No accident or comparable injury in radiator transport

U 110/99Tribunale federale12 apr 2000Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured sought accident insurance benefits after hurting his sternum and right shoulder while transporting a heavy cast-iron radiator down stairs. SUVA denied coverage, and the cantonal court rejected the complaint and refused to hear the proposed witness. On federal administrative appeal, the court held that no accident or unusual external factor was shown, that the transport effort was not extraordinary, and that the injury did not fall within the exhaustive list of comparable bodily injuries. The appeal was dismissed and no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 9 Abs. 1 and 2 UVV; accident concept and comparable bodily injury: a reflexive movement during the transport of a heavy load does not constitute an unusual external factor where there is no slip, fall, or similarly program-disrupting event. Extraordinary exertion is not established merely because the work is physically demanding or the body position is awkward, especially where the claimant is professionally accustomed to such activity. Art. 9(2) UVV is exhaustive; subluxation and sprain of a joint are not covered under lit. b, which requires a true dislocation. The claimant bears the burden of making the circumstances of the event sufficiently probable; if this fails, the claim is unproven (consid. 1-4).

Testo completo

«AZA»
U 110/99 Ge

III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Keel

Urteil vom 12. April 2000

in Sachen
N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. K.________,

gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1946 geborene N.________ arbeitete seit April 1996 bei der B.________ AG, als Heizungsmonteur und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 9. September 1997 zog er sich beim eine Treppe hinunter führenden Transport eines Gusseisenradiators mit einem "Sackrolli", welchen er mit einem Arbeitskollegen, A.________, ausführte, eine Verletzung im Bereich von Brustbein und rechter Schulter zu. Die SUVA befragte den Versicherten am 11. Dezember 1997 zum Vorfall und nahm verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 3. Februar 1998 den Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines Unfalles bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 12. März 1998).

B.- Beschwerdeweise liess N.________ beantragen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eine nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte weitere Eingabe, welcher ein als "Präzisierung des Sachverhaltes" betiteltes Schreiben des Versicherten vom 9. Dezember 1998 und ein Bestätigungsschreiben von A.________ vom 2. Dezember 1998 beigelegt waren, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Dezember 1998 aus dem Recht. Dem am 8. Januar 1999 gestellten Antrag, A.________ als Zeuge zu den näheren Umständen des Unfalles zu befragen, gab das Gericht nicht statt und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Februar 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Während die SUVA unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und ihre im kantonalen Verfahren eingereichte Beschwerdeantwort auf Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 UVV) und die unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 UVV) sowie die Rechtsprechung zum ungewöhnlichen äusseren Faktor (BGE 121 V 37 Erw. 1a, 118 V 283 Erw. 2a; siehe auch BGE 122 V 232 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen, wonach das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nach Lehre und Praxis auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c; vgl. auch RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) oder in einem (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Kraftaufwand (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen kann.
Zu ergänzen ist, dass die Rechtsprechung, gemäss welcher der Leistungsansprecher die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft zu machen hat und, falls er dieser Forderung nicht nachkommt, für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht besteht (BGE 114 V 305 Erw. 5b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; SVR 1997 UV Nr. 74 S. 256 Erw. 2c), auf den Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen sinngemäss Anwendung findet (BGE 116 V 140 Erw. 4b). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat der Richter demnach von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat diese als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten des Leistungsansprechers auswirkt.

2.- In der Befragung durch die SUVA vom 11. Dezember 1997 erklärte der Versicherte, er habe den 1,2 m hohen, 1 m breiten und 20 cm tiefen Radiator, der über 100 kg gewogen habe, auf den dreiachsigen Sackrolli gelegt und festgebunden. Beim eine 20-stufige Treppe hinunter führenden Transport (Tritt für Tritt) habe ihm ein Lehrling geholfen, wobei dieser den linken Griff des Rollis und er selber den rechten gehalten habe. Als der Rolli bei der fünftletzten Treppenstufe etwas ruckartig weggerutscht sei, habe er heftig zurückgezogen. Dabei habe er einen stechenden Schmerz im Ansatz des rechten Schlüsselbeines verspürt. Er sei aber weder mit den Füssen ausgerutscht noch gestürzt, noch habe er sich angeschlagen.
Mit Bezug auf das Gewicht des Radiators hat die Vorinstanz auf die vom Versicherten ursprünglich gemachte und im
kantonalen Beschwerdeverfahren wiederholte Angabe abgestellt, wonach der Gusseisenradiator "über 100 kg" schwer war. Gleichzeitig hat sie die am 8. Januar 1999 zum Beweis eines Gewichts von "ungefähr 300 kg" beantragte Einvernahme von A.________ als Zeuge in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt. Hiegegen wendet der Beschwerdeführer zwar zutreffend ein, die Vorinstanz habe sich dabei zu Unrecht von der Maxime leiten lassen, dass die so genannten "Aussagen der ersten Stunde" glaubwürdiger sind als solche, die - bewusst oder unbewusst - von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sind (BGE 121 V 47 Erw. 2a), weil dieser Grundsatz nur bei sich widersprechenden Aussagen des Versicherten und nicht bei Widersprüchen zwischen dem Versicherten und einer Drittperson Anwendung findet. Im Ergebnis ist indessen die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Denn es erscheint fraglich, wie genau A.________, der sich geweigert hatte, den Radiator zu transportieren, zu dessen Gewicht überhaupt Auskunft geben könnte. Hinzu kommt, dass A.________ seine Aussage über ein Jahr nach dem Ereignis gemacht hat und damit in einem Zeitpunkt, in welchem das menschliche Erinnerungsvermögen - vor allem mit Bezug auf Details und Einzelheiten eines Geschehens - längst an Konturen verloren hat. Aus diesen Gründen erweist sich die ursprüngliche Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers von vornherein als glaubwürdiger als jene des A.________, von dessen Einvernahme insofern keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung von der beantragten Zeugeneinvernahme absehen (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d).

3.- Nach Auffassung von Vorinstanz und SUVA ist das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mit Bezug auf den streitigen Vorfall, bei welchem sich der Beschwerdeführer eine Verletzung zuzog, als er reflexartig nach dem wegzugleiten drohenden Radiator griff, zu verneinen. Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung, welche in ähnlich gelagerten Fällen im selben Sinne entschieden hat: beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15), beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7), beim ruckartigen An-sich-nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17). Diesen Sachverhalten und dem vom Beschwerdeführer geschilderten, vorliegend zu prüfenden Ereignis ist sodann gemeinsam, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt wurde (vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b). Insoweit unterscheiden sie sich insbesondere von dem in RKUV 1993 Nr. U 162 S. 53 publizierten Urteil, in welchem das Ausgleiten des am Recht stehenden Bauarbeiters beim Verschieben einer Last (einer rund 120 kg schweren Schachtröhre) als ungewöhnlicher äusserer Faktor - wenn auch im Sinne eines Grenzfalles - anerkannt wurde. Soweit nun in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals geltend gemacht wird, mit dem reflexartigen Griff nach dem Radiator habe der Versicherte ein Ausrutschen verhindern wollen und insofern eine (den Unfallbegriff erfüllende) reflexartige Abwehrbewegung gemacht, kann dieser Sachverhaltsschilderung nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass sie den Aussagen der ersten Stunde, welchen rechtsprechungsgemäss erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 121 V 47 Erw. 2a), widerspricht, erscheint eher unwahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer im Falle eines drohenden Sturzes am Radiator festgehalten hätte.
Etwas Ungewöhnliches lässt sich schliesslich auch im
Kraftaufwand, welcher für den zu zweit ausgeführten Transport des 100 kg schweren Radiators erforderlich war, nicht erkennen. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er nach seinen eigenen Angaben nur noch zu 30 % mit eigentlichen Montagearbeiten beschäftigt ist und die heute im Allgemeinen verwendeten Radiatoren 30 bis 50 kg wiegen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr darf mit Blick auf die von ihm als Monteur üblicherweise ausgeübten Tätigkeiten von einer gewissen beruflichen Gewöhnung ausgegangen werden. Im Übrigen waren auch in den bei Maurer (a.a.O., S. 178 Anm. 359) erwähnten Fällen, in welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung verneint hat, die zu hebenden Lasten zwischen 60 und 100 kg schwer. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinweist, dass er sich für den Transport "sehr weit nach unten bücken, in die Knie gehen, einen möglichst guten Stand auf der doch sehr kleinen Treppenstufe finden und nach vorne neigen" musste, ist diese der zu verrichtenden Arbeit angepasste Körperstellung zwar ungewohnt. Dies indessen genügt nicht, um das Merkmal der Ungewöhnlichkeit als gegeben zu betrachten (vgl. BGE 99 V 139 Erw. 1).

4.- Im Falle des Beschwerdeführers muss schliesslich auch das Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, a.a.O., S. 202) aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigung verneint werden. Denn weder die von Dr. med. R.________, Spezialarzt für Neurologie, FMH, allerdings ohnehin nur als Verdachtsdiagnose erwähnte Subluxation im Bereiche des Sternoclavikulargelenkes (Bericht vom 17. November 1997) noch die von der Klinik X.________ anlässlich der Untersuchung vom 18. Dezember 1997 festgestellte Zerrung des Sternoclavikulargelenkes rechts lassen sich unter Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV subsumieren, welche Bestimmung nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen) erfasst, nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Distorsionen, welche durch gewaltsame übermässige Bewegungen zu einer Zerrung der Gelenkskapselbänder führen (Maurer, a.a.O., S. 204).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversi-
cherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. April 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

accident insuranceunusual external factorextraordinary exertioncomparability of injurysubluxationproof of eventanticipatory assessmentwitness evidence

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the staircase transport of the radiator involved an accident or unusual external factor under UV insurance law.

Decisione estratta

The event did not amount to an accident; neither an unusual external factor nor an extraordinary exertion was established.

Motivazione estratta

The insured did not slip, fall, or strike himself. His reflexive pull at the radiator and the two-person transport of a 100 kg load were not sufficiently unusual.

Questione giuridica chiave

Whether the requested witness A. had to be heard on the radiator's weight and the circumstances of the event.

Decisione estratta

No. The cantonal court could refuse the witness in anticipatory appraisal because no new relevant findings were to be expected.

Motivazione estratta

The insured's initial account was more credible than the late statement of A., who had not transported the radiator and only commented much later.

Questione giuridica chiave

Whether the injury qualified as a comparable bodily injury under Art. 9(2) UVV, especially as a subluxation or sprain of the sternoclavicular joint.

Decisione estratta

No. A subluxation or sprain is not one of the exhaustive injuries listed in Art. 9(2) UVV; only a true dislocation is covered.

Motivazione estratta

The medical findings showed at most a suspected subluxation or a sprain, which does not satisfy Art. 9(2) lit. b UVV.

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