Adverse accident and adequacy of psychiatric consequences

U 89/99Tribunale federale10 lug 2000Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A construction worker injured in a garage collapse sought continued SUVA benefits after a 1995 benefits cut-off. The cantonal court ordered SUVA to decide anew on the statutory benefits from 14 April 1995 onward. On appeal, SUVA challenged the adequacy of the causal link between the accident and the claimant’s psychiatric complaints. The Federal Insurance Court held that the accident was a medium-severity event at the upper edge of the scale and that the criteria of special impressiveness and long-lasting physical incapacity were clearly met. It also rejected the insured’s contention that a brain injury caused ongoing somatic complaints. The appeal was dismissed and SUVA was ordered to pay party costs.

Massima Omnilex

Art. 4 and 6 UVG; adequacy of causal nexus for psychiatric sequelae of an accident: classification of the accident is based on the objectively ascertainable course of events, not on the subjective experience of the insured. For accidents in the middle range, the assessment must include unfallbezogene circumstances that are directly or indirectly connected with the event and that, according to ordinary course and life experience, are apt to lead to a psychically caused incapacity for work (consid. 2-3). Special impressiveness and long duration of physically caused incapacity may suffice, in an intensified form, to affirm adequate causation. The social accident insurance test is not limited to a psychologically healthy insured person; it extends to persons with a particular predisposition to psychological disorders (consid. 2).

Testo completo

«AZA 7»
U 89/99 Gb

III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Schürer

Urteil vom 10. Juli 2000

in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen
P.________, 1951, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, Luzern,

und
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

A.- P.________, geb. 1951, war seit 1990 als Bauarbeiter bei der Firma L.________ AG angestellt. Über die Arbeitgeberin war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert.

Am 21. Juli 1992 erlitt P.________ bei Abbrucharbeiten (Beseitigung von Garagenboxen) einen Unfall. Er wurde beim Einsturz einer Leichtbau-Gipswand gegen eine Abfallmulde gedrückt. Dabei zog er sich eine Schürfwunde an der linken Brustkorbvorderseite bis zur linken Schulter, eine Radiusfraktur (Unterarm) rechts, einen Bruch des Querfortsatzes des ersten Lendenwirbels rechts sowie eine Quetschung der Bauchregion mit traumatischem Leistenbruch rechts zu. In der Folge wurde er vom 21. Juli bis 7. August 1992 und erneut vom 4. bis 11. November 1992 im Kantonsspital X.________ behandelt. Sodann weilte er vom 6. April bis 28. Mai 1993 zur Abklärung und Behandlung in der Rehabilitationsklinik B.________. Da der Versicherte weiterhin über multiple Beschwerden, u.a. auch Sehstörungen, klagte, wurden mehrere zusätzliche ärztliche Abklärungen durchgeführt. Am 13. April 1995 verfügte die SUVA die sofortige Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen. Die Einsprache von P.________, mit welcher dieser beantragte, es seien ihm weiterhin Heilbehandlung und Taggelder zu gewähren, eventuell eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 90 % zuzusprechen, wies die SUVA mit Entscheid vom 27. Juni 1995 ab.

B.- Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde mit dem Begehren um Ausrichtung von Taggeldern bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, um Heilbehandlung, um eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und um eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 80 %.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern veranlasste eine ärztliche Begutachtung (Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik M.________ vom 16. November 1998) und wies in Gutheissung der Beschwerde die Sache an die SUVA zurück, "damit sie über die einzelnen gesetzlichen Leistungen ab 14. April 1995 befinde und verfüge".

C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
P.________ und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat keine Vernehmlassung eingereicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig ist, ob der Beschwerdegegner über den 13. April 1995 hinaus Anspruch auf Leistungen der SUVA hat. Dabei ist unbestritten, dass zwischen dem Unfall vom 21. Juli 1992 und den psychischen Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Umstritten ist hingegen, ob auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist, und ferner, ob der Beschwerdegegner im massgeblichen Zeitpunkt des Einspracheentscheides noch unter somatischen Unfallfolgen litt.

2.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Adäquanz von psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Im Hinblick auf die gegensätzlichen Standpunkte, welche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einerseits und der Vernehmlassung der Vorinstanz andererseits zur Frage, ob bei der Beurteilung der Adäquanz vom objektiven Unfallgeschehen oder vom subjektiven Unfallerlebnis auszugehen sei, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss BGE 115 V 133, insbesondere 135 Erw. 4b und 138 f. Erw. 6 (vor Erw. 6a), erfolgt die Einteilung der Unfälle in die Kategorien der banalen oder leichten Unfälle, der schweren Unfälle und der Unfälle des mittleren Bereichs auf der Grundlage des objektiv erfassbaren Unfallereignisses selbst, massgebend ist der augenfällige Geschehensablauf. Ist in der Folge über die Adäquanz eines Unfalls aus dem mittleren Bereich zu entscheiden, kann nicht auf den Unfall allein abgestellt werden. Vielmehr müssen weitere Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als dessen direkte oder indirekte Folgen erscheinen, in die Beurteilung miteinbezogen werden. Solche - unfallbezogenen - Umstände können als Beurteilungskriterien dienen, weil sie ihrerseits nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, in Verbindung mit dem Unfall zu einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit zu führen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa). Sodann ist die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, in der sozialen Unfallversicherung nicht auf den psychisch gesunden Versicherten zu beschränken. Vielmehr ist auf eine weite Bandbreite der Versicherten abzustellen. Hiezu gehören auch jene Versicherten, die auf Grund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde (BGE 125 V 462 Erw. 5c).

3.- a) Parteien und Vorinstanz gehen vorliegend zu Recht von einem mittelschweren Unfall im Sinne der Rechtsprechung (BGE 115 V 133) aus. Der Unfall ist allerdings an der Grenze zu den schweren Unfällen einzustufen. Es liegt ihm ein ausser Kontrolle geratener Einsturz eines Garagengebäudes zu Grunde. Die Gewalteinwirkung auf den Beschwerdegegner durch die einstürzende Seitenwand des Gebäudes war erheblich, sie hatte verschiedene Frakturen und andere Verletzungen zur Folge.

b) Das kantonale Gericht hat mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen wird, bejaht, dass das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls vom 21. Juli 1992 erfüllt sei. Die SUVA wendet dagegen ein, der vorinstanzliche Entscheid verstosse diesbezüglich gegen die
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Dem ist entgegenzuhalten, dass in den von der SUVA angeführten nicht veröffentlichten Urteilen S. vom 23. Februar 1998, U 244/96, und B. vom 13. November 1989, U 38/89, Unfälle beurteilt worden sind, welche mit den Umständen des Unfalls vom 21. Juli 1992 nicht vergleichbar sind. Zu beachten ist, dass vorliegend nicht abzuschätzen war, welche Trümmermassen aus der einstürzenden Seitenwand auf den Versicherten zukommen und ihn noch stärker gegen die Mulde drücken und dabei möglicherweise zerquetschen würden. Von Bedeutung ist auch, dass das Flachdach des Garagengebäudes gegen die zerstörte Rückseite des Gebäudes einknickte. Als die Seitenwand gegen den Versicherten hin zerbarst, war damit zu rechnen, dass der Einsturzvorgang noch nicht beendet sein könnte, sondern dass auch das Dach der Länge nach, mithin im Bereich des Versicherten, bersten und weitere Trümmer gegen ihn schleudern könnte. Berücksichtigt man zudem, dass sich der Versicherte hiegegen in keiner Weise schützen konnte, muss die besondere Eindrücklichkeit des Unfalls als in ausgeprägtem Masse erfüllt angesehen werden.

c) Die Vorinstanz hat auch das Kriterium der langen Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als erfüllt qualifiziert; auch diesbezüglich wird auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen. Zu Recht begründet das kantonale Gericht seinen Entscheid u.a. unter Hinweis auf RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448, insbesondere S. 450 Erw. 3b. In jenem Fall war der Versicherte während sieben Monaten auf Grund körperlicher Symptome vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen, zudem hatte er nach dem Unfall die bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben können. Letzteres trifft vorliegend gemäss den Feststellungen im Gerichtsgutachten ebenfalls zu. Zudem verweist die Vorinstanz zu Recht darauf, dass der Beschwerdegegner im Juli/August 1992, im November 1992 und im April/Mai 1993 wegen somatischer Leiden behandelt wurde und jedenfalls bis zum letztgenannten Spitalaufenthalt aus somatischen Gründen nicht arbeitsfähig war. Das Kriterium der lange dauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist demzufolge erfüllt.

d) Da nach dem Dargelegten das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls in ausgeprägtem Masse und zudem das Kriterium der lange dauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 21. Juli 1992 und den psychischen Beschwerden, welche als solche unbestritten sind (Gerichtsgutachten S. 32: einerseits chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, andererseits somatoforme Schmerzstörung nach Verschüttungstrauma), zu bejahen.

4.- Der Beschwerdegegner bestreitet in der Vernehmlassung die Beurteilung der Vorinstanz, es lägen keine somatischen Unfallfolgen vor. Er macht geltend, an einer Hirnschädigung, welche insbesondere eine Sehschädigung zur Folge habe, zu leiden. Die Vorinstanz hat diesen Standpunkt mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen wird, verworfen. Angesichts der diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen im Gerichtsgutachten ist jedenfalls festzustellen, dass die vom Beschwerdegegner geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 21. Juli 1992 zurückzuführen sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-
teientschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtli-
che Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche-
rung zugestellt.
Luzern, 10. Juli 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

accident insuranceadequate causationpsychiatric sequelaemedium-severity accidentwork incapacityexpert evidenceparty costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the accident’s psychiatric consequences were adequately causally linked to the accident

Decisione estratta

Yes. The accident was a medium-severity event at the upper end of the scale; its special impressiveness and the long-lasting physical incapacity were markedly fulfilled, so adequate causation existed.

Motivazione estratta

The court applied the objective accident-based classification from BGE 115 V 133. The collapse of the garage structure was highly dramatic and uncontrollable, with significant injury risks, and the insured was physically unable to work for a long period.

Questione giuridica chiave

Whether the insured still suffered compensable somatic accident consequences at the relevant time

Decisione estratta

No. The alleged brain injury and visual impairment were not shown to be more likely than not caused by the accident.

Motivazione estratta

The court relied on the medical expertise and upheld the cantonal court’s assessment that the asserted complaints lacked the necessary probability of causal connection.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal remittal order to SUVA should be annulled

Decisione estratta

No. Since the insured’s appeal on the substantive benefit entitlement succeeded below, the remittal stood.

Motivazione estratta

Because the Federal Insurance Court found no error in the cantonal court’s assessment of adequate causation, the appeal against the remittal decision failed.

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