Social welfare repayment claim time-barred

810 14 396Tribunale amministrativo / Camera amministrativa15 lug 2015Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A. challenged the Regierungsrat’s 16 December 2014 decision confirming a social welfare repayment order. The Kantonsgericht held that the asserted repayment claims were time-barred under § 40 Abs. 2 SHG. For the household-compensation claim, the limitation period started when the 22 December 2009 governmental decision established the factual basis, but no timely interruption occurred after the 1 November 2011 remittal. For the basic-needs and housing-cost claim, the first valid assertion came only in April 2014. The court therefore annulled the cantonal government’s decision, found no repayment obligation, ordered no court costs, granted a reduced party compensation, and remitted the file for a fresh decision on prior-instance costs.

Massima Omnilex

§ 40 SHG, § 40 Abs. 2 SHG; limitation of social welfare repayment claims and interruption: the one-year period begins when the authority knows the ground of restitution, not only when the exact amount is established. Separate restitution claims based on different legal grounds or factual complexes must be asserted distinctly. An interruption requires a recognizable assertion of the specific claim against the debtor; if the authority does not reassert the claim within one year after an interruption, the claim is time-barred ex officio. Where all asserted repayment claims are time-barred, the repayment order must be annulled; prior-instance costs are to be reassessed by the lower authority on remittal.

Testo completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Juli 2015 (810 14 396)

Soziale Sicherheit

Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Claude Jeanneret, Beat Walther*,*Gerichtsschreiber i.V. Roger Plattner

Parteien A., Beschwerdeführerin, vertreten durch Andreas Maier, Advokat

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Sozialhilfebehörde B. , Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (RRB Nr. 1955 vom 16. Dezember 2014)

**A.**A. wurde vom 1. September 2001 bis zum 28. Februar 2010 von der Sozialhilfebehörde ihrer Wohngemeinde B. (nachfolgend SHB) unterstützt. Aufgrund eines anonymen Hinweises vermutete die SHB, dass A. mit C. (nachfolgend Lebenspartner) in ihrer Wohnung in einem gefestigten Konkubinat zusammenlebte. Gestützt auf die Erkenntnisse einer extern durchgeführten Leistungsabklärung verfügte die SHB am 10. Juni 2009 unter anderem, dass A. mit ihrem Lebenspartner zusammenlebe und sie deswegen dessen Einkommens- und Vermögensnachweise der Behörde einzureichen habe.

**B.**Gegen diese Verfügung erhob A. am 17. Juni 2009 bei der SHB Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie nicht mit ihrem Lebenspartner in einem Konkubinat lebe. Die SHB wies die Einsprache am 21. Juli 2009 ab mit der Begründung, dass eine gefestigte, faktische Lebensgemeinschaft bestehe, da A. den Nachweis nicht erbracht habe, dass ihr Lebenspartner seinen Lebensmittelpunkt nicht bei ihr und dem gemeinsamen Kind habe.

**C.**Gegen diesen Entscheid gelangte A. am 8. August 2009 an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welcher die Beschwerde mit Beschluss Nr. 1921 vom 22. Dezember 2009 teilweise guthiess und die angefochtene Verfügung in einem hier nicht interessierenden Punkt aufhob. Der Regierungsrat erwog jedoch, die SHB sei zu Recht von einer Lebensgemeinschaft zwischen A. und ihrem Lebenspartner ausgegangen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen wurde.

**D.**Im Anschluss an diesen Entscheid reichte A. die von der SHB verlangten Unterlagen ein. Gestützt darauf verfügte die Behörde am 1. März 2010, dass die Sozialhilfeleistungen für A. per 28. Februar 2010 eingestellt würden. Zudem forderte die Behörde die Rückzahlung eines Gesamtbetrags von Fr. 38'131.80, welcher unrechtmässig ausgezahlt worden sei, weil A. für den Zeitraum des Zusammenlebens keine Entschädigung für geleistete Haushaltsarbeiten als Entgelt an ihre Sozialhilfeleistungen angerechnet worden sei.

**E.**Am 15. März 2010 erhob A. Einsprache gegen diese Rückzahlungsforderung. Sie begründete die Einsprache erneut damit, dass sie mit ihrem Lebenspartner zu dieser Zeit keine Lebensgemeinschaft geführt habe. Im Weiteren habe es die SHB unterlassen, die Rückzahlungsforderung umfassend zu begründen und rechtlich zu würdigen. Die SHB wies die Einsprache am 6. Juli 2011 ab.

**F.**Gegen diesen Entscheid erhob A. am 15. Juli 2011 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Beschluss Nr. 1500 vom 1. November 2011 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut und verfügte, dass die Angelegenheit zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, da zu Unrecht nicht untersucht worden sei, in welchem Umfang A. Haushaltsarbeiten für ihren Lebenspartner geleistet habe.

**G.**Am 5. Februar 2014 fand zwischen der SHB und A. eine Besprechung zur Neubeurteilung der Angelegenheit statt. Im Rahmen dieser Besprechung vertrat A. erneut den Standpunkt, dass sie im strittigen Zeitraum nicht mit ihrem Lebenspartner zusammengelebt und darum auch keine Haushaltsarbeiten für ihn erledigt habe.

**H.**Gestützt auf die Erkenntnisse der Besprechung verfügte die SHB am 7. April 2014, dass von A. der Betrag von Fr. 6'617.50 zurückgefordert werde. Dabei handle es sich um die Differenz im Grundbedarf und den Wohnungskosten zwischen drei unterstützten Personen in einem Dreipersonen-Haushalt und drei unterstützten Personen in einem Vierpersonen-Haushalt für den Zeitraum vom 22. April 2009 bis 28. Februar 2010. Auf die erneute Berechnung einer Haushaltsentschädigung wurde aufgrund fehlender Beweise verzichtet.

**I.**Gegen diese Verfügung erhob A. am 24. April 2014 Einsprache bei der SHB, welche mit Entscheid vom 5. Mai 2014 abgewiesen wurde.

**J.**Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A. , vertreten durch Andreas Maier, Advokat, am 26. Mai 2014 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte, der Entscheid sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben.

**K.**Mit Beschluss Nr. 1955 vom 16. Dezember 2014 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Er hielt fest, dass die SHB gestützt auf die früher ergangenen Regierungsratsbeschlüsse zu Recht von einer Lebensgemeinschaft zwischen A. und ihrem Lebenspartner ausgegangen sei, die Unterstützungsberechnung für drei Personen in einem Vierpersonen-Haushalt rechtmässig erfolgt sei und die zu viel ausgerichteten Leistungen zurückgefordert werden könnten. Aufgrund der absoluten fünfjährigen Verjährungsfrist für unrechtmässig bezogene Leistungen könne die Rückzahlungsforderung allerdings nur für die zu viel ausgerichteten Leistungen für die Monate Januar 2010 und Februar 2010 und somit in der Höhe von Fr. 1'323.50 geltend gemacht werden.

**L.**Am 29. Dezember 2014 erhob A. , weiterhin vertreten durch Andreas Maier, Advokat, beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates. Sie beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und eine Rückerstattungspflicht sei zu verneinen. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen bzw. sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

**M.**Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2015 beantragte die SHB die Abweisung der Beschwerde.

**N.**Der Regierungsrat liess sich mit Stellungnahme vom 30. März 2015 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1. Gemäss § 43 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Entscheidungen des Regierungsrates, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses oder andere Gesetze entzogen ist. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario).

3.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbstständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Gemäss § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Diese Unterstützung erfolgt subsidiär zur Selbsthilfe und zu Leistungen Dritter (§ 5 Abs. 1 SHG). Der Umfang der Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen andererseits zusammen. Die Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2001 regelt den Vollzug des Sozialhilfegesetzes und konkretisiert das Mass der jeweiligen Unterstützungsleistungen. Sie orientiert sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; vgl. § 6 Abs. 3 SHG).

3.2 Das Sozialhilferecht sieht einige spezifische Regelungen vor, falls unterstützte Personen mit nichtunterstützten Personen zusammenleben.

3.2.1 Gemäss § 8 SHG wird unterstützten Personen, welche mit nichtunterstützten Personen in nichtgefestigter Lebensgemeinschaft oder in Wohngemeinschaft leben und für diese Haushalts- oder Betreuungsarbeit leisten, für diese Arbeit ein angemessenes Entgelt angerechnet. Bei Lebensgemeinschaften wird gemäss § 8 Abs. 2 SHG von Gesetzes wegen vermutet, dass die unterstützte Person Haushaltsarbeit leiste. Es handelt sich bei dieser sogenannten Haushaltsentschädigung um eine Entschädigung für Leistungen der unterstützten Person zugunsten des nichtunterstützten Lebenspartners. Dienstleistungen, welche von der nichtunterstützten Person entschädigt werden müssen, sind z.B. Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln sowie die Reinigung und der Unterhalt der Wohnung (SKOS-Richtlinien; F.5.2). Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass die unterstützte Person, welche keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, vermutungsweise mehr Haushaltsarbeit leistet. Dadurch bleibt der nichtunterstützten Person im selben Haushalt die Verrichtung bzw. der Einkauf dieser Leistungen erspart. Diese Ersparnis muss durch die nichtunterstützte Person abgegolten werden (vgl. Handbuch Sozialhilferecht des Kantons Basel-Landschaft; Stichwort: Lebens- und Wohngemeinschaften).

3.2.2 Wohnen unterstützte Personen zusammen mit nichtunterstützten Personen im selben Haushalt, kann der Beitrag der Sozialhilfebehörde an den Grundbedarf entsprechend ihrem Anteil an der Haushaltsgrösse reduziert werden (§ 9 Abs. 2 SHV). Eine gleichlautende Regelung besteht mit § 11 Abs. 3 SHV für den Beitrag an die angemessenen Wohnungskosten.

3.3 Gemäss § 40 SHG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuzahlen. Leistungen gelten namentlich dann als unrechtmässig bezogen, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher für die Berechnung der Unterstützung relevanter Tatsachen keine oder geringere Unterstützungsleistungen hätten entrichtet werden müssen. Die Sozialhilfebehörde der Gemeinde hat gestützt auf § 40 Abs. 1 SHG eine Verfügung zur Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Leistungen zu erlassen. Gemäss § 40 Abs. 2 SHG verjährt die Rückzahlungsforderung innert einem Jahr ab Bekanntwerden ihres Grundes, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Leistung.

4. Die Verjährungsfrist beginnt im öffentlichen Recht grundsätzlich zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt zu laufen (vgl. ThomasMeier, Verjährung und Verwirkung öffentlichrechtlicher Forderungen, Zürich 2013, S. 145). Im Gegensatz zum Privatrecht führen sämtliche Handlungen zur Unterbrechung der Verjährung, mit denen die Forderung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird. Es kommt also nicht bloss Justizakten verjährungsunterbrechende Wirkung zu (vgl. RenéWiederkehr/PaulRichli, Praxis des allgemeinen Verwaltungs-rechts, Band 1, Bern 2012, N. 707). Eine mündliche Geltendmachung der Forderung kann dann genügen, wenn sie schriftlich bestätigt wird. Im Weiteren dürfen an den Inhalt der Erklärung des Entschädigungsberechtigten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Immerhin muss jedoch für den Einzelnen erkennbar sein, aus welchem Sachverhalt die Behörde einen Anspruch herleitet. Ist nicht ersichtlich, welchen Anspruch die Behörde fest- oder durchsetzen will, so unterbricht die Geltendmachung den Lauf der Verjährung nicht. Daraus folgt, dass verschiedene Ansprüche, welche sich etwa aus unterschiedlichen Sachverhalten oder Rechtsgründen herleiten, auch erkennbar separat geltend gemacht werden müssen. Die Angabe eines bestimmten Forderungsbetrags wird nicht verlangt. Aus der Erklärung hat lediglich unmissverständlich hervorzugehen, dass das Gemeinwesen oder der Private einen bestimmten Anspruch geltend macht (vgl. zum Ganzen: Meier, a.a.O., S. 223; Urteil des Bundesgerichts 1C_98/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2). Ist der Staat Gläubiger einer Forderung, so muss die Verjährung von Amtes wegen berücksichtigt werden. Eine Einrede des Privaten ist - im Unterschied zum Privatrecht - im öffentlichen Recht nicht erforderlich. Diese Regelung dient dem Schutz des Privaten gegenüber den Verwaltungsbehörden, die ihrer Aufgabe zur Geltendmachung der Forderung nicht nachgekommen sind (vgl. UlrichHäfelin/GeorgMüller/FelixUhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N. 777 ff.; BGE 133 II 366 E. 3.3).

5. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Rückzahlungsforderung von der SHB nicht innert der in § 40 Abs. 2 SHG vorgesehenen einjährigen Verjährungsfrist ab Bekanntwerden ihres Grundes geltend gemacht worden und mangels Unterbrechungshandlung von Seiten der Behörde zum jetzigen Zeitpunkt verjährt sei. Im vorliegenden Fall fordert die SHB einerseits die Rückzahlung der nicht an den Sozialhilfebeitrag angerechneten Haushaltsentschädigung und anderseits die Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Beiträge an Grundbedarf und Wohnungskosten. Da sich diese beiden Forderungen aus zwei spezifischen Rechtsgründen ergeben, ist die Frage der Verjährung nachfolgend für die jeweiligen Forderungen gemäss dem oben Ausgeführten (vgl. E. 3) getrennt zu prüfen.

6. Hinsichtlich der Rückforderung der Haushaltsentschädigung bemerkte die SHB im Rahmen einer Leistungsabklärung, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebenspartner in ihrer Wohnung lebte und hielt dies in der Verfügung vom 10. Juni 2009 entsprechend fest. Die Beschwerdeführerin bestritt diese Tatsache. Der Regierungsrat entschied in dieser Angelegenheit mit Beschluss vom 22. Dezember 2009, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei dieser wohne und die SHB zu Recht von einer Lebensgemeinschaft ausgegangen sei. Dieser Regierungsratsbeschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung dieses Entscheids konnte die SHB dementsprechend davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner zusammenlebe und sich daraus Rückzahlungsforderungen ergeben können. Zum Zeitpunkt des Regierungsratsbeschlusses kannte die Behörde indes den Umfang der erledigten Haushaltsarbeiten und die Einkommensverhältnisse des Lebenspartners noch nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut stützt sich der Beginn des Fristenlaufs jedoch einzig darauf, dass der Grund des Rückforderungsanspruchs bekannt ist und nicht, ob dieser auch bereits bemessen werden kann. Es obliegt daher der Behörde, die für sie notwendigen Informationen zu beschaffen. Die Verjährungsfrist begann dementsprechend mit der Eröffnung des Entscheides gegenüber der SHB zu laufen. Die Beschwerdeführerin wurde im Entscheid des Regierungsrates des Weiteren aufgefordert, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Lebenspartners offenzulegen. Dies geschah im Anschluss an den Entscheid, wobei sich der genaue Zeitpunkt aus den eingereichten Akten nicht ergibt und vorliegend auch nicht relevant ist. Gestützt darauf verfügte die SHB am 1. März 2010 die Rückzahlung der nicht an den Sozialhilfebeitrag angerechneten Haushaltsentschädigung. In dieser Verfügung ist klar ersichtlich, dass die Behörde einen Anspruch geltend machte und aus welchem Sachverhalt sie diesen herleitete. Die Verfügung stellt somit eine taugliche Handlung zur Unterbrechung der Verjährung dar. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls angefochten. Das daraus resultierende Verfahren endete mit dem Beschluss des Regierungsrats vom 1. November 2011 in einer Gutheissung der Beschwerde und der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung. Mit der Eröffnung dieses Entscheids gegenüber der SHB begann auch die einjährige Verjährungsfrist erneut zu laufen. Dementsprechend hätte sie bis spätestens im November 2012 die Forderung geltend machen müssen, um die Verjährung erneut zu unterbrechen. Aus den eingereichten Akten ist jedoch bis zu diesem Zeitraum keine Unterbrechungshandlung ersichtlich. Erst im Rahmen des Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der SHB vom 5. Februar 2014 wurde das Thema der Rückzahlungsforderung erneut aufgegriffen. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung bezüglich der Haushaltsentschädigung verjährt. Die SHB verzichtete dann auch ausdrücklich auf die neuerliche Geltendmachung dieser Rückforderung, wie sich aus der Verfügung vom 7. April 2014 ergibt.

7. Betreffend der Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Beiträge an den Grundbedarf und die Wohnungskosten konnte die SHB wie weiter oben ausgeführt (vgl. E. 5) ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Regierungsratsbeschlusses vom 22. Dezember 2009 davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner zusammenlebte. Der Lauf der Verjährung begann somit auch für diesen Anspruch mit der Eröffnung des genannten Regierungsratsbeschlusses. In der Verfügung vom 1. März 2010 äusserte sich die SHB nicht zur Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Beiträge an den Grundbedarf und die Wohnungskosten. Damit kann die Verfügung in Bezug auf diese Forderung nach dem oben Gesagten (vgl. E. 3) nicht als taugliche Unterbrechungshandlung gesehen werden. Gemäss den eingereichten Akten wurde das Thema der Rückzahlungsforderungen danach erst anlässlich des Gesprächs vom 5. Februar 2014 erneut aufgegriffen. Es ist aus den eingereichten Akten nicht ersichtlich, ob die SHB anlässlich dieses Gesprächs die Rückzahlung der zu viel ausbezahlten Grundbedarfs- und Wohnkostenzahlungen bereits forderte. Erst mit der Verfügung vom 7. April 2014 wurde die fragliche Forderung erwiesenermassen bei der Schuldnerin geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die einjährige Verjährungsfrist, welche mit der Eröffnung des Regierungsratsbeschluss vom 22. Dezember 2009 zu laufen begann, bereits abgelaufen.

8. Aufgrund des oben Gesagten sind die Rückzahlungsforderungen der SHB gegen die Beschwerdeführerin in jedem Falle verjährt. Es besteht daher keine Rückzahlungspflicht ihrerseits gegenüber der SHB mehr. Es kann deswegen im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob die Forderungen jemals bestanden haben. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Regierungsratsbeschluss aufzuheben.

9.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Unterliegen kantonale Behörden, so werden nur Verfahrenskosten erhoben und den Behörden auferlegt, wenn sie das Kantonsgericht in Anspruch genommen haben (vgl. § 20 Abs. 4 VPO). Vorliegend sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben. Der erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen.

9.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 4. Februar 2015 für das Verfahren vor dem Kantonsgericht für seine Bemühungen vom 18. Dezember 2014 bis zum 4. Februar 2015 einen Aufwand von Fr. 2'056.65 geltend gemacht. Der Rechtsvertreter unterliess es indes, in dieser Honorarnote eine detaillierte Abrechnung seiner Bemühungen vorzunehmen. Ohne diese Auflistung ist insbesondere nicht ersichtlich, weswegen der Rechtsvertreter für das Verfahren vor dem Kantonsgericht einen höheren Aufwand gehabt haben soll als für das Verfahren vor dem Regierungsrat in gleicher Sache, in welchem er lediglich Fr. 1'740.95 geltend gemacht hatte. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den beiden Verfahren über weite Strecken identisch sind. Das geforderte Honorar erweist sich als nicht angemessen. Die Parteientschädigung wird dementsprechend auf pauschal Fr. 1'400.-- reduziert. Die SHB und der Regierungsrat haben demnach der Beschwerdeführerin je zur Hälfte und in solidarischer Verpflichtung (vgl. § 21 Abs. 1 letzter Satz VPO) eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST), also je Fr. 700.--, auszurichten. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

9.3 Bezüglich der Beurteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit praxisgemäss zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demgemäss wird e r k a n n t :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Regierungsratsbeschluss Nr. 1955 vom 16. Dezember 2014 aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Verlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘800.-- wird der Beschwerdeführerin zurückbezahlt.

**4.**Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400.-- (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zugesprochen, welche je zur Hälfte, d.h. im Umfang von jeweils Fr. 700.--, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Sozialhilfebehörde B. auferlegt wird.

Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.

Parole chiave

social welfarerepaymentlimitation periodinterruption of limitationconcubinagehousehold compensationhousing costsbasic needsremittalparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the repayment claim for unpaid household compensation was time-barred under § 40 Abs. 2 SHG.

Decisione estratta

The claim was time-barred because the authority did not validly interrupt the one-year limitation period in time.

Motivazione estratta

The limitation period started when the 22 December 2009 cantonal government decision made the repayment ground known to the authority. The 1 March 2010 decision interrupted time only for the household-compensation claim, but after the 1 November 2011 remittal no further interruption occurred within one year.

Questione giuridica chiave

Whether the repayment claim for excess basic-needs and housing-cost payments was time-barred under § 40 Abs. 2 SHG.

Decisione estratta

The claim was time-barred because the authority first validly asserted it only on 7 April 2014, after the one-year period had expired.

Motivazione estratta

For this separate claim, the limitation period also began with the 22 December 2009 decision. The 1 March 2010 decision did not assert this claim and therefore did not interrupt limitation. No earlier interruption was shown before April 2014.

Questione giuridica chiave

Whether A. had to repay any amount to the social welfare authority.

Decisione estratta

No repayment obligation remained because all asserted repayment claims were time-barred.

Motivazione estratta

Since both possible legal bases for repayment were time-barred, the court did not need to decide whether the claims had originally existed.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.