Real-time surveillance refused for lack of subsidiarity

350 15 738Tribunale penale / Camera penale8 dic 2015Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Basel-Landschaft coercive measures court refused to authorize a three-month real-time telephone surveillance requested by the public prosecutor in a fraud investigation. The measure was sought not to prove the offense itself, but to gather information for psychiatric assessment of guilt and trial capacity. The court held that subsidiarity was not satisfied because a forensic psychiatric report could be prepared without the covert surveillance, and the prosecutor had not shown that the investigation would otherwise be impossible or unduly difficult.

Massima Omnilex

Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO; real-time telephone surveillance as a measure to clarify criminal responsibility and fitness to stand trial; subsidiarity and proportionality. An online surveillance measure is inadmissible where the sought clarification can be obtained by means of a psychiatric expert opinion and the requesting authority does not substantiate why the expert cannot assess the relevant behavior without covert monitoring. The mere assumption that the accused may mislead authorities does not suffice; the authority must show concrete necessity and that less intrusive evidentiary means are unavailable or inadequate (consid. 2.2).

Testo completo

Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2015 (350 15 738)

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg

8. Dezember 2015

Geheime Überwachung

Aktive Überwachung zur Abklärung der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit

Eine aktive Telefonüberwachung ist nicht verhältnismässig, wenn eine Beweisführung zur Person (Schuld- und Verhandlungsfähigkeit) auch durch ein psychiatrisches Gutachten möglich ist.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A. und B. eine Untersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB).

Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am xx.yy.zzzz die Echtzeit-Überwachung der Rufnummer xxx yy zz des Mobil-Telefons von C. , benutzt durch A. , für die Dauer von drei Monaten an. Mit Eingabe vom gleichen Tag hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Echtzeit-Überwachung beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: (…) Die Echtzeit-Überwachung werde nicht angeordnet, um Beweise zu finden, welche der Aufklärung der Delikte dienen, soweit dies den Tatbestand und die Rechtswidrigkeit betreffe. Vielmehr sollten Beweise betreffend Schuld- und Verhandlungsfähigkeit erlangt werden.

Erwägungen

1.

2.1

(…)

2.2.

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass für die Fragen der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit sowie die Massnahmenbedürftigkeit ein forensischpsychiatrisches Gutachten zu verfassen sei. Sie geht dabei davon aus, dass die Beschuldigte die Strafbehörden und die sie behandelnden Ärzte sowie die Gutachter über ihren psychischen Zustand in möglicherweise erheblichem Ausmass in die Irre führt. Mit den Ergebnissen der Überwachung soll es möglich sein, dass der psychiatrische Sachverständige das Verhalten der Beschuldigten in „unbeobachteten“ Momenten mit demjenigen in „beobachteten“ Momenten vergleicht. Die Staatsanwaltschaft legt allerdings nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich ist, ihren Verdacht über das Verhalten in die Begutachtung einfliessen zu lassen. Sie gibt selber die Anzahl der Telefonate der Beschuldigten und der tatsächlich geführten Gesprächen an. Ebenso scheinen Aktennotizen über den Inhalt der Gespräche vorhanden zu sein. Dass das langjährige, möglicherweise deliktische Verhalten der Beschuldigten im Widerspruch zum aktuellen Verhaltensmuster steht, ist eine reine Annahme der Staatsanwaltschaft. Nicht auszuschliessen ist, dass dieses Verhalten Bestandteil einer, der auch durch die Staatsanwaltschaft angenommen, psychischen Beeinträchtigung ist. Um diesbezüglich Genaueres zu erfahren, ist eben das psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben worden. Es ist derzeit nicht ersichtlich, wie es ausfallen wird und ob es aus fachlicher Sicht verwendet werden kann. Vorderhand sind allerdings keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf schliessen lassen, dass der Gutachter ohne die Ergebnisse der geheimen Überwachung nicht in der Lage ist, ein fachgerechtes Gutachten zu erstellen. Dies gilt insbesondere aufgrund des Umstands, dass er sich der Probleme der Simulation und Aggravation bewusst ist. Somit kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ermittlungen ohne die Überwachung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Somit ist der Grundsatz der Subsidiarität gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO nicht erfüllt. Der Antrag auf Anordnung der Echtzeit-Überwachung der Rufnummer xxx yy zz des Mobil-Telefons von C. , benutzt durch A. , wird deshalb abgewiesen. Unter diesen Umständen ist auch fraglich, ob die Echtzeit-Überwachung im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Überwachung notwendig und geeignet ist (Verhältnismässigkeit eines Grundrechtseingriffs gemäss Art. 36 Abs. 3 BV). Ebenso muss nicht weitere geprüft werden, ob eine Telefonüberwachung allein zur Beweisführung über die Person (Schuld- und Verhandlungsfähigkeit) zulässig wäre.

Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2015 eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Urteil vom 18. Januar 2016 ist das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht eingetreten (1B_433/2015).

Parole chiave

telephone surveillancesubsidiarityproportionalitypsychiatric expertisetrial capacitycriminal investigationcovert measures

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether real-time telephone surveillance could be authorized to obtain evidence on guilt and trial capacity.

Decisione estratta

The request was refused because the investigation was not shown to be impossible or unduly difficult without surveillance; a psychiatric expert opinion could address the relevant issues, so the subsidiarity requirement was not met.

Motivazione estratta

The prosecutor did not explain why its suspicion could not be incorporated into the expert assessment. Existing call data and notes were available, and there were no indications that the expert could not prepare a proper report without covert surveillance. Therefore the measure was neither shown to be indispensable nor proportionate.

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