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dass die Pflichtige mit Veranlagungsverfügung der Staats- und Gemeindestesteuer 2011 vom 25. Juli 2013 amtlich eingeschätzt wurde,
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dass die Vertreterin der Rekurrentin mit Schreiben vom 12. September 2013, unter Beilage der Steuererklärung, Einsprache erhob,
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dass die Steuerverwaltung mit Einsprache- Entscheid vom 22. November 2013 auf die Einsprache mit der Begründung, die Steuerpflichtige hätte die Einsprachefrist verpasst, nicht eingetreten ist,
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dass die Vertreterin mit Schreiben vom 24. Dezember 2013 mit dem Begehren, es sei die Steuerverwaltung anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten, Rekurs erhob,
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dass das Steuergericht gemäss § 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Anhandnahme der vorliegenden Streitsache zuständig ist, wobei gemäss § 129 Abs. 1 StG Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 2’000.- - nicht übersteigt, vom Präsidenten des Steuergerichts als Einzelrichter beurteilt werden,
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dass bevor eine Streitsache materiell zu beurteilen ist, von Amtes wegen die Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen sind; das Steuergericht als Rekursinstanz nämlich nur dann auf einen Rekurs eintritt und diesen materiell prüft, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; es darüber als Rechtsfrage von Amtes wegen entscheidet; dazu auch die Beurteilung der Frage, ob der Rekurs innert der Rechtsmittelfrist ergangen ist, gehört (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, u.a. Basel 1996, N 947- 953 und N 1217 ff.),
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dass gegen Einsprache- Entscheide gemäss § 124 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige und bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer die Gemeinde innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben können,
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dass für die Berechnung der Fristen gemäss § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 13. Juni 1988 das Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001 gilt,
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dass bei der Berechnung von Fristen nach § 46 Abs. 1 GOG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
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dass für den Fall, dass der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag ist, die Frist am nächstfolgenden Werktag endet; als Feiertage im Sinne dieser Bestimmung auch Tage gelten, an denen die Büros der kantonalen Verwaltung ganztägig geschlossen sind (§ 46 Abs. 2 GOG); die Frist gemäss § 46 Abs. 3 GOG eingehalten ist, wenn die Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird; schriftliche Eingaben und Geldsendungen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein müssen; gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können; im Versäumnisfall die Behörde auf die Eingabe nicht eintritt (§ 5 Abs. 2 VwVG),
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dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt gelten, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann; für den Fall, dass der Adressat einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet wird, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; für den Fall, dass dies nicht innert der 7- tägigen Frist geschieht, angenommen wird, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde (Zustellfiktion); dies nur gilt, wenn der Adressat mit der Zustellung rechnen musste; nach der Rechtsprechung die Zustellfiktion immer 7 Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch eintritt und den Beginn der Rechtsmittelfrist markiert; zu deren Berechnung unerheblich ist, ob sie an einem Werktag oder Samstag oder anerkannten Feiertag beginnt (vgl. Schöll Michael, Rechtsmittelfrist bei nicht zugestellten behördlichen Akten, publ. in: Der Treuhandexperte [Trex], 2 [2002], S. 68 f., mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010, E. 1.4.2, mit weiteren Hinweisen),
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dass nach den allgemeinen Grundsätzen die Eröffnung dem Adressaten ermöglichen muss, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können; der Entscheid als eröffnet gilt, wenn er ordnungsgemäss zugestellt ist und der Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen kann, wobei nicht erforderlich ist, dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt (vgl. BGE 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012, E. 4.1, in: Steuer Revue [StR] 67/2012, S. 301 ff., unter Verweis auf BGE 122 l 139, **E.**1; 113 lb 296 **E.**2a; für A-Post-Plus, BGE 2C 430/2009 vom 14. Januar 2010, **E.**2.4, in: StR 65/2010, S. 396 ff.),
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dass vorliegend die Zustellung des Einsprache- Entscheids als sog. "A- Post Plus"- Sendung erfolgte; bei dieser Versandmethode der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A- Post spediert wird; im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen aber durch den Empfänger der Empfang nicht quittiert wird; die Zustellung vielmehr elektronisch erfasst wird, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird; es auf diese Weise möglich ist, mit Hilfe des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Post die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen,
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dass vorliegend die Sendung mit dem Einsprache- Entscheid vom 22. November 2013 am 22. November 2013, 16.22 Uhr, durch das Postamt Liestal unter der Nummer 98.01.025205.00000197 registriert und durch das Postamt C. am 23. November 2013, 08.28 Uhr, via Postfach an die Vertreterin der Pflichtigen zugestellt wurde,
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dass vorliegend unklar ist, wann die Vertreterin die Briefpostsendung dem Postfach entnommen und damit vom Einsprache- Entscheid tatsächlich Kenntnis erhalten hat; es auf diesen Zeitpunkt aber nach dem Gesagten nicht ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, da die Vertreterin der Rekurrentin von der Entscheidung Kenntnis nehmen konnte; das bei der Hinterlegung der Sendung im Postfach der Vertreterin des Rekurrenten am 23. November 2013 der Fall war (vgl. BGE 2C_570/2011, a.a.O., E. 4.2, unter Hinweise auf BGE 122 l 139, E. 1),
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dass für den Fall, dass über den genauen Zeitpunkt der Zustellung Ungewissheit besteht, der Adressat aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit selbst alles Zumutbare zu unternehmen hat, um den genauen Zeitpunkt und den Lauf der Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen (vgl. auch BGE 119 lb 64, E. 3b; 112 lb 417, E. 2d);
die Vertreterin, wenn sie über das genaue Zustelldatum im Unklaren gewesen ist, das genaue Zustelldatum anhand der unterhalb des Strichcodes aufgedruckten Suchnummer per Internet auf der Webseite der Post mit Hilfe des elektronischen Suchsystems ("Track & Trace") ermitteln oder mangels eines lnternetanschlusses das Zustelldatum auch bei der Post oder der Steuerbehörde in Erfahrung bringen hätte können (vgl. BGE 2C_570/2011, a.a.O., E. 4.3),
dieser am Prinzip der Teilung und Trennung der Gewalten orientierte dreiteilige Aufbau des Staats weitgehend auf der Gegenüberstellung von Gesetzgebung und Gesetzesvollzug beruht (vgl. BSK BGG-Koller, Art. 1 N 11); gemäss Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 das Gericht bei der Auslegung einer Bestimmung bewährter Lehre und Praxis folgt; zur bewährten Überlieferung in erster Linie die Gerichtspraxis gehört, insbesondere die Entscheide des Bundesgerichts; auch wenn es keine Bindung gibt, wie im angelsächsischen Recht, die Instanzgerichte zwar nicht de jure, wohl aber de facto an die Rechtsprechung des Bundesgerichts gebunden sind (vgl. BSK ZGB I-Honsell, Art. 1 N 39),