Ambulatory measure may continue after sentence is served

200 05 928Altro tribunale26 ott 2007Modified

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Sintesi Omnilex

The Basel-Landschaft Cantonal Court held that the expiry of the prison sentence did not prevent further measures under the Criminal Code. It confirmed that measures may outlast imprisonment and depend on the offender’s condition and risk. Because the expert still saw a significant danger of similar offences and ambulatory treatment remained feasible, but no suitable institution existed for a stationary measure, the court refused a stationär measure and ordered an ambulatory therapeutic measure for H.A. until his expulsion from Switzerland. The court also noted that treatment abroad on a voluntary basis was desirable after expulsion.

Massima Omnilex

Art. 56 ff., 63b Abs. 5 StGB; continuation or replacement of a therapeutic measure after full service of the custodial sentence. The completion of the sentence does not eliminate the basis for a measure, since measures are ordered for an indefinite duration and depend solely on the offender’s condition and the danger of further offences. Under Art. 63b Abs. 5 StGB, the court may, after lifting an ambulatory measure for lack of success, order a therapeutic measure instead of continued sentence execution; the new measure may also be ambulatory where this is appropriate. A therapeutic measure requires a current expert assessment and must satisfy proportionality. If suitable execution facilities for a stationär measure are lacking, such a measure must be refrained from.

Testo completo

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2007 (200 05 928)

Die vollständige Verbüssung der ausgefällten Zuchthausstrafe durch den Beurteilten bedeutet nicht, dass damit jeder Massnahme die Grundlage entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff StGB werden auf unbestimmte Dauer angeordnet und können den Strafvollzug überdauern. Ihre Dauer hängt einzig vom Zustand des Täters und der Gefahr weiterer strafbarer Handlungen ab. Art. 63b Abs. 5 StGB sieht nach seinem Wortlaut einzig vor, dass anstelle des Strafvollzugs eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59-61 StGB angeordnet werden kann. Bereits die Rechtsprechung zum bisherigen Recht hat anerkannt, dass es möglich ist, bei erfolglos stationär oder ambulant durchgeführten Massnahmen eine andere oder erneut auch eine gleichartige Massnahme anzuordnen. Diese Rechtsprechung ist für das neue Recht zu bestätigen (E. 2).

Fehlt es an geeigneten Vollzugseinrichtungen, ist von einer stationären Massnahme abzusehen (E. 3).

Strafrecht

Alternativen zum Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe nach Aufhebung einer ambulanten Massnahme

Erwägungen

1. Gemäss Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderungen des StGB vom 13.12.2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen und über den Massnahmenvollzug auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB kann das Gericht nach der Aufhebung einer ambulanten Massnahme wegen Erfolglosigkeit an Stelle des Strafvollzugs eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Zuständig ist dasjenige Gericht, das die Massnahme angeordnet hat. Zufolge des am 20.08.2002 durch die Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gesprochenen Sachurteils ist die Zuständigkeit zu bejahen.

2. Das Kantonsgericht hat im Folgenden zu prüfen, ob die aufgehobene ambulante psychiatrische Behandlung durch eine andere Massnahme zu ersetzen ist oder ob die Behandlung des Beurteilten nicht mehr weiter zu führen ist. Die vollständige Verbüssung der ausgefällten Zuchthausstrafe durch den Beurteilten bedeutet nicht, dass damit jeder Massnahme die Grundlage entzogen wäre. Massnahmen im Sinne von Art. 56 ff StGB werden auf unbestimmte Dauer angeordnet und können den Strafvollzug überdauern. Ihre Dauer hängt einzig vom Zustand des Täters und der Gefahr weiterer strafbarer Handlungen ab. Sie werden somit ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe durchgeführt (vgl. BGE 6S.314/2006 E. 2.2, 128 I 189 E. 2.3.2, 123 IV 105 E. 3.c, BSK StGB I-Heer Art. 43 N 205).

Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert, und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Weiter fordert das Gesetz in Art. 56 Abs. 3 StGB eine sachverständige Begutachtung hinsichtlich der Notwendigkeit und der Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, der Art und der Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und der Möglichkeiten des Vollzugs der in Betracht kommenden Massnahme. Das setzt eine Expertise neueren Datums voraus (vgl. Stratenwerth, Handkommentar StGB, Art. 56 N 6). Ferner darf die Anordnung oder Fortführung einer Massnahme laut Art. 56 Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (vgl. Stratenwerth, Handkommentar StGB, Art. 56 N 8).

Art. 63b Abs. 5 StGB sieht nach seinem Wortlaut einzig vor, dass anstelle des Strafvollzugs eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59-61 StGB angeordnet werden kann. Gemäss konstanter Rechtsprechung zum bisherigen Recht war es möglich, bei erfolglos stationär oder ambulant durchgeführten Massnahmen eine andere oder erneut auch eine gleichartige Massnahme anzuordnen. Begründet wurde diese Rechtsprechung mit dem Ziel einer einzelfall- und situationsgerechten Anwendung des komplexen Massnahmenrechts, gefolgert aus dem Sinn und Zweck der ganzen Regelung, die flexibel sein soll (vgl. BGE 123 IV 105 E. 3.c und dort zit. Urteile). Die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB haben am genannten Zweck des Massnahmenrechts nichts geändert. Zudem erscheint es auch nach dem Grundsatz "a maiore ad minus" zulässig, anstelle der stärker in die Persönlichkeit des Betroffenen eingreifenden stationären therapeutischen Massnahme erneut eine ambulante therapeutische Massnahme anzuordnen.

Die besonderen Voraussetzungen einer therapeutischen Massnahme sind, dass der Täter u.a. psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Vergehen (Art. 59 StGB) bzw. eine mit Strafe bedrohte Tat (Art. 63 StGB) verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

3. Gestützt auf die heutigen Ausführungen des Sachverständigen geht das Kantonsgericht davon aus, dass trotz leichter Entspannung der Situation weiterhin eine erhebliche Gefahr weiterer gleichartiger Straftaten besteht. Diese ist namentlich hinsichtlich der Ehefrau des Beurteilten vorhanden und muss ernst genommen werden. Im Gutachten vom 24.04.2001 wurde eine somatoforme Schmerzstörung F 45.4 nach ICD 10, der eine psychische Instabilität zugrunde lag, diagnostiziert und festgestellt, dass die Anlasstat mit dieser psychischen Störung in Zusammenhang stand (vgl. Verfahrensakten Nr. 60-01/595 S. 69f/11 ff). Die Behandlungsbedürftigkeit hat der Gutachter nachvollziehbar mit dem Andauern dieser geistig mangelhaften Entwicklung des Beurteilten und mit dem Fortbestehen des Konfliktfelds mit der Ehefrau sowie mit dem kaum veränderten Konfliktverhalten des Beurteilten begründet.

Die Empfehlung des Gutachters, trotz begrenzter Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit des Beurteilten eine therapeutische Behandlung mit dem ersten Ziel der Motivationsbeschaffung weiter zu führen, wird vom Gericht geteilt. Der Beurteilte hat im Vorfeld der heutigen Verhandlung an mehreren Gesprächen bei den Externen Psychiatrischen Diensten teilgenommen, so dass seine heute geäusserte Bereitschaft zur Kooperation glaubhaft ist. Die den Strafvollzug begleitende ambulante psychiatrische Therapie hat bloss während rund 6 Monaten stattgefunden, womit die bestehenden Therapiemöglichkeiten beim Beurteilten nicht voll ausgeschöpft worden sind.

Für eine stationäre therapeutische Massnahme fehlt es an geeigneten Vollzugseinrichtungen. Hingegen hat der Gutachter aufgezeigt, dass eine ambulante therapeutische Massnahme z.B. in den Externen Psychiatrischen Diensten durchführbar ist. Gemäss seinen Empfehlungen sind in die Gesprächstherapie mit einer forensisch erfahrenen Fachperson neben dem Beurteilten auch dessen Ehefrau und allenfalls die Kinder einzubeziehen. Das Gericht schliesst sich auch der Einschätzung des Gutachters, dass durch diese Erfassung des Kontaktes zwischen ihm und seinen Familienmitgliedern am ehesten die Gefahr weiterer gleichartiger Straftaten reduziert werden kann, an. Angesichts der geringen Eingriffsintensität einer ambulanten therapeutischen Massnahme ist deren Verhältnismässigkeit ohne weiteres zu bejahen.

Daher ist bis zum Vollzug der Ausweisung des Beurteilten aus der Schweiz anstelle der mit Verfügung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vom 26.05.2005 aufgehobenen ambulanten psychiatrischen Behandlung eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB im obigen Sinne anzuordnen. Weiter ist hier der Wunsch und die dringliche Empfehlung des Kantonsgerichts anzubringen, dass der Beurteilte nach seiner vollzogenen Ausweisung eine therapeutische Behandlung im Ausland auf freiwilliger Basis weiter führt.

4. ( … )

KGE ZS vom 26. Oktober 2007 i.S. Staatsanwaltschaft gegen H.A. (200 05 928/ZWH)

Parole chiave

therapeutic measureambulatory treatmentstationary measureexecution of sentenceproportionalityexpert opinionrisk of reoffendingexpulsion

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a measure can continue or be replaced after the sentence has been fully served.

Decisione estratta

Full service of the prison sentence does not extinguish the basis for a measure; measures under Art. 56 ff. StGB may outlast the sentence and depend only on the offender's condition and risk.

Motivazione estratta

Measures are ordered for an indefinite period and are governed by the need for treatment and prevention, not by the duration of the custodial sentence.

Questione giuridica chiave

Whether the lifted ambulatory treatment should be replaced by a stationär or ambulatory therapeutic measure.

Decisione estratta

A stationär measure was not ordered because suitable execution facilities were lacking; an ambulatory therapeutic measure was ordered instead until deportation.

Motivazione estratta

The court found a continuing significant risk of similar offences, treatment need, and proportionality. The expert considered ambulatory treatment feasible, whereas no suitable stationär facilities were available.

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