Appeal dismissed for insufficient reasoning in debt enforcement case

410 12 173Tribunale civile / Camera civile4 set 2012Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The creditor appealed the refusal of provisional debt release ordered by the Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim. The Kantonsgericht held that, even for a layperson, an appeal must contain a recognizable request and at least rudimentary reasoning attacking the decision. The filing of 4 June 2012 did neither and instead attempted to supplement the defective first-instance application with new facts and documents, which are inadmissible on appeal under Art. 326 ZPO. The court therefore did not enter into the appeal and imposed the appellate court fee on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 326 ZPO; Anforderungen an die Beschwerdeschrift bei Laieneingaben im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung der provisorischen Rechtsöffnung. Die Beschwerde hat einen hinreichend bestimmbaren Rechtsmittelantrag und eine minimale Begründung zu enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid als unrichtig erscheint. Bei unvertretenen Parteien sind zwar keine strengen Anforderungen zu stellen; fehlen jedoch Antrag und auch nur rudimentäre Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und können ein mangelhaft begründetes Rechtsmittel nicht heilen (consid. 2-3).

Testo completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 4. September 2012 (410 12 173)

Zivilprozessrecht

Anforderungen an die Beschwerdeschrift bei Laieneingaben

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder

Parteien A., Beschwerdeführerin

gegen

B. ,

Beschwerdegegner

Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung / Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 23. Mai 2012

A. Mit Eingabe vom 2. April 2012 gelangte die A. an das Bezirksgericht Arlesheim und ersuchte in der Betreibung Nr. 21xxx des Betreibungsamtes Arlesheim um Bewilligung der Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 1'575.00 nebst Zins und Kosten, nachdem B. aus Arlesheim gegen die in diesem Zusammenhang gegen ihn eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte. Die Gesuchsklägerin reichte drei Prämienrechnungen über je CHF 525.00 ein.

B. Mit Entscheid vom 23. Mai 2012 wies die Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim das Gesuch der A. um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21xxx des Betreibungsamtes Arlesheim ab. Zudem wurden die sog. ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Die Bezirksgerichtspräsidentin erwog, die Gesuchsklägerin habe ihrem Begehren lediglich drei Prämienrechnungen aber keine unterschriftliche Schuldanerkennung des Gesuchsbeklagten (z.B. Versicherungsantrag) beigelegt, weshalb kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vorliege und das Rechtsöffnungsbegehren daher kostenfällig abzuweisen sei.

C. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsklägerin mit Schreiben vom 4. Juni 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. In der besagten Eingabe liess sie ausführen, beiliegend finde sich eine Kopie eines Schreibens des Schuldners vom 2. Mai 2012, in welchem dieser mitteile, dass „infolge längerer Auslandtätigkeit die Kündigung seinerseits zu spät erfolgt ist". Somit sei unbestritten, dass der Schuldner bei der A. mit seiner Kunstsammlung bis zum 30. April 2012 versichert gewesen sei. Ferner legte die Beschwerdeführerin einen unterschriebenen Versicherungsantrag sowie ein Kündigungsschreiben des Gesuchsbeklagten mit einer Bestätigung der A. vom 11. Mai 2012 bei.

D. Nach Eingang des vom Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, eingeforderten Kostenvorschusses ging die Beschwerde an die Gegenpartei zur Stellungnahme. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Bezirksgerichtspräsidentin Arlesheim vom 23. Mai 2012, mit welchem ein Gesuch um (provisorische) Rechtsöffnung abgewiesen wurde. Gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ist gegen Entscheide in Rechtsöffnungssachen das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen. Somit kann gegen den Entscheid lediglich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben werden. Rechtsöffnungen werden im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 251 lit. a ZPO), weshalb die Beschwerde laut Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist. Der begründete Entscheid ist der Gläubigerin und heutigen Beschwerdeführerin am 30. Mai 2012 zugestellt worden und die Rechtsmittelfrist durch die Postaufgabe der Beschwerde vom 4. Juni 2012 eingehalten. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Bezirksgerichte sachlich zuständig. Der Kostenvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren ist rechtzeitig geleistet worden.

2. Gemäss Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3) - neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids. Überprüft wird der angefochtene Entscheid mithin einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2012 dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, sinngemäss eine neue Sachverhaltsdarstellung unterbreitet und darüber hinaus auch neue Urkunden einreicht, kann das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Anbetracht von Art. 326 Abs. 1 ZPO diesem Ansinnen nicht entsprechen. Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind unzulässig und können durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nicht berücksichtigt werden.

3. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hiezu ist es notwendig, dass sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft ZPO, S. 7378 i.V. mit S. 7373). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein. Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, Rz. 12.68 ff.). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 50). Bei der Prüfung der Rechtsschrift sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (BGE 134 II 244 E 2.4; KGE ZR 410 2011 72 vom 03. Mai 2011). Im vorliegenden Fall scheint die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten zu sein. Sie stellt allerdings weder einen Beschwerdeantrag noch setzt sie sich in der Beschwerdeschrift ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid auseinander. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht sinngemäss dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll. Sie versucht vielmehr durch Nachreichung von Urkunden und eine neue Sachverhaltsdarstellung ihr ungenügendes Gesuch um provisorische Rechtsöffnung im Rechtsmittelverfahren nachzubessern, was nach dem Vorstehenden (vgl. Ziff. 2 hievor) nicht angeht. Die Eingabe vom 4. Juni 2012 genügt damit den Anforderungen an eine Beschwerde in keiner Weise. Daher ist auf diese nicht einzutreten.

4. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz (Botschaft ZPO, S. 7296). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat somit die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird dabei in Anwendung von Art. 61 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) auf pauschal CHF 300.00 festgelegt. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, zumal sich der Beschwerdegegner am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hat.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Präsidentin

Christine Baltzer

Gerichtsschreiber

Andreas Linder

Parole chiave

debt enforcementprovisional releaseappeal admissibilitylay submissionreasoning requirementnew evidencenon-entrycourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the refusal of provisional debt release was admissible despite lacking a specific request and reasoning.

Decisione estratta

The appeal was not admissible because it contained no discernible request and no minimal substantive reasoning challenging the first-instance decision.

Motivazione estratta

Even for a lay filing, the appeal must state what change to the dispositive is sought and must at least rudimentarily explain why the decision is wrong. Mere submission of new documents and a new factual account cannot cure the absence of an appeal brief meeting Art. 321 ZPO.

Questione giuridica chiave

Whether new facts and new documents could be considered on appeal.

Decisione estratta

No; the new allegations and documents were inadmissible and could not be taken into account.

Motivazione estratta

Under Art. 326 ZPO, new claims, facts, and evidence are excluded in appeal proceedings, which are limited to review of the record before the lower court at the time of its decision.

Questione giuridica chiave

Allocation of appellate costs after non-entry.

Decisione estratta

The appellant had to bear the court fee of CHF 300 and no party compensation was awarded.

Motivazione estratta

Under Art. 106 ZPO, the losing party bears the costs; in case of non-entry, the claimant is treated as losing. No compensation was due because the respondent did not participate in the appeal.

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