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U 90/00 ΓÇó Adequate causal link in accident insurance psychiatric sequelae
U 90/00Tribunale federale25 set 2000Dismissed
The insured challenged Zurich insurer’s termination of accident benefits as of 31 July 1996, arguing that a psychiatric health impairment remained causally linked to the accident of 8 December 1993. The cantonal social insurance court had upheld the insurer’s decision. On federal administrative appeal, the court held that the physical condition had reached status quo sine and that no adequate causal connection existed between the accident and the psychiatric sequelae. The fact that the insured was heavily pregnant did not make the accident especially dramatic, and the remaining ad hoc criteria were not met. The appeal was dismissed as manifestly unfounded, and no court costs were imposed.
Art. 36a OG; adequate causation of psychiatric sequelae in accident insurance: where the somatic condition has reached status quo sine and the accident, assessed objectively, lacks the cumulative criteria required for accidents in the middle range, an adequate causal nexus to subsequent psychological impairment is denied. A somewhat impressive circumstance, such as pregnancy of the insured at the time of the accident, does not by itself constitute a particularly dramatic accompanying factor; absent further qualifying elements, the insurer’s termination of benefits is lawful (consid. 1-3).
«AZA 0»
U 90/00 Vr
II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Widmer
Urteil vom 25. September 2000
in Sachen
K.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, Zürich,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Rechtsdienst, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Mit Verfügung vom 29. Oktober 1996, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 1997, stellte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) die K.________ (geboren 1960) für die Folgen eines Unfalls vom 8. Dezember 1993 gewährten Leistungen auf den 31. Juli 1996 ein, weil die anhaltenden Beschwerden in keinem Kausalzusammenhang zum Ereignis mehr stünden.
Die von K.________ erhobene Beschwerde, mit welcher sie die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 8. Dezember 1993 hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 27. Januar 2000).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers zunächst vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat sie ferner die Grundsätze zum weiter vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a) sowie der nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklung mit Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Besonderen (BGE 115 V 133). Darauf kann verwiesen werden.
2.- Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher Begründung festgehalten, dass in somatischer Hinsicht der status quo sine Ende Juli 1996 erreicht war, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht in Zweifel gezogen wird. Die Versicherte macht einzig geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz stehe der ärztlicherseits festgestellte psychische Gesundheitsschaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. Dezember 1993. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Zwischen dem nicht in allen Einzelheiten geklärten Unfall, über dessen Hergang unterschiedliche Versionen vorliegen, und der Entstehung der psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit besteht kein adäquater Kausalzusammenhang, wie die Vorinstanz, auf deren Ausführungen verwiesen wird, richtig erkannt hat.
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere kann die Tatsache, dass die Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls hochschwanger war, nicht als besonders dramatischer Begleitumstand gewürdigt werden, auch wenn aus diesem Grund dem Ereignis insgesamt eine gewisse Eindrücklichkeit zugebilligt werden muss (vgl. RKUV 1995 Nr. U 221 S. 117). Die übrigen unfallbezogenen Kriterien, die nach der Rechtsprechung bei Unfällen aus dem mittleren Bereich in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), sind indessen allesamt nicht erfüllt. Der angefochtene Gerichtsentscheid, mit welchem die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die Zürich auf Ende Juli 1996 bestätigt wurde, erweist sich daher als rechtens, da dem Unfallereignis für die Entstehung der psychischen Fehlentwicklung mit Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bei objektiver Betrachtung keine massgebende Bedeutung zukommt (BGE 115 V 141 Erw. 7).
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: