Debt enforcement complaint inadmissible for lack of standing

420 15 22Tribunale civile / Camera civile17 mar 2015Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The debtor appealed to the supervisory authority against a payment order, arguing that service had been delayed and requesting annulment and deletion of the enforcement record. The court found the complaint timely, but held that the debtor was not legally harmed by delayed service; only the creditor could complain of such a delay. Because no other complaint ground was invoked, the court declined to enter into the complaint. No costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 17 Abs. 2 SchKG; standing in supervisory complaints concerning delayed service of a payment order: A complaint is admissible only for a person affected in legal or factual interests by the challenged enforcement act and having a protectable interest in its annulment or modification. Delayed service of the payment order does not prejudice the debtor; the alleged delay can concern only the creditor. If the debtor invokes solely this ground, he lacks standing and the supervisory authority must declare the complaint inadmissible (consid. 2). Proceedings before the supervisory authority are in principle free of charge (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Testo completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 17. März 2015 (420 15 22) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsverzögerungsbeschwerde, Legitimation

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Hansruedi Zweifel

Parteien A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde

Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxyyzzzz vom 1. Juli 2014

A. Auf Begehren der B. wurde gegen A. am 01.07.2014 ein Zahlungsbefehl mit der Nr. xxyyzzzz ausgestellt. Der Zahlungsbefehl wurde am 02.02.2015 an einen Bevollmächtigten des Betriebenen zugestellt. Am 03.02.2015 erhob der Betriebene Rechtsvorschlag.

B. Mit Eingabe vom 03.02.2015 erhob der Betriebene Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, legte die Kopie der Ausfertigung des Zahlungsbefehls für den Schuldner bei und gab folgende Daten wieder:

„Datum der Ausstellung 01.07.2014

Zustellung 29.01.2015

abgeholt am Postschalter 02.02.2015“.

Die Aufsichtsbehörde möge selber über diese kuriosen Daten urteilen, er akzeptiere ein solches Vorgehen nicht. Er habe Rechtsvorschlag erhoben und verlange die sofortige Annullierung dieser Betreibung sowie die Löschung in seinem Register.

C. Mit Schreiben vom 18.02.2015 verzichtete das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf eine Vernehmlassung. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wurde das Betreibungsprotokoll über die Geschäftsfall-Tätigkeiten in der Betreibung Nr. xxyyzzzz nachgereicht.

D. Mit Verfügung vom 19.02.2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Akten-zirkulation bei den Mitgliedern der Aufsichtsbehörde angeordnet.

Erwägungen

1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Im vorliegenden Fall wurde der Zahlungsbefehl Nr. xxyyzzzz dem Schuldner am 02.02.2015 zugestellt. Die Beschwerde vom 03.02.2015 ist demnach rechtzeitig erfolgt. Der Zahlungsbefehl stellt eine beschwerdefähige Verfügung dar. Der Beschwerdeführer hat ein klares Begehren gestellt und sinngemäss Rechtsverzögerung gerügt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht zur Behandlung der Beschwerde ergibt sich aus § 6 EG SchKG.

2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (vgl. BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 17 N 40). Dies ist der Fall, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Dass dem Beschwerdeführer als Schuldner der Zahlungsbefehl verzögert zugestellt worden sei, ist ein Umstand, der den Schuldner in keiner Hinsicht belastet. Von einer entsprechenden Rechtsverzögerung ist einzig der Gläubiger betroffen. Ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls ist für den Beschwerdeführer daher nicht auszumachen. Einen anderen Beschwerdegrund als Rechtsverzögerung macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mangels Beschwerdelegitimation ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an Parteien

Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde

Präsident

Thomas Bauer

Aktuar

Hansruedi Zweifel

Parole chiave

debt enforcementsupervisory complaintstandinglatenesspayment orderinadmissibilitycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint was timely and admissible against the payment order.

Decisione estratta

The complaint was filed within ten days after the debtor learned of the payment order, so it was timely and the payment order was a challengeable act.

Motivazione estratta

The court held that a complaint under Art. 17 SchKG must be filed within ten days from knowledge of the act; here service occurred on 2015-02-02 and the complaint followed on 2015-02-03.

Questione giuridica chiave

Whether the debtor had standing to complain about alleged delay in service of the payment order.

Decisione estratta

The debtor lacked a legally protected interest because delayed service of a payment order does not burden the debtor; only the creditor is affected by such delay.

Motivazione estratta

Standing requires an immediate effect on the complainant's legal or factual position. Since the alleged delay could not harm the debtor, and no other ground was raised, the complaint was inadmissible.

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