Detention release request denied despite disputed GPS surveillance

350 16 625Tribunale penale / Camera penale28 dic 2016Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The accused, detained for repeated theft, property damage, and trespass, requested release arguing that GPS evidence was unlawfully obtained and therefore unusable. The detention court held that it could not finally determine the admissibility of such evidence in this release procedure and had to proceed on the assumption that the GPS results were usable. Relying on the earlier detention decision, the court found that urgent suspicion, flight risk, and proportionality remained given the seriousness and repetition of the alleged offences and the lack of suitable substitute measures. The request for release was dismissed. A court fee of CHF 350 was set, with final cost allocation reserved to the terminating authority.

Massima Omnilex

Art. 221 Abs. 1 und 2, Art. 212 Abs. 2, Art. 228 Abs. 2 StPO; Haftentlassungsgesuch im Haftprüfungsverfahren: Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Verwertbarkeit umstrittener Beweise nicht abschliessend, sondern geht grundsätzlich von deren Verwertbarkeit aus, soweit keine offensichtliche Unverwertbarkeit vorliegt. Für die Haftfortdauer genügen fortbestehender dringender Tatverdacht und ein Haftgrund; das Vorliegen nur eines Haftgrundes reicht aus. Haft bleibt zulässig, solange sie verhältnismässig ist, insbesondere wenn keine geeigneten Ersatzmassnahmen bestehen und die zu erwartende Sanktion eine Freiheitsstrafe nahelegt.

Testo completo

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 28.12.2016 (350 16 625)

Haftentlassungsgesuch

Besetzung Präsident Dr. B. Schmidli Gerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx

In Sachen **Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,**Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz 1

gegen

A.

vertreten durch lic. iur. Simon Berger, Advokat, Büchelistrasse / Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal

Beschuldigte Person

Betreffend Gesuch um Haftentlassung

A

Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs geführt. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 1.12.2016 Untersuchungshaft bis zum 27.2.2017.

B

Der Verteidiger des Beschuldigten hat mit Schreiben vom 15.12.2016 bei der Staatsanwaltschaft dessen Haftentlassung beantragt. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass das Zwangsmassnahmengericht am 6.12.2016 auf einen Antrag auf Genehmigung der nachträglichen Anordnung des Einsatzes eines GPS nicht eingetreten sei. Die entsprechenden Ermittlungsergebnisse dürften deshalb nicht verwertet werden, da es sich um eine nicht zulässige Überwachung handle.

Die Staatsanwaltschaft hat das Haftentlassungsgesuch mit Eingabe vom 19.12.2016 form- und fristgerecht an das Zwangsmassnahmengericht weitergeleitet und beantragt, das Gesuch des Beschuldigten sei abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags führt die Staatsanwaltschaft aus, dass ihrer Ansicht nach der Einsatz des GPS entgegen dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6.12.2016 rechtmässig erfolgt sei. Selbst für den Fall, dass der Einsatz des GPS nicht rechtmässig gewesen sei, würde kein absolutes Verwertungsverbot vorliegen. Es lägen Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr vor.

In seiner Stellungnahme vom 23.12.2016 hat der Verteidiger des Beschuldigten am Haftentlassungsgesuch festgehalten. Der Einsatz des GPS sei unzulässig gewesen, so dass die daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht verwendet werden dürfen. Ohne diese Erkenntnisse hätte der Beschuldigte aber nicht inhaftiert werden können. Im Übrigen hat der Verteidiger des Beschuldigten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für Haftentlassungsgesuche, welche die Staatsanwaltschaft nicht gutheissen will, zuständig (Art. 228 Abs. 2 StPO).

2.

Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn eine Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein besonderer Haftgrund vorliegt, nämlich Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Ebenso ist Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr, vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).

2.1

1.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht ist am 6.12.2016 auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Genehmigung einer nachträglichen Anordnung der technischen Überwachung zur Standortermittlung (GPS) des Fahrzeugs BS xxxxx vom 23.11.2016 bis zum 28.11.2016 nicht eingetreten (350 16 585), da es sich bei der entsprechenden Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 1.12.2016 nicht um eine Anordnung einer Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO handelt. In diesem Entscheid hat das Zwangsmassnahmengericht auch festgehalten, dass es nicht darüber befinden kann, ob die Ermittlungsergebnisse aus einer geheimen Überwachung, welche sich nicht auf Art. 280 StPO abstützt, verwertet werden können. Insbesondere obliegt es nicht dem Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, ob Art. 277 Abs. 2 StPO (Verwertungsverbot von nicht genehmigten geheimen Überwachungen) anwendbar ist, ob es sich dabei um ein absolutes Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO handelt und welches die Folgen des Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO sind, da die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Auslegung strittiger Rechtsfragen im Haftverfahren nicht erschöpfend geprüft werden kann (MarkusHug/AlexandraScheidegger, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 221 N 6; NiklausSchmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auf., Zürich 2013, Art. 221 N 6). Somit muss das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Verfahren betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft von der Hypothese ausgehen, dass die Ermittlungsergebnisse des GPS-Einsatzes rechtmässig entstanden und damit verwertbar sind. Wie zu entscheiden wäre, wenn das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich die Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO nicht genehmigt hätte, kann hier offen gelassen werden.

1.1.2. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1.12.2016 (350 16 577) verwiesen werden. Es ist festzustellen, dass keine Änderungen eingetreten sind, welche den dringenden Tatverdacht entkräften. Vielmehr hat B. am 9.12.2016 dargelegt, dass sie den Beschuldigten am 23.11.2016 nach B. und am 27./28.11.2016 nach C. gefahren habe, von wo er anschliessend nach G. gekommen sei. Somit besteht ein für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft genügender dringender Tatverdacht betreffend mehrfachen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch.

2.2

Mit Verweis auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zum Haftgrund der Fluchtgefahr in seinem Entscheid vom 1.12.2016 (350 16 577) ist festzustellen, dass diese immer noch zutreffend sind. Demnach ist der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben.

Ob neben dem Haftgrund der Fluchtgefahr auch Kollusions- und/oder Wiederholungsgefahr vorliegt, kann offen gelassen werden, da das Vorliegen nur eines Haftgrundes ausreicht (MarcForster, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 221 N 4, mit weiteren Hinweisen).

2.3

1.3.1 Die Haft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden. Zusätzlich muss der Dauer der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine Überhaft entsteht. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2 StPO nicht länger dauern als -im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird.

1.3.2

Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr sind keine ersichtlich. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte (mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch) bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Zudem hat er mehrfach delinquiert, was sich bei einer allfälligen Verurteilung straferhöhend auswirken wird. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28.11.2016 in Untersuchungshaft.

3.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall ein dringender Tatverdacht bezüglich mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sind. Geeignete Ersatzmassnahmen sind zur Zeit keine ersichtlich. Im Hinblick auf die ausstehenden Untersuchungshandlungen (Vorhalt weiterer Delikte, Abschluss des Verfahrens) ist die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft noch verhältnismässig. Demzufolge ist das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

4.

4.1

Gemäss § 11 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) beträgt die vom Zwangsmassnahmengericht für Entscheide festzusetzende Gebühr Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr auf Fr. 350.-- festgesetzt. Über die Auferlegung dieser Gebühr hat die verfahrensabschliessende Behörde zu entscheiden.

4.2

Es ist für die verfahrensabschliessende Behörde festzustellen, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 1 Stunde beträgt.

Es wird e n t s c h i e d e n :

1. Das Haftentlassungsgesuch vom 15.12.2016 wird abgewiesen.

2. Für vorliegenden Entscheid wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 350.-- festgesetzt (§ 11 GebT).

Über die Auferlegung der Gebühr entscheidet die verfahrensabschliessende Behörde.

3. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der Zeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal 1 Stunde beträgt.

Parole chiave

pretrial detentionflight riskevidentiary admissibilityGPS trackingproportionalitysubstitute measuresurgent suspicioncourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the detention court could rely on the GPS evidence despite a prior non-entry decision on the authorization request.

Decisione estratta

In this detention-release procedure, the court proceeded on the hypothesis that the GPS results were lawfully obtained and usable; it did not decide the evidentiary admissibility question definitively.

Motivazione estratta

The detention court cannot exhaustively examine the admissibility of evidence or resolve disputed evidentiary questions in a detention review; those issues belong elsewhere.

Questione giuridica chiave

Whether a sufficient suspicion and detention grounds still existed to keep the accused in pretrial detention.

Decisione estratta

Yes. The existing record continued to support urgent suspicion of repeated theft, property damage, and trespass, and the risk of flight remained present.

Motivazione estratta

No change had occurred to undermine the suspicion; the earlier assessment of flight risk remained valid, and one detention ground suffices.

Questione giuridica chiave

Whether detention remained proportionate and whether substitute measures were available.

Decisione estratta

Detention remained proportionate; no suitable substitute measures were identified.

Motivazione estratta

Given the seriousness and multiplicity of the alleged offences and the expected custodial sentence, continued detention was still justified and no lesser measure could adequately reduce the flight risk.

Questione giuridica chiave

Whether the detention release request should be granted and how costs should be handled.

Decisione estratta

The request was denied; a fee of CHF 350 was set, and the final allocation of the fee was left to the terminating authority. The defense time was noted as one hour.

Motivazione estratta

Because the detention requirements were still met and no proportionality problem arose, release was refused.

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