Dental injury not proven to be an accident

U 33/00Tribunale federale26 apr 2000Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured appealed against the insurer’s refusal to pay benefits for a dental injury allegedly caused when he bit on a hard object while eating bread. The Federal Insurance Court held that the existence of an accident was not proven: the alleged object remained too vague, so an unusual external factor could not be established, and the injury could equally have resulted from ordinary chewing. The court also found no violation of procedural rights in declining further evidence, including a personal hearing. The administrative judicial appeal was dismissed and no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 9 Abs. 1 UVV; accident and unusual external factor in dental injury cases; the existence of an accident must be established with the degree of probability required in social insurance proceedings. A mere assertion that the insured bit on an unspecified hard object does not suffice to prove an unusual external factor where the object cannot be described with sufficient concreteness. If the alleged circumstances leave open whether the injury arose from an external incident or from the normal chewing process, the burden of proof is not discharged. Further evidentiary measures may be dispensed with where the relevant facts are incapable of clarification by additional evidence; no procedural violation arises from refusing a personal hearing in such a constellation (consid. 1-2).

Testo completo

«AZA»
U 33/00 Vr

IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Arnold

Urteil vom 26. April 2000

in Sachen
R.________, 1970, Beschwerdeführer,

gegen
Winterthur-Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

A.- R.________, geboren 1970, war seit 1. November 1996 als Anwaltspraktikant im Advokaturbüro X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. September 1997 meldete er der Winterthur, er habe am 27. August 1997 während des Abendessens beim Verzehr von Brot auf "etwas Hartes gebissen (Stein)" und dabei einen Zahnschaden erlitten. Die Winterthur lehnte mit Verfügung vom 22. Januar 1998 ihre Leistungspflicht ab, da ein Unfall nicht nachgewiesen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. März 1998 fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 15. Dezember 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Winterthur zu verpflichten, für den Schaden aus dem Ereignis vom 27. August 1997 aufzukommen. Der Eingabe liegt ein Zeugnis des behandelnden Dr. med. dent. H.________ vom 10. Januar 2000 bei.
Die Winterthur verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Stellungnahme ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die massgebende Bestimmung über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 UVV) sowie die Rechtsprechung zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors (vgl. auch BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig sind ferner die Ausführungen über den sozialversicherungsrechtlich massgeblichen Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch 121 V 208 Erw. 6b, 119 V 9 Erw. 3c/aa) und die aus der Geltung der Untersuchungsmaxime herrührenden Beweislastregeln (vgl. auch BGE 117 V 264 Erw. 3b). Darauf kann verwiesen werden.

2.- Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die blosse Vermutung, wonach der Zahnschaden durch einen Biss auf "etwas Hartes" - einen Stein oder einen Glassplitter - eingetreten sei, für den Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genügt. Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass die betroffene Person den fraglichen Gegenstand genauer und detaillierter zu beschreiben wüsste, lassen keine zuverlässige Beurteilung darüber zu, um was für einen Faktor es sich denn überhaupt gehandelt habe, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit (Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, in: SJZ 1992, S. 324, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Daran ändert nichts, wenn man dem Beschwerdeführer zugesteht, dass er während des gesamten Verfahrens zumindest bei seiner Aussage blieb, auf einen harten Gegenstand gebissen zu haben. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass weitere Beweismassnahmen nicht angezeigt waren, da, der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers folgend, weder dieser noch eine dritte Person Angaben darüber machen kann, ob der Versicherte auf "etwas Hartes" gebissen und gegebenenfalls, um was es sich dabei gehandelt hat. Das kantonale Gericht durfte demnach namentlich auf die persönliche Befragung des Beschwerdeführers verzichten, ohne dass dessen Verfahrensrechte verletzt worden wären. Die entsprechende, letztinstanzlich erhobene Rüge ist unbegründet. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint es zwar als möglich, dass die Zahnschädigung durch das Beissen auf "etwas Hartes" zurückzuführen ist; doch ist dies, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Davon abgesehen wäre nach der Rechtsprechung daraus allein noch nicht auf die Ungewöhnlichkeit zu schliessen (z.B. nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 16. Januar 1992, U 63/91, wo der Biss auf ein nicht aufgegangenes hartes Maiskorn beim Verzehr von Popcorn nicht als ungewöhnlich qualifiziert wurde). Im hier zu beurteilenden Fall ist es ebenso möglich, dass der Zahnschaden beim normalen Kauakt entstanden ist. Dem steht nicht entgegen, dass gemäss dem letztinstanzlich aufgelegten Zeugnis des behandelnden Dr. med. dent. H.________ "ein Stück Zahn (mesiolingualer Höcker und Wandanteil)" brach, sodass "notfallmässig eine neue Füllung" gelegt werden musste. Ein den Begriff des Unfalls erfüllender Sachverhalt ist damit auf Grund des behaupteten Geschehens weder bewiesen noch beweisbar, weshalb auch letztinstanzlich von weiteren Beweisvorkehren abzusehen ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid, mit welchem der Anspruch auf Versicherungsleistungen abgelehnt worden ist, besteht daher zu Recht.

3.- Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind nach Art. 134 OG keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 26. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

accident insurancedental injuryburden of proofunusual external factorprobabilityevidencesocial insurance costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the dental injury was caused by an accident within the meaning of Art. 9 para. 1 UVV.

Decisione estratta

The alleged event was not proven with the required degree of probability, and the unusual external factor was not established.

Motivazione estratta

A vague assertion that the insured bit on 'something hard' does not permit a reliable determination of what the object was or whether it was unusual; the injury could also have arisen during normal chewing.

Questione giuridica chiave

Whether additional evidentiary measures, including a personal hearing of the appellant, were required.

Decisione estratta

No further evidence was required because neither the insured nor any third person could provide more specific information about the object allegedly bitten on.

Motivazione estratta

The cantonal court could reject additional evidence without violating procedural rights, since the decisive facts were not capable of being clarified further.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged in this social insurance dispute.

Decisione estratta

No court costs were charged.

Motivazione estratta

Under Art. 134 OG, no procedural costs are levied in disputes about the granting or refusal of insurance benefits.

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