No educational allowance for orientation courses after Matura

760 12 384Tribunale delle assicurazioni sociali / Camera delle assicurazioni sociali14 mag 2013Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant sought educational allowances for his son after the son had completed his Matura and then attended various short courses, internships, and orientation activities. The court held that these activities did not constitute education under the Family Allowances Act because they were not a structured, time-intensive preparation for a specific qualification. The son's orientation toward a future profession was understandable, but it did not create an entitlement to allowances. The equality argument based on the appellant's daughter also failed because no comparable and unlawful administrative practice was shown. The appeal was dismissed, with no court costs charged.

Massima Omnilex

Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG in conjunction with Art. 25 Abs. 5 AHVG and Art. 49bis AHVV; concept of education for educational allowances: a child is in education only if it follows a recognized training path and devotes the requisite predominantly educational effort to a systematic qualification goal. Short courses, internships, and activities serving mere vocational orientation or search for a suitable profession do not suffice, especially where the weekly workload is clearly below the threshold generally required by administrative practice. Equality in unlawfulness is exceptional and requires proof of a constant unlawful administrative practice and a clear intention not to depart from it.

Testo completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 14. Mai 2013 (760 12 384)

Familienzulagen

Ausbildungszulagen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A. , Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ausbildungszulagen

**A.**B. schloss seine Schulausbildung im Dezember 2011 mit dem Erwerb der Matura ab. Zur Klärung der Frage, ob er ab Januar 2012 weiterhin Anspruch auf Ausbildungszulagen habe, wurde er am 2. Dezember 2011 von der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mittels Verfallsanzeige aufgefordert über seine weitere berufliche Laufbahn Auskunft zu erteilen. Konkret wurde er ersucht mitzuteilen, ob er eine Lehre oder ein Praktikum absolviere, ein Studium aufnehme, ob er erwerbsunfähig sei oder als Au-Pair einen Sprachaufenthalt beabsichtige. Am 20. Juni 2012 reichte B. der Ausgleichskasse eine kurze Übersicht über seine Weiterbildung und seine Praktika sowie Kurse, die behilflich seien, seine Berufs- und Studienrichtung zu finden, ein. Für ihn stünden die Berufs- und Studienrichtungen Tanz und Bewegung, Architektur, Philosophie, Geschichte, Deutsch oder eine Ausbildung als Lehrer für die Mittel- oder Oberstufe zur Diskussion. Für die Klärung dieser Frage besuche er seit Januar 2012 (bis Oktober 2012) einen Eurythmiekurs mit Aufführung (4 Std./pro Woche) und von Februar 2012 bis Juni 2012 einen Tanzkurs Plan T (3 Std./pro Woche). Ab Februar 2012 (bis Dezember 2012) nehme er an einer Arbeitsgruppe Philosophie (2 Std./pro Woche) teil. In den Monaten Juni, August und Dezember 2012 werde er Praktika an verschiedenen Schulen absolvieren (circa 8 Std./pro Woche), im August und September 2012 mache er ein Baupraktikum mit Sprachaufenthalt in Italien (3 Wochen) und im Oktober 2012 sei er während zwei Wochen vollzeitlich mit den Hauptproben und der Aufführung Eurythmie beschäftigt. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 4. September 2012 ihre Ablehnungsverfügung. Sie begründete diese dahingehend, dass sie den Eurythmiekurs, den Tanzkurs, die Arbeitsgruppe Philosophie und die Praktika nicht als Ausbildung im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen akzeptieren könne. Ein Anspruch auf Ausbildungszulagen wurde daher ab 1. Januar 2012 verneint. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse, nachdem sie mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 die rechtliche Situation nochmals erklärte und auf die Möglichkeit eines Einspracherückzugs aufmerksam machte, am 13. November 2012 ab.

**B.**Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), welche A. , Vater von B. , am 10. Dezember2012 erhob. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung der Ausbildungszulagen für seinen Sohn ab 1. Januar 2012. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass seine Tochter nach der Matura und vor dem Studium in den Genuss von Unterstützungsbeiträgen gekommen sei. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass dies auch für seinen Sohn gelte. Weiter monierte er, dass es aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die Ausbildungen (mit und ohne Praktika) zu einer ungleichen Behandlung der Schüler im Kanton Basel-Landschaft komme.

**C.**In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2013 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen in den vorgenannten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Am 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Kraft getreten, welches das kantonale Familienzulagengesetz (FaZG) vom 9. Juli 2005 ersetzt. Gemäss Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger innert 30 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantons Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--durch Präsidialentscheid. Dieser Streitwert ist im vorliegenden Fall unterschritten, weshalb die Angelegenheit präsidial entschieden wird.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 Anspruch auf Ausbildungszulagen für seinen 1991 geborenen Sohn hat.

2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) vom 31. Oktober 2007 statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 AVHG absolvieren.

2.2 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser nunmehr mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis  und 49ter  der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Gemäss Art. 49bis  AHVV befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Aupair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). In 49ter  AHVV wird die - vorliegend nicht interessierende - Beendigung der Ausbildung geregelt.

2.3.1 Gemäss Rz 3358 ff. der - vorliegend anwendbaren - Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) vom 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2012, muss eine Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Dieses führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss oder ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss; falls die Ausbildung nicht von vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt, ob es sich dabei um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung handelt (RWL Rz 3358). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz. 3359).

2.3.2.1 Die Wegleitungen wurden per 1. Januar 2012 dahingehend ergänzt, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch (1) eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung oder (2) zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (vgl. RWL Rz. 3361). Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn vom Betrieb schriftlich zugesichert wird, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehrstelle im betreffenden Betrieb erhält und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (vgl. RWL Rz 3361.1).

2.3.2.2 Hierzu ist festzustellen, dass das Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 10. April 2013, 8C_90/2013, E. 5.1 unter Hinweis auf das ebenfalls zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 7. März 2013, 8C_682/2012, E. 4.3 f. festgehalten hat, dass auch ein bloss faktisch notwendiges Praktikum als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis  Abs. 1 AHVV zu qualifizieren sei. In Bezug auf das weitere Erfordernis, wonach ein faktisch notwendiges Praktikum bloss dann als Ausbildung anerkannt wird, wenn der Betrieb schriftlich zusichert, dass das Kind bei Eignung nach Abschluss des Praktikums eine Lehre im betreffenden Betrieb machen kann (RWL Rz 3361.1), hält das Bundesgericht sodann fest, dass sich eine entsprechende Verknüpfung aus dem Wortlaut von Art. 49bis  Abs. 1 AHVV nicht ableiten lasse. Eine Verknüpfung zwischen Praktikum und Lehrstelle im gleichen Betrieb als Voraussetzung für die Qualifikation einer Ausbildung scheine deshalb weder praktikabel noch erfülle sie das Ziel der Ausbildungszulagen, welche in erster Linie der beruflichen Ausbildung von Jugendlichen dienen soll, weshalb der Begriff der Ausbildung in diesem Zusammenhang weit verstanden werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2013, 8C_90/2013, E. 5.2 mit Hinweis auf: Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N. 38 zu Art. 3 FamZG).

2.3.3 Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (vgl. RWL Rz 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2).

2.3.4 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählen, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 ff. E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer bis zum Erwerb der Matura seines Sohnes im Dezember 2011 Anspruch auf Ausbildungszulagen. Ab Januar 2012 verweigerte die Ausgleichskasse die Ausrichtung derselben, weil der Sohn nicht mehr in "Ausbildung" im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. vorstehend E. 2.2 ff.) stehe. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Der Sohn des Beschwerdeführers absolvierte gemäss eigenen Angaben ab Januar 2012 verschiedene Praktika und Kurse unter anderem in Eurythmie, Tanzen und Philosophie mit dem Ziel, sich zu orientieren und sich vertieft der Suche nach dem richtigen Beruf zu widmen. Diese Praktika und Kurse erfüllen die Voraussetzungen, um als Ausbildung im Sinne des FaZG zu gelten, weder in Bezug auf den zeitlichen Umfang noch betreffend ihre inhaltliche Ausrichtung. So liegen sie mit einem Aufwand von 2 bis 3 Stunden pro Woche weit unter den geforderten 20 Stunden Einsatz pro Woche (vgl. vorstehen E. 2.3.1). Weiter können sie auch nicht als systematische Vorbereitung auf einen konkreten Beruf bezeichnet werden. Vielmehr geht es um Tätigkeiten, welche es dem Sohn des Beschwerdeführers ermöglichen, sich in verschiedenen Bereichen Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um - wie er selber ausführte - die richtige Berufswahl treffen zu können (vgl. RWL Rz 3362 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2008, 9C_223/2008, E. 1.2). Damit erfüllt der Sohn des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2012 die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausbildungszulagen nicht.

3.2.1 Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Soweit er sinngemäss geltend macht, dass es in der Nordwestschweiz für Maturanden zu einer Rechtsungleichheit komme, weil es Ausbildungsplätze gebe, die keine vorangehenden Praktika verlangten und solche, die ohne Praktika nicht angetreten werde könnten, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Erwerb der Matura bildet die Grundlage für eine Vielzahl von Berufen und wird deshalb auch als Ausbildung im Sinne des AHVG und des FaZG anerkannt. Wird nach Abschluss des Gymnasium nicht sofort mit einer Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG - sei es nun mit oder ohne Praktikum - begonnen, können die Ausbildungszulagen nicht mehr ausgerichtet werden. Der Entscheid, was nach der Schulzeit unternommen wird, obliegt dem oder der Einzelnen und er bzw. sie hat denn auch die daraus resultierenden Konsequenzen selbst zu tragen. Im vorliegenden Fall fällt auf, dass der Sohn des Beschwerdeführers praktisch keine Praktika oder Kurse belegte, die ihn im Sinne eines Vollzeitpensums beschäftigt hätten. Es wäre ihm daher durchaus möglich gewesen, nebenbei einer teilzeitlichen, auf Einkommen gerichteten Beschäftigung nachzugehen, um die finanziellen Konsequenzen des Verlustes der Ausbildungszulagen zu tragen oder zu mildern.

3.2.2. Weiter moniert der Beschwerdeführer, seine Tochter habe ihre 13-jährige Schulzeit mit dem Abitur abgeschlossen und danach innerhalb eines Orientierungsjahres diverse freiwillige Kurse belegt und die Welt mit Reisen kennengelernt. Danach habe sie den Vorkurs an der Schule C. absolviert und mache heute die 4-jährige Ausbildung an der D. . Während des Übergangs- und Orientierungsjahres habe er die gängigen Unterstützungsbeiträge erhalten. Aus diesem Grund sei es nicht nachvollziehbar, dass er für seinen Sohn nunmehr keine Ausbildungszulagen erhalte. Zunächst ist unklar, was der Beschwerdeführer unter 'Unterstützungsbeiträge' versteht. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht namhaft macht und substantiiert, welche konkreten Kurse und Praktika seine Tochter zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang absolvierte. Aus diesem Grund können aber vorliegend keine Schlussfolgerungen über den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Tochter gezogen werden. Da der Beschwerdeführer aber anscheinend die Ausbildungszulagen für seine Tochter erhalten hat, ist davon auszugehen, dass die von ihr im Anschluss an die Matura absolvierten Kurse den gesetzlichen Bestimmungen entsprachen. Selbst wenn die Voraussetzungen für den Bezug der Ausbildungszulagen für die Tochter des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt waren und diese zu Unrecht ausbezahlt wurden, ist zu beachten, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt wird, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2013, 8C_754/2012, E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 136 I 65 E. 5.6 ; 134 V 34 E. 9; 131 V 9 E. 3.7; 127 I 1 E. 3a). Da diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, kann der Beschwerdeführer auch aufgrund dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.2.3 In Bezug auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde ist festzustellen, dass das - in Absprache mit den Eltern - gewählte Vorgehen des Sohnes des Beschwerdeführers, sich nach Schulabschluss Zeit zu lassen, um die richtige Berufswahl zu treffen, in Anbetracht der immer anspruchsvolleren Aufgaben im späteren Berufsleben durchaus nachvollzogen werden kann. Daraus kann aber kein Anspruch auf Ausbildungszulagen abgeleitet werden.

4. Zusammenfassend steht fest, dass die vom Sohn des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2012 absolvierten Praktika und Kurse nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49bis  Abs. 1 AHVV zu qualifizieren sind, weshalb sie nicht zum Bezug von Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG berechtigen. Die Beschwerde vom 11. Dezember 2012 ist daher abzuweisen.

5. Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das Verfahren im Sozialversicherungsprozess kostenlos, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird e r k a n n t:

1. Die Beschwerde wid abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Parole chiave

educational allowancefamily allowanceseducationvocational orientationinternshipmaturaequality in unlawfulnesscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the son's post-Matura courses, internships and activities qualified as education for family allowance purposes from 1 January 2012.

Decisione estratta

The activities did not amount to education within the meaning of the family allowance rules because they were too limited in scope and served orientation rather than systematic preparation for a specific qualification.

Motivazione estratta

The son spent only a few hours per week on these activities, far below the required workload, and they were not a structured or systematic preparation for a concrete profession. Activities aimed mainly at vocational orientation do not qualify.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant could rely on unequal treatment based on alleged allowances paid to his daughter during an orientation year.

Decisione estratta

No claim to unequal treatment could be derived from the asserted treatment of the daughter.

Motivazione estratta

The appellant did not substantiate the daughter's situation sufficiently, and in any event equality in unlawfulness is recognized only exceptionally where there is a constant unlawful administrative practice, which was not shown.

Questione giuridica chiave

Court costs and party costs

Decisione estratta

No procedural costs were charged and the party costs were set off.

Motivazione estratta

Social insurance proceedings are free of charge under the cantonal rules, and extraordinary costs were to be offset.

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