Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2012.95
ENTSCHEID
vom 25.
November 2013
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A._____ Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 31. Juli 2012
betreffend Aushändigung von
Kopien der Verfahrensakten
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft eröffnete gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Landfriedensbruchs. Ihr wurde
vorgeworfen, sich an Ausschreitungen im Rahmen einer bewilligten Demonstration
beteiligt zu haben, wobei es zu einer unbewilligten Strassensperre und zu
Verletzungen auf Seiten der eingreifenden Polizei kam. Am 30. August 2012
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte wieder ein, erliess aber zugleich einen Strafbefehl, in
welchem sie wegen Landfriedensbruchs und Störung des Militärfriedens auf eine bedingte
Geldstrafe erkannte und gegen welchen A._____ Einsprache erhob. Im Verlaufe des
Verfahrens nahm A._____ am 25. Juli 2012 bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in
die Verfahrensakten. Bei dieser Gelegenheit ersuchte sie darum, Aktenkopien
anfertigen zu dürfen. Nachdem dieses Ansinnen abgelehnt wurde, richtete sie am
26. Juli 2012 einen entsprechenden schriftlichen Antrag an den Ersten
Staatsanwalt. Mit Verfügung vom 31. Juli 2012 wies die Staatsanwaltschaft
dieses Gesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob A._____ Beschwerde, mit welcher
sie beantragte, es sei festzustellen, dass beschuldigte Personen Aktenkopien
gegen Gebühr verlangen dürfen, und es sei ihr selbst die Anfertigung solcher
Kopien zu gestatten. Zudem stellte sie den Antrag, das Strafbefehlsverfahren
bei der Staatsanwaltschaft zu sistieren. Die Staatsanwaltschaft schloss in
ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren beiden Begehren
betreffend Akteneinsicht fest, während sie den Sistierungsantrag zurückzog. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert
10 Tagen Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden
(Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a
GOG; § 17 lit. a EG StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede
Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung
eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei der Begriff „Partei“
umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden wird (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur schweizerischen StPO, Zürich/
Basel/Genf 2010, Art. 382 StPO N 2; Schmid, in: Praxiskommentar StPO, Zürich/
St. Gallen 2009, Art. 382 StPO N 1, 2; APE BES.2012.112 vom 7. Februar
2013 E. 1). Die Beschwerdeführerin hatte im gegen sie eröffneten
Strafverfahren zweifellos Parteistellung und war durch die angefochtene
Verfügung jedenfalls hinsichtlich ihres Begehrens, selbst Aktenkopien
anfertigen zu dürfen, in ihren eigenen Rechten unmittelbar tangiert. Fraglich
könnte allerdings erscheinen, ob ihre diesbezügliche Beschwer auch noch nach
Ergehen des Strafbefehls – mit der entsprechenden Möglichkeit, ihre Rechte im
Einspracheverfahren gegenüber der neuen Verfahrensleitung geltend zu machen – bestand.
Grundsätzlich bedarf es zur Beschwerdeerhebung eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses, das heisst, die Beschwer muss im Zeitpunkt des
Ergreifens des Rechtsmittels in der Regel noch vorhanden sein (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 13; Schmid, a.a.O., Art. 382 StPO N 2; Ziegler, in: Basler Kommentar StPO,
Basel 2011, Art. 382 StPO N 1 f.). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist
indessen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abzusehen, wenn
sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen
ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht
und eine rechtzeitige (bundes-)gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je
möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1 S. 81; BGer
1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; vgl. Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 13). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben (vgl. auch APE BE.2011.87 vom 19. Januar 2012 E. 1.2.3;
BE.2011.20 vom 14. April 2011 E. 1.4.2). Die Beschwerdelegitimation ist daher unabhängig
davon, ob noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, zu bejahen, so dass
auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist.
1.2 Was
das Feststellungsbegehren betrifft, ist der Staatsanwaltschaft indessen
beizupflichten, wenn sie ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin und
damit deren Beschwerdelegitimation bestreitet. Nach der Rechtsprechung können
Feststellungen zur Rechtslage grundsätzlich nicht beantragt werden, es sei
denn, es bestünde aus den soeben sub Ziff. 1.1 beschriebenen Gründen
ausnahmsweise ein Bedürfnis danach (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6;
BGE 136 II 101 E. 1.1). Auch dann ist aber vorausgesetzt, dass das
Interesse an der betreffenden Feststellung nicht durch einen rechtsgestaltenden
Entscheid gewahrt werden kann; ist dies der Fall, so hat der Antrag auf
Feststellung der Rechtswidrigkeit vor dem Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung
der betroffenen Verfügung zurückzutreten (BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E.
4.6; BGE 135 II 60 E. 3.3.2; 132 V 257 E. 1). Vorliegend trifft das zu,
weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie bezüglich des Begehrens um Überlassung von
Aktenkopien an die Beschwerdeführerin einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.1. Das
Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten ist Ausfluss des in Art. 29
Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO
verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. speziell: Art. 107 Abs.
1 lit. a StPO). Das Akteneinsichtsrecht bei hängigen Strafverfahren ist in Art.
101 StPO geregelt. Gestützt auf Abs. 1 dieser Bestimmung können die Parteien
spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung
der übrigen wichtigsten Beweise die Akten des Strafverfahrens einsehen. Dabei
gilt allerdings der Vorbehalt von Art. 108 StPO. Nach dieser Vorschrift
kann die Akteneinsicht als Teil des rechtlichen Gehörs eingeschränkt werden,
wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht
(Abs. 1 lit. a) oder wenn die Einschränkung für die Sicherheit von Personen
oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich
ist (Abs. 1 lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind dabei nach
Art. 108 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass dafür
gibt (zum Ganzen: BGE 138 IV 78 E. 3 S. 80; BGer 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013
E. 2.4). Eine weitere Begrenzung des Akteneinsichtsrechts aufgrund der konkreten
Interessen des Einsichtnehmers ist für die Parteien – anders als für Dritte –
im Gesetz nicht explizit verankert (vgl. Art. 104, 105 sowie Art. 101
Abs. 2 und 3 StPO; BGer 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 2.4,
6B_123/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.1). Jedoch orientiert sich das
Einsichtsrecht auch an den jeweiligen Einsichtsinteressen und beschränkt sich
auf Aktenstücke, die mit den für den Gesuchsteller relevanten Sachverhalten in
Zusammenhang stehen (Schmutz, in:
Basler Kommentar, Art. 101 StPO N 8; Schmid,
a.a.O., Art. 101 StPO N 10). Eine derartige Einschränkung ergibt sich aus Sinn
und Zweck des Akteneinsichtsrechts, aus dem in Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO
festgelegten Missbrauchsverbot sowie aus dem in Art. 3 Abs. 2 StPO festgelegten
allgemeinen Fairnessgebot: Zur blossen Befriedigung von Neugierde soll keine
Einsichtnahme gewährt werden (APE BE.2011.166 vom 14. November 2012
E. 5.1, BE.2011.48 vom 14. Dezember 2011 E. 3.1). Zwar kommt diese
Einschränkung vor allem gegenüber Geschädigten zum Tragen, während für die Beschuldigten
im Prinzip stets volles Akteneinsichtsrecht besteht: Als zentrale Betroffene
des Strafverfahrens haben sie keine speziellen Interessen geltend zu machen
(APE BE.2011.151 vom 18. Januar 2012 E. 2.2). Ihr Einsichtsrecht ist
freilich insoweit begrenzt, als ihnen Aktenteile vorenthalten werden dürfen,
die sich nicht auf eine ihnen vorgeworfene Tat(beteiligung) beziehen – sie sind
in diesem Umfang gar nicht Partei (APE BE.2011.187 vom 12. April 2012
E. 2.2 u. 2.4). Zudem ist auch in Bezug auf die Beschuldigten das
Missbrauchsverbot zu beachten, was sich vor allem bei der konkreten
Ausgestaltung der Akteneinsicht auswirken kann.
2.2 Die
Umstände zur Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts werden in Art. 102 StPO
geregelt. So wird der Entscheid über die Akteneinsicht nach Abs. 1 dieser
Vorschrift von der Verfahrensleitung gefällt, welche auch die erforderlichen
Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen und zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen
zu treffen hat. Nach Abs. 2 der Bestimmung sind die Akten am Sitz der
Strafbehörde einzusehen; zugestellt werden sie in der Regel anderen Behörden sowie
den Rechtsbeiständen der Parteien. Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann nach
Art. 102 Abs. 3 StPO grundsätzlich die Anfertigung von Kopien
verlangen. Eine diesbezügliche Einschränkung – gerade gegenüber nicht rechtlich
verbeiständeten Einsichtsberechtigten – kann aber ein wirksames Mittel sein, um
im Sinne von Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 StPO Missbräuche zu verhindern
und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu wahren (BGer 1B_445/2012 vom 8.
November 2012 E. 3.2 und 3.3; Schmutz,
a.a.O., Art. 102 StPO N 3; Schmid,
a.a.O., StPO 101 N 12; APE BE.2011.166 vom 14. November 2012 E. 5.3).
Zu beachten ist dabei stets das Verhältnismässigkeitsprinzip: Die Verweigerung
von Aktenkopien muss zum Schutz der gefährdeten (Dritt)interessen geeignet sein
und als angemessene Einschränkung erscheinen (vgl. auch Botschaft StPO BBl.
2006 S. 1164).
3.1 Die
Beschwerdeführerin hat die Akten in den Räumen der Staatsanwaltschaft
vollumfänglich einsehen und sich dazu Notizen machen können. Ihr wurden dabei
auch in zeitlicher Hinsicht keine Einschränkungen auferlegt, und es wäre –
wovon sie selbst ausgeht (Replik Ziff. 1) – möglich gewesen, wiederholte
Male bei der Staatsanwaltschaft Einsicht zu nehmen und weitgehende
handschriftliche Aufzeichnungen zu machen. Einzig die Anfertigung bzw.
Aushändigung von Aktenkopien ist ihr verwehrt worden, worauf sich denn auch
ihre Rüge bezieht. Im Vergleich mit einer Einschränkung des Einsichtsrechts
betreffend den Inhalt von Verfahrensakten stellt die blosse Weigerung,
Aktenkopien herauszugeben oder das Kopieren von Aktenstücken zu gestatten, eine
geringe Einschränkung dar, die letztlich nur die Ausgestaltung des
Akteneinsichtsrechts beschlägt und nicht dessen sachlichen Gehalt (BE.2011.166
vom 14. November 2012 E. 5.3). Das gilt erst recht, wenn – wie hier – ein nicht
allzu grosser Aktenumfang besteht, so dass eine Kenntnisnahme der gesamten
Akten und die Anfertigung von handschriftlichen Auszügen über sämtliche relevanten
Aktenstücke auch realisierbar sind.
3.2 Dem
Interesse an einem Erhalt von Aktenkopien stehen im Falle der Beschwerdeführerin
gewichtige Drittinteressen entgegen. So waren in den fraglichen Vorfall
zahlreiche weitere Personen involviert, welche – wie die Beschwerdeführerin
selbst zutreffend zu bedenken gibt – „ein Interesse daran [haben], dass die Anschuldigungen
nicht in den Medien publik werden, da sie sonst mit Nachteilen im Sozialleben
und bei der Arbeitsstelle rechnen müssen“ (Replik Ziff. 3a). Zudem ist bei Straftaten
mit politischem Hintergrund notorisch von einem grösseren Medien- und Publikumsinteresse
auszugehen, was die Gefahr erhöht, dass Aktenkopien an die Öffentlichkeit gelangen
und für eine Berichterstattung in missbräuchlicher Weise verwendet werden.
Dabei geht der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Medien auch ohne Kopien
von Verfahrensakten Zugang zu Informationen hätten, ins Leere: Es ist von
ungleich höherer Brisanz und aus journalistischer Sicht auch von entsprechend
höherem Interesse, wenn für eine Publikation Kopien von Original-Aktenauszügen
zur Verfügung stehen und nicht bloss die Notizen und Angaben Beteiligter. Im
Übrigen besteht eine solche Brisanz nicht nur bei einer Verwendung durch
Printmedien, sondern in besonderem Masse auch bezüglich der äusserst populären
Arten visueller Verbreitung über das Internet, sei es durch Online-Medien oder
durch Private bzw. politische Gruppierungen. Die zunehmende Vielfalt und
Gebräuchlichkeit digitaler Veröffentlichungswege (Online-Zeitungen, Blogs,
Kommunikationsplattformen, Social Media), der regelmässig auch mobile Zugang zu
den entsprechenden Publikationen und das oft mangelhafte Bewusstsein für
Datensicherheit schaffen eine besondere Gefährdung, die es im Umgang mit
sensiblen Daten zu beachten gilt. Sie rechtfertigt es, bezüglich der Herausgabe
authentischer Aktenkopien aus Strafverfahren an Private, die durch keine
Gesetzes- oder Standesregeln gebunden sind, einen strengen Massstab anzulegen.
Schliesslich ist zu beachten, dass die vorliegend zu untersuchende
Akteneinsicht ein Verfahrensstadium betrifft, welches, wie die Staatsanwaltschaft
richtig anmerkt, nicht dem Prinzip der Öffentlichkeit untersteht (Art. 69
Abs. 1 und 3 StPO). Auch unter diesem Gesichtspunkt sind die Anforderungen an
eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in seiner konkreten Handhabung
nicht allzu hoch anzusetzen.
3.3 Insgesamt
hat die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu
Recht einen Missbrauch oder die Verletzung von berechtigten Drittinteressen
befürchtet und der Beschwerdeführerin die Herausgabe von Aktenkopien verweigert,
um dieser Gefahr zu begegnen. Die dadurch bewirkte, nur geringfügige Einschränkung
des Akteneinsichtsrechts ist gerechtfertigt und verhältnismässig.
Die Beschwerde ist gemäss den
vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten mit
einer Gebühr von CHF 400.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.– (einschliesslich
Auslagen).
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
[BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.