Revision denied for lack of new decisive evidence

U 194/02Tribunale federale14 gen 2003Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant sought revision of a 1999 federal social insurance judgment after filing a new 2002 polydisciplinary expert report concerning the effects of the 25 October 1992 car accident. The court held that revision under Art. 137 lit. b OG requires new, material facts or decisive evidence that were previously unavailable despite due diligence. The report did not contain such new factual elements; it merely reassessed the medical picture and would not change the adequacy assessment already made in 1999. The revision request was dismissed, and the claimant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG; Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel. Neu sind nur Tatsachen, die sich vor Schluss der im Hauptverfahren zulässigen Tatsachenvorbringen verwirklicht haben und trotz gehöriger Sorgfalt unbekannt blieben. Erheblich sind sie nur, wenn sie geeignet sind, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und zu einem anderen Entscheid zu führen. Neue Beweismittel müssen der Feststellung neuer erheblicher Tatsachen oder der bislang unbewiesen gebliebenen, aber bereits behaupteten Tatsachen dienen; ein bloss neues medizinisches Gutachten, das bekannte Befunde anders würdigt, begründet keinen Revisionsgrund. Massgebend ist eine objektive Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlagen, nicht die nachträgliche abweichende Beurteilung derselben Tatsachen (consid. 1-2).

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 194/02

Urteil vom 14. Januar 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien
D.________, 1954, Gesuchstellerin, vertreten durch Fürsprecher August Biedermann, Marktgasse 9, 9220 Bischofszell,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin

(Urteil vom 18. Juni 1999)

Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene D.________ war über ihre Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der Firma Q.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 15. August 1992 erlitt sie einen ersten und am 25. Oktober 1992 einen zweiten Autounfall. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach zahlreichen medizinischen Abklärungen verfügte sie am 12. April 1995, dass D.________ mangels erheblicher organischer Restfolgen des Unfalles vom 25. Oktober 1992 ab 1. April 1995 wieder voll arbeitsfähig sei, stellte die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen ein und lehnte für die psychischen Beschwerden den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung wegen fehlender adäquater Kausalität ab. Daran hielt der Unfallversicherer auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 30. Mai 1995). Den ersten Unfall vom 15. August 1992 schloss die SUVA auf den 28. Juli 1995 ab (Einspracheentscheid vom 11. Oktober 1995).
Die von D.________ hiegegen erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nach weiteren medizinischen Abklärungen mit Entscheid vom 5. März 1997 abgewiesen.

Mit Urteil vom 18. Juni 1999 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die gegen den kantonalen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der für die Folgen des zweiten Unfalles vom 25. Oktober 1992 die Zusprechung einer Invalidenrente von 100 % und einer Integritätsentschädigung von 35 % beantragt wurde, ab.
B.
Am 18. Juni 2002 lässt D.________ ein Revisionsgesuch einreichen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung von kantonalem Entscheid vom 5. März 1997 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juni 1999 sei die SUVA zu verpflichten, ihr für die Folgen des zweiten Unfalles vom 25. Oktober 1992 eine Invalidenrente von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 35 % auszurichten; allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.

Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
2.
2.1 Im Urteil vom 18. Juni 1999, dessen Revision beantragt wird, war zu prüfen, ob Folgen des Unfalles vom 25. Oktober 1992 vorlagen, welche eine Leistungspflicht (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) des Unfallversicherers zu begründen vermochten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dies mit folgender Begründung verneint: Die medizinischen Abklärungen hätten keine Befunde für eine unfallbedingte organische Ursache der geklagten Beschwerden ergeben. Sodann sei aufgrund der Aktenlage zweifelhaft, ob die Leiden der Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 25. Oktober 1992 zurückgeführt werden könnten. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens erübrige sich aber; selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehle es an der - nach der Rechtsprechung zum Schleudertrauma (BGE 117 V 360) geprüften - Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den geklagten gesundheitlichen Störungen.
2.2 Mit dem Revisionsgesuch wird eine neue polydisziplinäre Expertise des Begutachtungsinstitutes A.________, vom 16. Januar 2002 ins Recht gelegt. Darin wird gestützt auf die Untersuchung vom 19. November 2001 folgende neurologische Diagnose gestellt: Status nach Verkehrsunfall am 25. Oktober 1992 mit Halswirbelsäulenabknickverletzung sowie milder traumatischer Gehirnverletzung mit auch heute noch bestehendem/n mässig ausgeprägtem rechtsbetontem Cervicalsyndrom und mässig ausgeprägten cervico-cephalen Beschwerden im Sinne einer "migraine cervicale".

Auch wenn mit dem neuen Gutachten der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und den geklagten Beschwerden zu bejahen wäre, vermöchte dies aber im Ergebnis nichts zu ändern. Denn die beschriebenen klinisch feststellbaren Hinweise (Tonuserhöhung der Muskulatur, myogelotische Bezirke derselben, Fehlbalance von ganzen Muskelgruppen, Hinweise bei klassischen Triggerzonen) für die Beschwerden stellen keine pathologischen Befunde dar, welche zu einer anderen Adäquanzbeurteilung als im Urteil vom 18. Juni 1999 zu führen vermöchten. Neue erhebliche Tatsachen oder ein neues entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG liegen damit nicht vor, weshalb sich das Revisionsgesuch als unbegründet erweist.
3.
Das Revisionsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Gesuchstellerin hat die Kosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

revisionnew evidencemedical expertisecausal linksocial insuranceaccident insuranceintegrity compensationdisability pensioncourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the requirements for revision under Art. 137 lit. b OG were met by the new polydisciplinary expert report.

Decisione estratta

The new report did not reveal new decisive facts or evidence capable of changing the earlier judgment; revision was therefore not justified.

Motivazione estratta

Revision requires previously unknown, material facts or decisive evidence that could not have been produced earlier. The 2002 expert report did not establish new pathological findings; at most it reassessed known facts and would not alter the adequacy assessment made in 1999.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the revision proceedings.

Decisione estratta

The unsuccessful applicant must bear the court costs, which were set off against the advance payment.

Motivazione estratta

Revision proceedings are not free of charge; under the applicable procedural rules, costs follow the outcome.

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