Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Appellationsgerichtspräsident
BES.2012.123
ENTSCHEID
vom 24.
Juni 2013
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A________ , Beschwerdeführerin
[ … ]
vertreten durch [ … ], Advokat,
[ … ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 12. Oktober 2012
betreffend Zeugnisverweigerungsrecht
Sachverhalt
Im Lokalteil der
Basler Zeitung vom [ … ] erschien unter dem Titel „[ … ]“ ein Bericht der
Journalistin A________ über einen in Basel wohnhaften und tätigen Cannabisdealer.
Sie hatte diesen in seiner Wohnung besucht, ca. eine Stunde bei ihm verbracht,
ihn interviewt und seine Verkaufstätigkeit beobachtet. Im Artikel berichtete
die Journalistin – ohne den Namen oder den Wohnort des Dealers zu verraten –,
dass dieser seit über 10 Jahren in Teilzeit Marihuana und Haschisch verkaufe, regelmässig
ca. 2 kg dieser Betäubungsmittel in seiner Wohnung lagere und dort auch seine
Kunden empfange und bediene. Dabei verdiene er ungefähr CHF 12'000.– pro Jahr.
Aufgrund dieses
Artikels leitete die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 7 StPO ein
Strafverfahren gegen Unbekannt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
ein und lud A________ als Zeugin vor. Anlässlich der Einvernahme vom 12.
Oktober 2012 verweigerte diese die Aussage und beanspruchte ein
Zeugnisverweigerungsrecht. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihr eröffnet,
dass ihr gemäss Art. 172 Abs. 2 lit. b StPO kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe
und sie damit zur Aussage verpflichtet sei.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende, am 22. Oktober 2012 rechtzeitig
erhobene und begründete Beschwerde, mit der A________, vertreten durch Advokat
[ … ], die Feststellung beantragt, dass ihr im vorliegenden Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht
zustehe. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 14. November 2012 mit dem Antrag
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2013 repliziert. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Über
die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet gemäss Art. 174 Abs. 1
lit. a StPO im Vorverfahren die einvernehmende Behörde. Die Zeugin oder der
Zeuge kann sofort nach Eröffnung des Entscheides die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz
verlangen (Art. 174 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid der Beschwerdeinstanz steht
der Zeugin oder dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (Art. 172 Abs. 3
StPO).
1.2 Zuständiges
Beschwerdegericht ist gemäss § 17 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur
StPO (EG StPO) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die
Beschwerdeführerin hat die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben (Art. 396
Abs. 1 StPO), so dass auf diese einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Unter
dem Titel der Medienfreiheit gewährleistet Art. 17 Abs. 3 BV in genereller
Weise das Redaktionsgeheimnis. Ein entsprechender Schutz journalistischer
Quellen leitet sich auch aus der in Art. 10 Ziff. 1 EMRK verankerten
Meinungsäusserungsfreiheit ab. Das Fehlen eines solchen Schutzes würde es den
Medienschaffenden erschweren, zu den erforderlichen Informationen zu gelangen,
welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft
unentbehrliche Wächterfunktion wahrzunehmen. Insofern ist der Schutz der
Quellen Grundbedingung und Eckpfeiler der Pressefreiheit. Der Schutz des
Redaktionsgeheimnisses ist jedoch nicht absolut. Es kann wie andere
grundrechtliche Ansprüche nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt
werden. Einschränkungen sind daher zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind
(zum Ganzen: BGE 136 IV 146 E. 3 S. 149, 132 I 181 E. 2 S. 184).
2.2 In
Konkretisierung des verfassungsmässig garantierten Redaktionsgeheimnisses
bestimmt Art. 28a Abs. 1 StGB, dass gegen Personen, die sich beruflich mit der
Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch
erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen weder Strafen noch
prozessuale Zwangsmassnahmen verhängt werden dürfen, wenn sie das Zeugnis über
die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen
verweigern. Dem entsprechend statuiert Art. 172 Abs. 1 StPO das Recht der
genannten Personen, das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors
oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen zu verweigern. Art. 28a Abs. 2
StGB und Art. 172 Abs. 2 StPO sehen in einer gleich lautenden abschliessenden
Aufzählung Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Dieser Ausnahmekatalog stellt
die gesetzliche Grundlage für Einschränkungen des Redaktionsgeheimnisses dar.
Zu den Ausnahmefällen, in welchen die Medienschaffenden sich nicht auf das
Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, gehört unter anderem der Fall, dass
ohne das Zeugnis qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
gemäss Art. 19 Ziff. 2 (neu: Abs. 2) BetmG nicht aufgeklärt werden können (Art.
28a Abs. 2 lit. b a.E., Art. 172 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 StPO). Mit der
Schaffung eines abschliessenden Ausnahmekatalogs sollte Rechtssicherheit
geschaffen werden, indem Medienschaffende ihren Informanten vor einer
Publikation absolute Diskretion zusichern können, wenn es nicht um eine Katalogtat
geht. Doch auch im Bereich der vom Ausnahmekatalog erfassten Straftaten
entfällt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht in jedem Fall. Vielmehr verlangen
die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen Eingriff in
das grundrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis eine einzelfallweise Prüfung
der Verhältnismässigkeit (BGE 132 I 181 E. 2.3 S. 187 mit weiteren Hinweisen).
3.1 Die
Staatsanwaltschaft hat aufgrund des Artikels der Beschwerdeführerin in der BaZ
vom [ … ] ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen qualifizierter (gewerbsmässiger)
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c
BetmG eröffnet. Eine qualifizierte Widerhandlung in diesem Sinn liegt vor, wenn
der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen
erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hierfür ein Umsatz von mindestens
CHF 100'000.– (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3 S. 192) oder ein Gewinn von
mindestens CHF 10'000.– (BGE 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f.) erforderlich. Treffen
die Angaben der Beschwerdeführerin im BaZ-Artikel vom [ … ] zu, so hat der von
ihr porträtierte Dealer seit mehr als 10 Jahren Cannabisprodukte verkauft und
dabei CHF 12'000.– pro Jahr (hochgerechnet insgesamt CHF 120'000.–) verdient.
Es besteht daher dringender Tatverdacht gegen den unbekannten Dealer auf
gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit auf
eine Katalogtat gemäss Art. 28a Abs. 2 StGB und 172 Abs. 2 lit. b StPO. Eine
gesetzliche Grundlage zur Aufhebung des Quellenschutzes im vorliegenden Fall
ist damit grundsätzlich gegeben.
3.2 Auch
das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines gewerbsmässigen Handels mit
Betäubungsmitteln ist im Grundsatz zu bejahen. Diesbezüglich ist indessen
relativierend zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung die verschiedenen
Handelsformen von Cannabis (Marihuana, Haschisch, Haschischöl etc.) nicht
geeignet sind, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine
naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 120 IV 256 E. 2 S. 256 f.).
Die Qualifikation des Tatbestands ergibt sich vorliegend einzig aus der
gewerbsmässigen Begehung. Die Gewerbsmässigkeit ist ein täterbezogenes
Kriterium, nicht ein solches, das die Gefährlichkeit der Tat bestimmt. Bei
gewerbsmässigem Handel mit Cannabisprodukten sind die objektive Schwere des
Delikts und dessen Auswirkungen auf die Allgemeinheit nicht besonders gross.
Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat ist daher bei
ausschliesslich durch die Gewerbsmässigkeit qualifiziertem Handel mit (weichen)
Drogen weniger gross als bei mengenmässig qualifiziertem Handel mit harten
Drogen oder bei bandenmässigem Drogenhandel gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und b
BetmG.
3.3 Aus
dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass die Aufhebung des Quellenschutzes
der Medienschaffenden in den aufgezählten Ausnahmefällen in einem vernünftigen
Verhältnis zur Aufklärung der Straftat stehen muss, um überhaupt gerechtfertigt
zu sein.
3.3.1 Als
Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips sieht zunächst das Gesetz selbst
vor, dass eine Zeugnispflicht des oder der Medienschaffenden auch bei vom
Ausnahmekatalog erfassten Straftaten nur dann vorliegt, wenn ohne das Zeugnis
die Tat nicht aufgeklärt oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht
ergriffen werden kann (Art 28a Abs. 2 lit. b StGB, Art. 172 Abs. 2 lit. b
StPO). Die Zeugenaussage muss zur Aufklärung des fraglichen Delikts geeignet
und erforderlich sein. Das ist vorliegend – wie die Staatsanwaltschaft
zutreffend geltend macht – der Fall. Es ist nicht ersichtlich, wie sonst die
Identität des von der Beschwerdeführerin porträtierten Dealers ermittelt werden
könnte.
3.3.2 Darüber
hinaus gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip aber auch bei den Straftaten
gemäss dem Ausnahmekatalog von Art. 28a Abs. 2 StGB und Art. 172 Abs. 2 StPO
eine Abwägung der einander entgegenstehenden Interessen im Einzelfall. Die
Verpflichtung zur Zeugenaussage lässt sich nur rechtfertigen, wenn das
Strafverfolgungsinteresse das Recht der Medienschaffenden an der Geheimhaltung
ihrer Quellen überwiegt. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass dem Schutz der
Quelle des oder der Medienschaffenden als Eckpfeiler der Pressefreiheit ein
erhebliches Gewicht zukommt (BGE 132 I 181 E. 4.2 S.191, E. 4.5 S. 193 mit
weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vermögen daher nur zwingende Gründe des öffentlichen Interesses
eine Durchbrechung des Quellenschutzes zu durchbrechen; bloss erhebliche Gründe
reichen nicht aus (Zeller, in:
Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 172
N 7, mit Hinweisen auf Urteile des EGMR). Nach der Formulierung des
Bundesgerichts rechtfertigen nur ausserordentliche Umstände, welche öffentliche
oder private Interessen gefährden, eine Durchbrechung des Quellenschutzes und
lassen eine Zeugnispflicht als zumutbar erscheinen (BGE 132 I 181 E. 4.5 S.
193; ebenso: Stratenwerth/Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 2. Auflage 2009, Art. 28a N
5).
Wie oben (E.
3.2) dargelegt wurde, ist das Strafverfolgungsinteresse bei gewerbsmässigem
Handel mit Cannabisprodukten wegen des geringeren Gefährdungspotentials kleiner
als bei mengenmässig qualifiziertem Handel mit harten Drogen oder bei
bandenmässigem Drogenhandel. Auch im Vergleich mit anderen Katalogtaten wie
Tötungsdelikten oder Verbrechen, die mit Freiheitsstrafen von mindestens 3
Jahren bedroht sind, wiegt der gewerbsmässige Cannabishandel viel weniger
schwer. Das schliesst zwar nicht aus, dass auch in solchen Fällen das
öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftat das Interesse am
Quellenschutz überwiegen kann. Dies setzt jedoch einen gewerbsmässigen Cannabishandel
von grossem Ausmass, mit einem geschäftsmässig organisierten Liefer- und
Verteilsystem, eingespielten Absatzkanälen und einem wirklich erheblichen
Umsatz und Gewinn voraus, mithin einen Cannabishandel, der tatsächlich im Stil
eines (lukrativen) Gewerbes geführt wird. Im vorliegenden Fall dürfte der
Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit hingegen nur knapp erfüllt sein.
Zudem ergibt sich der entsprechende Verdacht einzig aus den im BaZ-Artikel
kolportierten Aussagen des fraglichen Dealers selbst. Die genannten Zahlen sind
durch nichts verifiziert. Würde der Dealer nach seiner Identifizierung bei
einer Befragung durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter aussagen, er
habe gegenüber der Journalistin bloss geprahlt und die Zahlen stimmten nicht,
könnten sie ihm nicht nachgewiesen werden. Es ist somit höchst fraglich, ob die
durch eine Zeugenaussage der Beschwerdeführerin erzielbaren Beweise für eine
Verurteilung des Dealers wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz überhaupt ausreichen würden.
Insgesamt kommt
dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung des hier in Frage stehenden gewerbsmässigen
Cannabishandels nicht das ausserordentliche Gewicht zu, das vorausgesetzt wäre,
um der Beschwerdeführerin das Recht an der Geheimhaltung ihrer Quelle
abzusprechen. Der Quellenschutz geht damit vor.
4.1 Der
angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als unverhältnismässig
und verletzt Art. 17 Abs. 3 BV und Art. 10 EMRK. Dementsprechend ist in
Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ein
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben
und ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Dabei beträgt der Stundenansatz in durchschnittlich komplexen Fällen wie dem
vorliegenden praxisgemäss CHF 220.–. Der zu entschädigende Aufwand des Anwalts
ist mangels Vorliegens einer Honorarnote auf insgesamt 6 Stunden zu schätzen.
Demgemäss
erkennt der Appellationsgerichtspräsident:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2012 aufgehoben und es wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Strafverfahren S121009 095 ein
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird eine
Parteientschädigung von CHF 1'320.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 105.60, aus der
Gerichtskassen zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.