Late filing of administrative appeal in accident insurance case

U 80/07Tribunale federale29 gen 2008Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court held that the administrative appeal in an accident-insurance matter was filed after the non-extendable 30-day deadline. The challenged cantonal judgment was served on 12 February 2007, so the deadline began on 13 February and expired on 15 March 2007. Because the appeal was only handed to the post on 21 March 2007, it was manifestly inadmissible and the Court declined to enter into the merits. No court costs were imposed.

Regest

Art. 106 Abs. 1, 132, 32 Abs. 1-3, 33 Abs. 1 und 135 OG; Art. 36a OG; Fristenlauf bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Die 30-tägige Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen, kann nicht erstreckt werden und ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist dem Bundesgericht oder zu dessen Handen der Post übergeben wird. Ist die Beschwerde verspätet, ist auf sie im vereinfachten Verfahren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten.

Testo completo

{T 7}
U 80/07

Urteil vom 29. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
W.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2006.

In Erwägung,
dass W.________ am 21. März 2007 (Stempel der Schweizerischen Post) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2006 erhoben hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Bundesgericht laut Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen ist, wobei diese Frist gemäss Art. 33 Abs. 1 OG (anwendbar nach Art. 135 OG) nicht erstreckt werden kann,
dass bei der Fristberechnung laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt wird,
dass die Frist am nächstfolgenden Werktag endigt, wenn ihr letzter Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist (Art. 32 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]),
dass die 30-tägige Frist nach Art. 32 Abs. 3 OG nur gewahrt ist, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingegangen oder zu dessen Handen unter anderem der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2006 am 2. Januar 2007 versandt und gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. Februar 2007 W.________ ausgehändigt worden ist,
dass als erster Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist somit der 13. Februar 2007 gilt (vgl. Art. 32 Abs. 1 OG) und der letzte Tag in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 OG auf den 15. März 2007 fällt,
dass daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. März 2007 (Übergabe an die Schweizerische Post) verspätet ist, weshalb sie wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer

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