Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2012.90
ENTSCHEID
vom 3.
Dezember 2012
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner
Wohlfart, Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
X._____ Beschwerdeführer
gegen
A._____ Beschwerdegegnerin
1
vertreten durch Intrum Justitia
AG,
Eschenstrasse 12, 8603 Schwerzenbach
B._____ Beschwerdegegnerin
2
C._____ Beschwerdegegnerin
3
4410 Liestal
vertreten durch Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal
D._____ Beschwerdegegnerin
4
E._____ Beschwerdegegner
5
F._____
Beschwerdegegnerin
G._____ Beschwerdegegnerin
7
H.____ Beschwerdegegnerin
8
I._____ Beschwerdegegnerin
9
vertreten durch Billag AG,
Av. de Tivoli 3, 1701 Fribourg
J._____ Beschwerdegegnerin
10
K._____ Beschwerdegegner
11
L._____ Beschwerdegegnerin
12
vertreten durch Abt. Inkasso Creditreform
Egeli Basel AG, Münchensteinerstrasse 127, 4002 Basel
M._____ Beschwerdegegner 13
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
vom 25. September 2012
betreffend Abweisung der
Beschwerde
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 15. Juni 2012 verlangte X._____ im Rahmen einer gegen ihn laufenden
Lohnpfändung vom Betreibungsamt Basel-Sadt die Ausgleichung des Existenzminimums
für insgesamt 10 Positionen im Umfang von total CHF 1'819.95. Mit
Verfügung vom 28. Juni 2012 liess das Betreibungsamt in
4 Positionen die Ausgleichung im Betrag von insgesamt CHF 656.05 zu
und wies im Übrigen das Ersuchen ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die untere
Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 25. September 2012 ab.
Hiergegen hat X._____
am 8. November 2012 beim Appellationsgericht als obere
Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht. Er beantragt im Wesentlichen, seinem
Antrag "auf kompletten Ausgleich der geforderten Summe analog Eingabe vom
4.7.2012 … innert nützlicher Frist stattzugeben". Mit als
"Replik" bezeichnete Eingabe vom 28. November 2012 hat X._____
neue Anträge gestellt. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.
Die Standpunkte der Parteien sowie die Tatsachen ergeben sich, soweit sie hier
von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Als
solche amtet gemäss § 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend
Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG;
SG 230.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts. Der Beschwerdeführer ist
als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und
damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Er hat die Beschwerde fristgerecht
eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.
1.2 Mit
der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und
Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG).
Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiellrechtliche Fragen
auseinanderzuhalten. Nur erstere unterliegen der Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde. Für materiellrechtliche Fragen ist das Gericht anzurufen (dazu
Cometta/Möckli, in: Basler
Kommentar SchKG I, hrsg. v. Staehelin et al., 2. A., Basel 2010,
Art. 17 N 9 ff.).
1.3 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten die Vorschriften
der anwendbaren Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Die Aufsichtsbehörde
stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Unter
Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie
nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 2 f. SchKG).
1.4 Der
Beschwerdeführer hat mit – unaufgefordert eingereichter – Eingabe vom
28. November 2012 (als "Replik" bezeichnet, obschon gar
keine Beschwerdeantworten eingeholt worden sind, auf die seinerseits repliziert
werden könnte) neue Anträge gestellt (namentlich auf Ausgleichung des
Zinsverlustes "aus der aufschiebenden Wirkung seitens Betreibungs-, bzw.
Pfändungsamt"). Diese Anträge sind längst nach Ablauf der 10-tägigen
Beschwerdefrist (Art. 18 Abs. 1 SchKG) gestellt worden. Infolge
Verspätung kann darauf nicht eingetreten werden. Im Übrigen beziehen sich diese
Anträge auf Anliegen des Beschwerdeführers, die gar nicht Gegenstand seiner
Beschwerde vor der unteren Aufsichtsbehörde waren (vgl. Beschwerde vom
4. Juli 2012). Da eine Ausweitung des Streitsgegenstands vor der
oberen Aufsichtsbehörde unzulässig ist, könnte auf diese neuen Anträge auch aus
diesem Grund nicht eingetreten werden.
2.1 Die
Vorinstanz hat zur Begründung ihres abweisenden Entscheids zunächst auf die
Bestimmung von Abschnitt II Ziff. 8 der Weisung der Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend die Berechnung des
Existenzminimums vom 24. November 2009 hingewiesen, wonach der
Schuldner aufgrund bestimmter ihm während der Dauer der Lohnpfändung
erwachsender Auslagen eine Änderung der Lohnpfändung beantragen könne.
Berücksichtigt werden könnten nur die während dieser Zeit anfallenden Auslagen,
wobei massgebend der Zeitpunkt der Rechnungstellung und nicht der Zahlung durch
den Schuldner sei (E. 2 des angefochtenen Entscheids). Die Vorinstanz wies
sodann darauf hin, dass es vorliegend zwei sich überlappende
Lohnpfändungsperioden gegeben habe, zum Einen die Pfändungsgruppe 1100626
vom 18. Januar 2011 bis 18. Januar 2012, zum Anderen die
Pfändungsgruppe 1105288 vom 16. Mai 2011 bis
16. Mai 2012. Die abgelehnten Positionen seien alle in die
Lohnpfändungsperiode der erstgenannten Gruppe gefallen. Diese sei am
23. Februar 2012 abgerechnet worden. Die Betreffnisse und
Verlustscheine seien am 14. März 2012 spediert worden, womit die
10-tägige Frist zur Beschwerdeerhebung längst abgelaufen sei. Ausserdem sei
auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die betreffenden
Auslagen nicht früher geltend gemacht habe (E. 3).
2.2 Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen zunächst ein, dass es unerheblich sei, dass
es zwei Lohnpfändungsperioden gegeben habe, die sich überlappt hätten. Aufgrund
der nicht unterbrochenen Pfändungen müsse die Sache im Gesamtkontext betrachtet
werden. Deshalb seien die gesamten geltend gemachten Posten rechtzeitig
angemeldet worden. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass es
nicht im Belieben des Schuldners steht, wann er ausserordentliche Auslagen gegenüber
dem Betreibungsamt geltend machen will, solange dies während der Dauer der
Lohnpfändung (oder längstens bis zur Verteilung des Pfändungsbetreffnisses)
geschieht. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn während einer laufenden Lohnpfändung
aufgrund neuer Pfändungsbegehren eine weitere Lohnpfändung angeordnet wird.
Könnte der Schuldner mit der Geltendmachung ausserordentlicher Auslagen, die
noch während der ersten Lohnpfändung angefallen sind, bis nach deren Abschluss
zuwarten, würde im Ergebnis das Pfändungssubstrat der zweiten Pfändungsgruppe
zu Gunsten desjenigen der ersten Gruppe geschmälert. Der Schuldner hätte es
durch die Wahl des Zeitpunkts, in welchem er seine Ausgabenbelege einreicht, in
der Hand zu bestimmen, welche Gläubigergruppe eine Schmälerung des
Pfändungserlöses hinzunehmen hat. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn die Gläubiger
der ersten Gruppe wie vorliegend nicht vollständig befriedigt werden und dementsprechend
Verlustscheine erhalten. Im Übrigen würde sich gerade bei höheren Auslagen die
Frage stellen, wie es dem Schuldner möglich war, diese zu bestreiten, wenn er
sie erst in einem grösseren zeitlichen Abstand zurückfordert. Das betreibungsrechtliche
Existenzminimum wird bekanntlich so bemessen, dass dem Schuldner nur das Notwendige
für den Lebensunterhalt belassen bleibt, so dass es ihm gewöhnlich auch nicht
möglich ist, ausserordentliche Auslagen, zumal wenn sie in grösserer Höhe
anfallen, aus den ihm noch zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.
Diesfalls wird der Schuldner nicht umhin können, deren Rückerstattung zeitnah
beim Betreibungsamt zu verlangen bzw. deren Bezahlung gar bevorschussen zu lassen,
wenn er nicht über ausreichend Barmittel verfügt.
2.3 Der
Beschwerdeführer verweist sodann auf den Brand vom 23. Sep-tember 2011
in der Liegenschaft an der N.__, Basel, in welcher sich seine Wohnung befand.
Aus Sicherheitsgründen habe er in der Folge dort ausziehen und in das
elterliche Haus in Oberwil einziehen müssen. Dies habe seine
"administrativen Möglichkeiten in diesem Verfahren beeinflusst". Es sei
ihm daher erst Anfang 2012, nachdem er in Oberwil wieder einigermasser
"installiert" gewesen sei, möglich gewesen, seine Ansprüche geltend
zu machen. Herr O._ vom Pfändungsamt habe ihm die Kleiderspesen (gemeint sind
damit die Notbeschaffung von Kleidern unmittelbar nach dem Brand) mündlich
abgelehnt. Dem Beschwerdeführer ist durchaus zuzugestehen, dass die Erledigung
administrativer Angelegenheiten in Verzug geraten kann, wenn Dokumente und
anderes Wesentliches durch einen Brand vernichtet oder erst mit grösserer
Verzögerung am Brandort wieder greifbar sind. Im vorliegenden Fall erweisen
sich die Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings als Ausflucht. Die Mehrzahl
der abgewiesenen Posten sind weit früher als der Brand datiert: die Zahnbehandlung
über CHF 267.55 (Pos. 2) erfolgte bereits am 11. April 2011
und damit über 5 Monate vor dem Brand. Auch die Pos. 1
(Nebenkostenabrechnung der Vermieter vom 16. August 2011 über
CHF 54.85) sowie die Pos. 4 und 15 (Abrechnungen der
Krankenkasse vom 12. August 2011 über CHF 53.60 bzw. vom
15. Juli 2011 über CHF 260.60) datieren von einem viel früheren
Zeitpunkt als der Brand. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Nebenkostenabrechnung
der Vermieter am 28. September 2011 bezahlt hat. Der Beschwerdeführer
war also schon wenige Tage nach dem Brand bereits wieder in der Lage, seine
administrativen bzw. finanziellen Angelegenheiten zu reglieren.
Im Übrigen
wusste der Beschwerdeführer allerspätestens im Herbst 2011 von der
Möglichkeit, ausserordentliche Auslagen geltend zu machen. Wie sich aus einem
entsprechenden Protokolleintrag des Betreibungsamts ergibt, sprach er dort am
7. Oktober 2011 vor und erhielt zur Abdeckung von Spesen, die im Zusammenhang
mit dem Brand entstanden waren, einen "Notbedarf" von CHF 150.–.
Warum der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit nicht gleich auch die
Erstattung von Auslagen für Kleider (Pos. 17 über CHF 512.70)
verlangte, die er nach dem Brandes notfallmässig anschaffen musste, sondern
erst drei Monate später, ist nicht begreiflich. Sprach er deswegen erst am
9. Januar 2012 beim Betreibungsamt vor, wo deren Erstattung allerdings
abgelehnt wurde, hätte der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erheben können.
Als Mitarbeiter der Sozialhilfe Basel wusste er zweifellos ohne Weiteres, dass
ein Ansprecher staatlicher Leistungen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen
kann, wenn ihm diese verweigert werden. Der Beschwerdeführer kann sich somit
nicht darauf berufen, von Herrn O.___ mit "dem 'Tipp', sich halt weiter
oben zu beschweren", abgewimmelt worden zu sein. Immerhin ging es dabei um
die Abweisung der Ausgleichung eines beträchtlichen Betrags von über
CHF 500.–. Hiergegen hätte der Beschwerdeführer allerspätestens beim
Abschluss des Pfändungsverfahrens bezüglich der ersten
Pfändungsgruppe 1100626 Beschwerde erheben müssen. Unter diesen Umständen
erübrigt es sich, Herrn O.___ wie vom Beschwerdeführer beantragt hierzu zu
befragen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt mit seiner Verfügung vom
28. Juni 2012 zu Recht wegen verspäteter Geltendmachung die
Ausgleichung der Positionen 1, 2, 4, 14, 15 und 17 abgelehnt hat.
Entsprechend ist auch nicht auf den Abschluss des Pfändungsverfahrens der
Gläubigergruppe 1100626 zurückzukommen. Die vorliegende Beschwerde ist
daher abzuweisen. Kosten werden keine erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor
der oberen Aufsichtsbehörde kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG). Zuhanden des Beschwerdeführers sei im Übrigen darauf
hingewiesen, dass Begriffe wie Gläubigerbenachteiligung bzw. –bevorzugung
keineswegs alleine im strafrechtlichen Zusammenhang von Bedeutung sind. Von Gläubigerbevorzugung
ist nicht bloss zu sprechen, wenn der Schuldner einzelnen Gläubiger direkt Geld
zukommen lässt oder ihre Forderungen sonstwie befriedigt, sondern auch wenn,
wie oben unter E. 2.2 dargelegt, einzelne Gläubiger indirekt durch
Handlungen oder Unterlassungen des Schuldners innerhalb des Betreibungsverfahrens
gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt bzw. benachteiligt werden (könnten). Es
ist Aufgabe der Betreibungsbehörden, im Betreibungsverfahren die
Gleichbehandlung aller Gläubiger im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.
Es besteht deshalb auch kein Anlass, dem Antrag Nr. 3 des Beschwerdeführers
stattzugeben, die Aussagen bezüglich Gläubigerbenachteiligung (Gläubigerbevorzugung
auf der anderen Seite) zu "widerrufen".
Demgemäss
erkennt die Obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.