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U 11/04 ΓÇó Interpretation request denied as inadmissible in part
U 11/04Tribunale federale12 feb 2004Dismissed
X.________ AG asked the Federal Insurance Court to interpret its 2003 judgment, seeking correction of a citation and insertion of a provision from the accident insurance ordinance. The Court held that interpretation under the OG is limited to unclear, incomplete, contradictory or otherwise defective dispositives, or to errors that must be corrected to clarify the operative part. Because the dispositive of the 16 July 2003 judgment was clear and the request aimed only at changing or supplementing the reasoning, the request was dismissed insofar as it was admissible. No court costs were imposed.
Art. 145 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 OG; Erläuterung/Berichtigung eines bundesgerichtlichen Entscheids: Zulässig ist sie nur bei Unklarheit, Unvollständigkeit, Zweideutigkeit oder innerem Widerspruch des Dispositivs sowie bei Redaktions- oder Rechnungsfehlern, soweit diese das Dispositiv betreffen. Gegenstand des Erläuterungsgesuchs ist grundsätzlich einzig das Dispositiv bzw. ein Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv. Ein Gesuch, das auf materielle Abänderung des rechtskräftigen Entscheids oder auf eine nachträgliche Diskussion seiner Begründung abzielt, ist unzulässig. Berichtigungen von Erwägungen kommen nur in Betracht, wenn sie zur Klärung oder Korrektur des Dispositivs notwendig sind (E. 1).
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 11/04
Urteil vom 12. Februar 2004
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Schön und Ferrari; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
X.________ AG, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Ruckli, Ibelweg 18a, 6302 Zug,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin
Vorinstanz
Eidgenössisches Versicherungsgericht, Luzern
(Urteil vom 16. Juli 2003)
In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2003 die von der X.________ AG gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung vom 23. November 2001 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen hat,
dass die X.________ AG mit Eingabe vom 18. August 2003 ein Gesuch um Erläuterung des erwähnten Urteils vom 16. Juli 2003 hat stellen lassen,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht gemäss Art. 145 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG, wenn der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt,
dass somit Gegenstand eines Erläuterungsgesuches grundsätzlich nur das Dispositiv oder aber Widersprüche zwischen Entscheidungsgründen und dem Dispositiv sein können (BGE 110 V 222 Erw. 1 mit Hinweisen),
dass Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder auf eine allgemeine Diskussion über den rechtskräftigen Entscheid (z.B. über dessen Rechts- und Zweckmässigkeit) abzielen, unzulässig sind (BGE 110 V 222 Erw. 1),
dass weder vorgebracht wird noch ersichtlich ist, dass das Dispositiv des Urteils vom 16. Juli 2003 unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist oder Gegensätze zu den Erwägungen aufweist,
dass auch die Berichtigung, welche dazu dient, Redaktions- oder Rechnungsfehler und Kanzleiversehen zu beheben, sich auf Mängel in der Entscheidformel bezieht (BGE 110 V 222), während Missschreibungen, Auslassungen oder Rechnungsfehler in den Erwägungen nur insoweit Gegenstand einer Berichtigung (oder Erläuterung) sind, als sie zur Korrektur (oder Klärung) des Dispositivs richtig gestellt werden müssen (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 8 zu Art. 100 VRPG),
dass das auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lautende Dispositiv des Urteils vom 16. Juli 2003 hinreichend klar ist und dessen Sinn nicht erst durch Beizug der Entscheidungsgründe in den Erwägungen ermittelt werden kann,
dass demnach das Erläuterungsgesuch, welches auf die Berichtigung eines Zitats aus der Lehre und die zusätzliche Wiedergabe einer Verordnungsbestimmung (Art. 76 Abs. 2 UVV) in den Erwägungen abzielt, im Lichte der aufgezeigten Grundsätze, soweit überhaupt zulässig, unbegründet ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin zugestellt.
Luzern, 12. Februar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: