Access to bankruptcy records under Art. 8a SchKG

200 10 488Altro tribunale11 mag 2010Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

B. AG and F. AG sought access to the bankruptcy records of K. AG for use in a contemplated damages claim against the former auditor. The bankruptcy office refused, pointing to the prior suspension of the bankruptcy for lack of assets and to data protection concerns. The supervisory authority held that Art. 8a SchKG requires only a credible interest; an intended lawsuit is enough, civil procedural file access need not be awaited, and the right of inspection is not excluded because the bankruptcy was suspended or not fully carried through. The complaint was upheld and the office ordered to allow comprehensive inspection.

Massima Omnilex

Art. 8a SchKG; Einsichtsinteresse in Konkursakten, glaubhaft zu machendes Interesse und Reichweite des Akteneinsichtsrechts; ein rechtliches Interesse genügt, ein bloss beabsichtigter Rechtsstreit kann das Einsichtsrecht tragen (E. 3.2 f.). Das Gesuch darf nicht mit dem Hinweis auf den Zivilprozess, auf den Datenschutz oder auf die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven abgewiesen werden. Das Einsichtsrecht setzt weder ein hängiges noch ein vollständig durchgeführtes Konkursverfahren voraus; erfasst sind sämtliche beim Amt vorhandenen Unterlagen, nicht nur Protokolle und Register (E. 3.3).

Testo completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2010 (200 10 488)

Im Rahmen der Prüfung des Einsichtsinteresses gemäss Art. 8a SchKG kann der Gesuchsteller nicht auf die zivilprozessuale Akteneinsicht verwiesen werden. Es genügt, dass ein Rechtsstreit auch erst beabsichtigt ist. Das Einsichtsrecht kann nicht mit dem blossen Verweis auf den Datenschutz beschnitten werden. Das Einsichtsrecht in die Konkursakten setzt weder ein laufendes Konkursverfahren voraus, noch ist verlangt, dass ein Konkursverfahren (vollständig) durchgeführt wurde. (Art. 8a Abs. 1 SchKG; E. 3).

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Einsichtsrecht in Konkursakten

Erwägungen

1. ( … )

2. ( … )

3.1 Anlass zur Beschwerde gibt das Gesuch der B. AG, Zürich, an das Konkursamt S. um Einsichtnahme in die Akten im Konkursverfahren der K. AG vom 15. März 2010. Das Konkursamt wies das entsprechende Gesuch mit der Begründung ab, das fragliche Konkursverfahren sei mit Verfügung des Bezirksgerichts S. vom 10. Juni 2009 mangels Aktiven eingestellt worden und niemand sei bereit gewesen, Kostensicherheit für die Durchführung des Konkursverfahrens zu leisten. Die Beschwerdeführerinnen legen in der Rechtsschrift ihre Einsichtsinteressen detailliert dar, welche sich im Wesentlichen aus einer Klage gegen die F. AG als vormalige Revisionsstelle der K. AG herleiten. Das Konkursamt S. entgegnet in der Vernehmlassung, die Abtretung von Rechtsansprüchen gemäss Art. 260 SchKG und damit auch das Prozessführungsrecht sei mit der Einstellung des Konkursverfahrens dahingefallen.

3.2 Gemäss Art. 8a SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Ob und wie weit einem Interessenten Einsicht zu gewähren und welche Auskunft zu erteilen ist, muss von Fall zu Fall aufgrund des Interessennachweises entschieden werden. Zur Einsicht ist berechtigt, wer ein schützenswertes, besonderes Interesse daran hat (BGE 115 III 81 E. 2). Es braucht nicht finanzieller Natur sein, vielmehr genügt auch ein rechtliches Interesse anderer Art (BGE 105 III 38 E. 1). Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Interesse glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsachenbehauptung, wenn der Adressat von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber aufgrund objektiver Anhaltspunkte überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Der Betreibungsoder Konkursbeamte muss überwiegend geneigt sein, an die Tatsachendarstellung des um Einsicht Ersuchenden zu glauben, wofür angesichts der fehlenden Beweismittelbeschränkung unter Umständen auch glaubwürdige und plausible Versicherungen genügen können (KuKo SchKG-Möckli N 17 zu Art 8a).

3.3 Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erachtet die vorliegende Beschwerde als begründet und die Rüge der Beschwerdeführerinnen als stichhaltig. Aus dem präsentierten Sachverhalt erhellt, dass sowohl die F. AG als auch die B. AG über ein hinreichendes Interesse für eine Einsichtnahme in die fraglichen Konkursakten der K. AG verfügen. Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend festhalten, sind sie für die Beurteilung der Frage, ob ein Schadenersatz zufolge verspäteter Bilanzdeponierung durch die Revisionsstelle geschuldet sei, auf die Buchhaltungsunterlagen der konkursiten Gesellschaft angewiesen. Die durch das Konkursamt vertretene Auffassung hätte in der Tat zur Folge, dass die Beschwerdeführerinnen sonst gezwungen wären, sich in einen Prozess einzulassen und dort die Konkursakten edieren zu lassen, damit zur Sache Stellung genommen werden könnte. Im Rahmen der Prüfung des Einsichtsinteresses gemäss Art. 8a SchKG kann der Gesuchsteller mithin nicht auf die zivilprozessuale Akteneinsicht verwiesen werden. Eine aussergerichtliche Einigung würde dadurch faktisch verunmöglicht. Es genügt, dass ein Rechtsstreit auch erst beabsichtigt ist, weil damit jedenfalls ein Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten verbunden sein kann. Im Weiteren kann das Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG nicht mit dem blossen Verweis auf den Datenschutz beschnitten werden, ist doch das Datenschutzgesetz auf öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs ausdrücklich nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG). Auch mit der Begründung, das Konkursverfahren sei mangels Aktiven eingestellt worden und niemand habe Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leisten wollen, kann das Auskunftsbegehren nicht abgewiesen werden. Das Einsichtsrecht in die Konkursakten setzt weder ein laufendes Konkursverfahren voraus, noch ist verlangt, dass ein Konkursverfahren (vollständig) durchgeführt wurde. Selbst die Ausführungen des Konkursamtes zu den prozessualen Aspekten der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG gehen insoweit fehl, als die Beschwerdeführerinnen nicht als Klägerinnen in einen Zivilverfahren auftreten. Entgegen der Ansicht des Konkursamtes ist es grundsätzlich nicht Sache der Behörden, anstelle der Betroffenen über den allenfalls einzuschlagenden Weg und die Erfolgschancen zu befinden und die Akteneinsicht davon abhängig zu machen. Abschliessend bleibt anzumerken, dass die Bestimmung von Art. 8a SchKG, welcher lediglich von Protokollen und Registern des Konkursamtes spricht, nicht eng ausgelegt werden darf. So werden nach der Praxis alle im Besitze des Amtes befindlichen Unterlagen von dieser Regelung erfasst und nicht nur die amtlichen Akten und Register. Darunter fallen beispielsweise auch die Geschäftsakten des Konkursiten. Entsprechend ist den Berechtigten ohne weiteres Einsicht in die Buchhaltung und die Geschäftsbücher der konkursiten Unternehmung zu gewähren. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher gutzuheissen und das Konkursamt S. anzuweisen, der F. AG sowie der B. AG umfassende Akteneinsicht in die Konkursakten der K. AG zu gewähren.

4. ( … )

Entscheid der AB SchKG vom 11. Mai 2010 i.S. B. gegen Konkursamt A. (200 10 488/LIA)

Parole chiave

bankruptcy recordsinspection rightcredible interestdata protectionsuspended bankruptcyliability claim

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complainants had a sufficient interest under Art. 8a SchKG to inspect the bankruptcy files of K. AG.

Decisione estratta

Yes. A credible legal interest is sufficient, and the applicants' intended dispute concerning liability claims justified access.

Motivazione estratta

Art. 8a SchKG requires only a credibly shown interest. The court held that an intended lawsuit suffices, that the requester need not first use civil procedural access, and that access cannot be refused merely by invoking data protection.

Questione giuridica chiave

Whether access could be refused because the bankruptcy had been suspended for lack of assets and was not carried through to completion.

Decisione estratta

No. The right of inspection does not presuppose an ongoing or fully completed bankruptcy proceeding.

Motivazione estratta

The wording and purpose of Art. 8a SchKG do not make access dependent on the current status of the bankruptcy, and the office may not deny inspection on that ground.

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