Unfallversicherer may end benefits after causal link ceases

U 362/02Tribunale federale22 set 2003Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person challenged SUVA’s decision to stop accident insurance benefits after a 1997 rear-end collision with whiplash injury. The cantonal court, relying on a clinic expert report, found that the later complaints stemmed from degenerative cervical spine changes and that the accident-related symptoms had ended by May 1998. The Federal Insurance Court held that no further natural causal link existed for benefits after that point and dismissed the appeal. It nevertheless granted free legal assistance and awarded appointed-counsel compensation, while charging no court costs.

Massima Omnilex

Art. 6 Abs. 1 UVG; natural causal link and evidentiary assessment in accident insurance claims. Where medical expert evidence convincingly shows that post-accident complaints are attributable to pre-existing degenerative changes and that the accident-related symptoms have ceased, the insurer’s liability ends once the accident is no longer a probable cause of the continuing symptoms (consid. 2-3). A court expert report has full evidentiary value if it is complete, comprehensible, and based on the relevant medical records. Changes in law entering into force after the contested administrative decision are not applicable. Free legal assistance under Art. 152 in conjunction with Art. 135 OG requires indigence, non-frivolous prospects, and necessity of representation.

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 362/02

Urteil vom 22. September 2003
II. Kammer

Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo

Parteien
I.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Entscheid vom 8. November 2002)

Sachverhalt:
A.
Mit Unfallmeldung vom 7. April 1998 teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) mit, dass I.________, geboren 1952, am 6. November 1997 bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe. Die SUVA erbrachte Taggelder bis 10. Mai 1998 und Krankenpflege bis 7. Juli 1998. Gestützt auf die kreisärztlichen Untersuchungen vom 11. Mai 1998 und 8. Februar 1999 verneinte sie das Vorliegen weiterer Unfallfolgen, weshalb sie den Fall per 8. Juli 1998 abschloss und die Versicherungsleistungen einstellte (Verfügung vom 23. Februar 1999). An dieser Auffassung hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 27. Juli 1999).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach Einholung eines Gutachtens der Klinik S.________ vom 16. Mai 2002 mit Entscheid vom 8. November 2002 ab.
C.
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen sowie die unentgeltliche Verbeiständung beantragen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die als Mitinteressierte beigeladene Intras Krankenkasse sowie das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers in Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4a, 115 V 134 Erw. 3, je mit Hinweisen) und zur Beweislast des Unfallversicherers, wenn durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen), sowie zum Beweiswert insbesondere von Gerichtsgutachten (BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 27. Juli 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Die Vorinstanz hat sich nach einlässlicher und sorgfältiger Auseinandersetzung mit den ärztlichen Berichten und Expertisen auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der Klinik S.________ vom 16. Mai 2002 gestützt. Dieses enthält eine ausführliche Darlegung und eingehende Würdigung der medizinischen Aktenlage. Es gibt die persönlichen Angaben des Versicherten zum Unfall und zur Beschwerdeentwicklung wieder. Zudem enthält es einen umfassenden klinischen Befund. Der Neurostatus und die Röntgenbefunde werden dokumentiert. Das Gutachten setzt sich mit den geklagten Leiden ausführlich auseinander und unterscheidet insbesondere zwischen vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und möglichen Unfallfolgen. Es erfüllt daher die Voraussetzungen an ein Gutachten (BGE 125 V 352 f. Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Weitere Beweisanordnungen sind nicht zu treffen, was insbesondere auch für den mit Eingabe vom 23. April 2003 anbegehrten Beizug einer im Rahmen des IV-Verfahrens allenfalls noch zu erstellenden Expertise gilt (vgl. hiezu auch BGE 127 V 353).

3.
3.1 Die Ärzte der Klinik S.________ legen einleuchtend dar, dass die heutigen Leiden auf degenerativen Veränderungen gründen, welche radiologisch dokumentiert zu einer Diskushernie geführt haben, und deshalb unfallfremd sind. Es handelt sich dabei um ein krankhaftes Geschehen. Auch ist ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach die unfallbedingten Leiden gerade nicht persistierten, sondern bereits im Mai 1998 abheilten und die danach geklagten Leiden nicht unfallbedingter Natur sind.
3.2 Dies steht auch im Einklang mit der Aktenlage. Nachdem sich der Unfall am 6. November 1997 ereignet hatte, erfolgte eine erste Unfallmeldung erst am 7. April 1998. Nach Einholung eines Arztzeugnisses des Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, vom 22. April 1998 fand die kreisärztliche Untersuchung am 11. Mai 1998 statt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt beurteilte der zuständige Kreisarzt den Versicherten praktisch als beschwerdefrei und schätzte die Arbeitsfähigkeit ab sofort auf 75 %, nach Weglassen des Halskragens per Ende Mai auf 100 %. Der Versicherte, welcher damals Arbeitslosenentschädigung bezog, gab gegenüber dieser Versicherung während des ganzen zweiten Halbjahres 1998 eine volle Arbeitsfähigkeit an. Er meldete sich erst wieder im Januar 1999 mit einer zweiten Unfallmeldung. Die Annahme im vorinstanzlichen Entscheid, dass das Trauma vom 6. November 1997 seine kausale Bedeutung für die ab Mai 1998 einsetzende Entwicklung im somatischen und psychologischen Bereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verloren hat, ist daher ohne weiteres nachvollziehbar.
4.
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marco Unternährer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Intras Krankenkasse, Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 22. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

natural causal linkaccident insurancewhiplashdegenerative changesexpert evidencelegal aidbenefit termination

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the insured person remained entitled to further SUVA benefits after 8 July 1998 because his later complaints were still causally linked to the accident.

Decisione estratta

No. The later complaints were predominantly attributable to degenerative cervical spine changes, and the accident no longer had causal significance after May 1998.

Motivazione estratta

The court relied on the comprehensive clinic report, which distinguished degenerative disease from accident effects, found the traumatic complaints healed by May 1998, and held that the later somatic and psychological development was no longer probably accident-related.

Questione giuridica chiave

Whether the insured person was entitled to free legal assistance in the federal appeal.

Decisione estratta

Yes. The claim was not hopeless, the insured person was indigent, and counsel was necessary.

Motivazione estratta

The requirements under Art. 152 in conjunction with Art. 135 OG were met; the court also noted the reimbursement obligation under Art. 152(3) OG.

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