Appeal against closure of bankruptcy dismissed as inadmissible

410 15 433Tribunale civile / Camera civile12 gen 2016Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A. AG challenged the closure of its bankruptcy, arguing that no creditors' meetings had been convened. The Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht held that the appeal did not satisfy the minimum requirements of a reasoned filing: it contained no discernible request and did not address the lower court's reasoning. The court therefore did not enter into the appeal. It added that, in summary bankruptcy proceedings, creditors' meetings are generally not held and that any objection to the summary procedure was raised too late. The appellant was ordered to pay CHF 300 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 321 Abs. 1 ZPO; Art. 231 Abs. 3 SchKG; Art. 268 SchKG; admissibility of an appeal against closure of bankruptcy and minimum reasoning requirements for an unrepresented party. A written appeal must contain a discernible request and a reasoning that engages with the challenged decision; if these minimal requirements are absent, the appellate court does not enter into the matter. In summary bankruptcy proceedings, creditors' meetings are generally dispensed with under Art. 231 Abs. 3 SchKG, so a complaint based solely on the absence of such meetings does not undermine the closure decision when it is raised only at that stage. Objections to the use of summary proceedings must be directed against the order itself and not deferred until the bankruptcy is closed (consid. 2-4).

Testo completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 12. Januar 2016 (410 15 433) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Beschwerde gegen den Schluss des Konkursverfahrens (Art. 268 SchKG)

BesetzungPräsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Schaub
ParteienA. AG**,** Beschwerdeführerin
gegen
Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner
GegenstandSchluss des Konkursverfahrens

A. Mit Entscheid vom 12. Februar 2013 des Bezirksgerichts Arlesheim (seit 1. April 2014 Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) wurde über die A. AG der Konkurs eröffnet. Gegen diesen Entscheid erhob die Konkursitin am 22. Februar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, das Konkursverfahren einzustellen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2013 ab. Gegen die Abweisung der Beschwerde gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. Juni 2013 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheides vom 23. April 2013 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Mit Urteil vom 10. Juli 2013 trat das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde ein.

B. Mit Entscheid vom 4. November 2015 des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West wurde das Konkursverfahren über die A. AG für geschlossen erklärt und in der Folge die Löschung im Handelsregister veranlasst. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin am 26. November 2015 Beschwerde gegen den besagten Entscheid. Die Beschwerdeführerin brachte vor, die gemäss Art. 235 und Art. 252 SchKG vorgeschriebenen Gläubigerversammlungen seien nicht einberufen worden und mehrere Gläubiger hätten mitgeteilt, keine Einladungen zu Gläubigerversammlungen erhalten zu haben.

C. In der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2015 beantragte der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichtes Basel-Landschaft West, die Beschwerde abzuweisen. Er führte aus, das mit Entscheid vom 4. November 2015 geschlossene Konkursverfahren sei im summarischen Verfahren durchgeführt worden, weshalb keine Gläubigerversammlung abgehalten worden seien. Ausserdem liege Rechtsverletzung seitens des Gerichts vor, da dieses gestützt auf den Bericht des Konkursamtes den Schluss des Konkursverfahrens erkannt habe.

Erwägungen

1. Die Beschwerde vom 26. November 2015 richtet sich gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 4. November 2015. Der Präsident erklärte das am 12. Februar 2013 eröffnete Konkursverfahren über die A. AG für geschlossen. Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde an das obere Gericht weitergezogen werden (Staehelin, in: Basler Kommentar SchKG, 2010, N 8a zu Art. 268). Die Anfechtung mit Berufung ist gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO ausgeschlossen, genauso wie die Anfechtung mittels Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (Näf, in: Kurzkommentar SchKG, 2014, N 6 zu Art. 268). Mit Beschwerde vom 26. November 2015 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hielt die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist ein. Auch der mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 erhobene Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.00 wurde fristgerecht geleistet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Schuldner zur Anfechtung des Konkursschlusses legitimiert, da in konkursrechtlicher Hinsicht ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung nicht verneint werden kann (BGer 5A_50/2015 vom 28. September 2015, E. 3.3). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zuständig. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO ergeht der Entscheid aufgrund der Akten.

2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet erhoben werden. Der Beschwerdeführer muss mithin klar und nachvollziehbar darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht korrekt ist. Er muss sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen, dieser seine eigenen Überlegungen gegenüberstellen und erklären, inwiefern anders zu entscheiden ist. Die Beschwerdeinstanz ist dabei nicht verpflichtet, von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf Korrektheit zu überprüfen. Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz, in: Kommentar ZPO, 2013, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Im Rahmen der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien -unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; BLKGE 410 2011 72 vom 3. Mai 2011).

3. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten. Sie begründet die Beschwerde mit der Nichteinberufung der gemäss Art. 235 und Art. 252 SchKG im Konkursverfahren vorgesehenen Gläubigerversammlungen. Der Eingabe ist jedoch trotz der Begründung kein Beschwerdeantrag zu entnehmen, woraus ersichtlich wäre, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu entscheiden hätte. Die Beschwerdeführerin setzt sich zudem in ihrer Eingabe in keinster Weise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Damit genügt die Eingabe den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde klarerweise nicht, womit im Ergebnis nicht darauf einzutreten ist.

4. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, müsste sie aus den folgenden Gründen abgewiesen werden: Die Beschwerde wurde gegen den Schluss des Konkursverfahrens erhoben. Das Konkursgericht hat beim Abschluss anhand des Schlussberichtes der Konkursverwaltung zu prüfen, ob das Konkursverfahren vollständig durchgeführt wurde (Art. 268 SchKG). Die Verteilung muss erfolgt, alle von der Masse oder gegen sie geführten Prozesse und Beschwerden müssen erledigt sein (Näf, in: Kurzkommentar SchKG, 2014, Art. 268 N 2). Das Konkursverfahren wurde in vorliegendem Fall im summarischen Verfahren durchgeführt, welches sich gemäss Art. 231 Abs. 3 SchKG unter Vorbehalt einiger Ausnahmen nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren richtet. In der Regel werden im summarischen Konkursverfahren – im Gegensatz zum ordentlichen Konkursverfahren – keine Gläubigerversammlungen einberufen (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG; Lustenberger, in: Basler Kommentar SchKG, 2010, Art. 231 N 28). Gegen die Anordnung des summarischen Verfahrens durch das Konkursgericht steht die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen (Lustenberger, in Basler Kommentar SchKG, 2010, Art. 231 N 12). Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren jedoch nicht bei dessen Anordnung sondern erst mit dem Entscheid über den Konkursschluss und somit verspätet beanstandet. Es ergibt sich aus den Akten ausserdem kein Hinweis darauf, dass die Durchführung einer Gläubigerversammlung wünschenswert gewesen wäre (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG).

5. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend gilt. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 53 lit. e der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf CHF 300.00 festzulegen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Nathalie Schaub

Parole chiave

bankruptcy closuresummary proceedingsadmissibilityreasoned appealcreditors' meetingcostsnon-entry

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the bankruptcy closure met the formal requirements for admissibility.

Decisione estratta

The filing lacked a recognizable request and did not engage with the lower court's reasoning; the minimum requirements for a substantiated appeal were not met.

Motivazione estratta

A written and reasoned appeal must explain why the challenged decision is wrong. Even for an unrepresented party, at least a minimal request and rudimentary reasoning are required; otherwise the court cannot enter into the matter.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint about missing creditors' meetings could justify setting aside the bankruptcy closure.

Decisione estratta

No. In summary bankruptcy proceedings, creditors' meetings are generally not held, and the objection was raised too late against the closure rather than against the order for summary proceedings.

Motivazione estratta

Under Art. 231 para. 3 SchKG, summary bankruptcy generally proceeds without creditors' meetings. Any challenge should have been brought against the order for summary proceedings, not only at the closure stage.

Questione giuridica chiave

Allocation of appeal costs.

Decisione estratta

The appellant must bear the court fee for the inadmissible appeal.

Motivazione estratta

The losing party bears the costs; for inadmissibility, the appellant is treated as unsuccessful.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.