Admissibility of disability benefits after accident-related work incapacity

U 197/00Tribunale federale16 gen 2002Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured worker appealed against SUVA's termination of accident daily allowances after two 1994 accidents. The Federal Insurance Court upheld the cantonal judgment, finding that the medical evidence supported 50% incapacity from 25 March 1998 and full capacity from 1 August 1998. It also held that the psychological complaints were not adequately causally linked to the accidents, which were classified as light or borderline medium events. As a result, no pension or integrity-compensation review was required. The appeal was dismissed as manifestly unfounded, and no court costs were imposed.

Massima Omnilex

Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 19 Abs. 1 UVG; adäquater Kausalzusammenhang bei psychischen Unfallfolgen: Für die Bejahung der Adäquanz nach einem leichten oder im Grenzbereich zu den leichten liegenden Unfall genügen einzelne Kriterien nicht; vielmehr müssen mehrere massgebende Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein, sofern keinem Einzelkriterium besonderes oder ausschlaggebendes Gewicht zukommt (E. 2). Soweit zuverlässige, schlüssige Arztberichte und kreisärztliche Untersuchungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab einem bestimmten Datum und volle Arbeitsfähigkeit ab einem späteren Zeitpunkt belegen, ist die gegenteilige Behauptung des Versicherten nicht geeignet, diese Würdigung zu erschüttern. Bleibt die unfallkausale psychische Arbeitsunfähigkeit zu verneinen, entfällt die Prüfung von Renten- und Integritätsentschädigungsansprüchen. Eine offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach Art. 36a OG im vereinfachten Verfahren erledigt werden.

Testo completo

[AZA 0]
U 197/00 Gr

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini

Urteil vom 16. Januar 2002

in Sachen

V.________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Der 1956 geborene V.________ war bei der Firma X.________ als Hilfsarbeiter tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 31. März 1994 erlitt er ein Kontusionstrauma am linken Ellbogen und am 27. September 1994 geriet er mit dem rechten Zeigefinger in eine Presse, worauf eine Teilamputation des Endgliedes DIG II vorgenommen werden musste.

Nach Vornahme medizinischer Abklärungen und Behandlungen bestimmte die SUVA mit Verfügung vom 25. März 1998, der Versicherte habe ab sofort eine 6-Stunden-Präsenz mit einer Arbeitsleistung von 50 % einzuhalten und die Präsenzzeit sei ab 15. April 1998 auf 100 % auszudehnen. Dagegen liess V.________ Einsprache erheben und beantragen, es seien ihm Unfalltaggelder für eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Mit einer zweiten Verfügung vom 2. September 1998 teilte die SUVA dem Versicherten mit, ab 8. Juli 1998 gelte er als zu 75 % und nach weiteren vier Wochen zu 100 % arbeitsfähig. Die medizinische Behandlung werde abgeschlossen und er habe somit auf Grund einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Taggelder bis zum 2. August 1998. Auch gegen diese Verfügung liess V.________ Einsprache erheben und beantragen, ihm seien weiterhin Taggelder für eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Des Weiteren liess er geltend machen, es sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen sowie zu berücksichtigen, dass die geklagten, von Dr. med. S.________ attestierten psychischen Beschwerden eine direkte Unfallfolge seien, die eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit verursache. Mit Einspracheentscheid vom 12. November 1998 wies die SUVA die Einsprachen ab, mit der Begründung, es lägen weder objektivierbare Unfallfolgen mehr vor, noch seien die psychischen Beschwerden unfallkausal.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. März 2000 ab. Es befand insbesondere, mit Bezug auf die organischen Unfallfolgen lasse sich nicht beanstanden, dass der Versicherte ab 25. März 1998 zu 50 % und ab 1. August 1998 wieder vollumfänglich arbeitsfähig erklärt worden sei. Zudem seien die Unfälle vom 31. März und 27. September 1994 nicht geeignet gewesen, die in einem ärztlichen Zeugnis des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 30. Mai 1998 bestätigten psychischen Beschwerden adäquat kausal herbeizuführen. Damit entfalle auch die Prüfung der Rentenfrage und der Frage der Integritätsentschädigung.

C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und erneut beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm das eingestellte Unfalltaggeld ab 25. März 1998 für eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin zu entrichten und es seien die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen. Mit Eingabe vom 23. November 2001 liess er ferner einen am 7. November 2001 erstellten Arztbericht des Klinischen Zentrums Y.________ einreichen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen, namentlich den Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 12. November 1998 zutreffend dargelegt. Hierauf kann verwiesen werden.
2.- Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten zu Recht auf die massgebenden, in sich schlüssigen Arztberichte und kreisärztlichen Untersuchungen sowie auf einen am 2. Juli 1998 von Dr. med. L. P.________, Röntgeninstitut, erstellten Bericht abgestellt und daraus zutreffend gefolgert, dass der Beschwerdeführer ab 25. März 1998 zu 50 % und ab 1. August 1998 wieder vollumfänglich arbeitsfähig war.
Daran vermögen die - grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere die Berufung auf das Zeugnis des Psychiaters Dr. med. S.________ vom 30. Mai 1998 ist nicht geeignet, Zweifel an den überzeugenden Ergebnissen der vorinstanzlichen Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit aufkommen zu lassen. Dabei wurde zutreffend festgestellt, dass das Anschlagen des linken Ellbogens (Unfall vom 31. März 1994) und das Einklemmen des rechten Zeigefingers in einer Presse (Unfall vom 27. September 1994) den leichten bzw. mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen waren, sodass - selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Dauerschmerzen als erwiesen und das Kriterium der langen Dauer der ärztlichen Behandlung in einem gewissen Ausmass als gegeben zu erachten wären - ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen wäre, da die erwähnten Kriterien in gehäufter Weise vorliegen müssen, wenn keinem Einzelkriterium ein besonderes oder ausschlaggebendes Gewicht zukommt. Schliesslich vermag auch der erwähnte neu eingereichte Arztbericht des Klinischen Y.________ vom 8. November 2001, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da sich dieser zur Arbeitsfähigkeit nicht äussert. Damit entfällt die Prüfung von Rentenfrage und Integritätsentschädigung.

3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 16. Januar 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

accident insurancedaily allowancework capacitypsychological injuryadequate causationintegrity compensationpension entitlement

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the insured remained entitled to 100% accident daily allowances from 25 March 1998 onward.

Decisione estratta

The insured was only 50% incapable of work from 25 March 1998 and fully capable again from 1 August 1998; continued full daily allowances were not owed.

Motivazione estratta

The courts relied on consistent medical reports and examinations, including the radiology report, which supported the work-capacity assessment. The objections did not undermine these findings.

Questione giuridica chiave

Whether the insured's psychological complaints were adequately causally linked to the two accidents.

Decisione estratta

No adequate causal link was established between the accidents and the psychological complaints.

Motivazione estratta

The accidents were classified as light or at most borderline medium accidents. Even assuming lasting physical pain and lengthy treatment, the required accumulation of several ad hoc criteria for adequacy was lacking.

Questione giuridica chiave

Whether the pension and integrity-compensation questions still had to be examined.

Decisione estratta

Those questions did not need to be examined because the necessary causal and medical prerequisites were absent.

Motivazione estratta

Since no compensable incapacity resulting from the accidents was shown, the related entitlement questions fell away.

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