischen Folgen der im Rahmen des aktuellen Verfahrens begangenen Delikte bestünden.
Hingegen gäbe es mehrere Hinweise und Reaktionsmodi der einvernommenen Opfer,
welche darauf schliessen liessen, dass die an ihnen begangenen Handlungen
wahrscheinlich folgenschwerer sein werden als die traditionellen „hands-off-Delikte“.
Auch die publizierte Forschung im Bereich der Auswirklungen von sexuellen
Handlungen mit Kindern liessen befürchten, dass „Cybersexdelikte“ durch ihre
mediatisierten aber doch individualisierten Beziehungscharakteristiken eine
stärkere Auswirkung haben als die üblichen „hands-off-Delikte“. Das Ausmass der
psychischen Folgen von „Cybersexdelinquenz“ könnten im jetzigen Zeitpunkt nicht
angegeben werden, sie dürften zwischen den bei gravierenden sexuellen
Übergriffen („hands-on-Delikten“) und den „hands-off-Delikten“ liegen (Gutachten
Perler S. 20 f.).
5.2 Das Gutachten zeigt somit, dass entgegen der
vorinstanzlichen Feststellung, die hier praktizierte Form von „Cybersex“ sei
grundsätzlich und von vornherein aus dem Anwendungsbereich von Art. 64 StGB
auszunehmen, wissenschaftlich nicht gesichert ist. Inwiefern „Cybersex-Delikte“
indessen im Einzelfall den Erfordernissen der Anlasstat gemäss Art. 64 Abs. 1
StGB genügen könnten, kann an dieser Stelle aus den obgenannten Gründen offen
bleiben.
- Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsbeklagte dessen Kosten zu tragen.
Davon ausgenommen werden die Kosten für die Erstellung des Gutachtens Perler,
nachdem dieses keine Basis für die von der Staatsanwaltschaft beantragte
Verwahrung ergibt. Der Entscheid über die ausserordentlichen Kosten ergeht mit
separatem Kostenentscheid.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird im
Schuld- und Strafpunkt bestätigt. Es wird eine stationäre Therapie gemäss Art.
59 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch angeordnet.
Im Übrigen wird das erstinstanzliche
Urteil bestätigt.
Der Berufungsbeklagte trägt die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen, davon ausgenommen
sind die Kosten für das Gutachten von Dr. med. Christian Perler vom 11. Juni 2012).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Marie-Louise Stamm lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne
14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.