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P 8/01 ΓÇó Validity of reminder fees for improperly served social insurance recovery
P 8/01Tribunale federale / I divisione di diritto sociale8 giu 2001Dismissed
The Solothurn compensation fund challenged a cantonal judgment that had annulled reminder fees of CHF 48 and CHF 20 imposed on S.________ after recovery of supplementary benefits paid to his deceased aunt. The Federal Insurance Court held that the recovery order had been defectively served only on one heir and that there was no sufficient federal statutory basis for charging reminder fees in this context. The administrative appeal was therefore dismissed, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 132 OG in conjunction with Art. 104 lit. a and b and Art. 105 Abs. 2 OG; reminder fees in connection with recovery of supplementary benefits: absence of proper service and of a sufficient statutory basis. In matters not concerning the granting or denial of insurance benefits, federal review is limited to violations of federal law, including excess or abuse of discretion, and to manifestly incorrect or incomplete fact-finding. Reminder fees may not be imposed without an adequate federal legal basis; a defective notification of the recovery decision additionally confirms the unlawfulness of the fee order. A purported analogy to breaches of order and control duties under Art. 205 AHVV is not persuasive.
[AZA 7]
P 8/01 Gb
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 8. Juni 2001
in Sachen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn mit Verfügungen vom 26. April und 4. Mai 2000 von S.________ Ergänzungsleistungen im Betrage von Fr. 4824.- bzw.
Fr. 1025.- zurückforderte, welche zu Unrecht an seine (am
22. April 2000 verstorbene) Tante X.________ ausgerichtet worden waren (beide Kassenverfügungen enthielten eine Aufforderung zur Überweisung des jeweiligen Rückerstattungsbetrages "innert 30 Tagen"), dass die Ausgleichskasse - nach einem Briefwechsel und telefonischem Kontakt mit S.________ - den Neffen der verstorbenen EL-Bezügerin mit Schreiben vom 7. bzw. 16. Juni 2000 zur Bezahlung der erwähnten Rückforderungsbeträge mahnte und gleichzeitig eine Mahngebühr von Fr. 48.- bzw.
Fr. 20.- erhob,
dass die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Verlaufe des Monats Juni 2000 erfolgte,
dass die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 S.________ zur Bezahlung der genannten Mahngebühren von Fr. 48.- und Fr. 20.- verpflichtete,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2000 guthiess und die angefochtene Mahngebühren-Verfügung aufhob,
dass die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids,
dass S.________ sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung dazu nicht hat vernehmen lassen,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass das Verfahren zudem kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat, dass die streitige Kassenverfügung an einem Eröffnungsmangel (Zustellung nur an einen Erben der verstorbenen EL-Bezügerin) leidet und die Auferlegung von Mahngebühren im Zusammenhang mit der Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen der erforderlichen (bundes)gesetzlichen Grundlage entbehrt, weshalb die vorinstanzliche Aufhebung der entsprechenden Verfügung auf jeden Fall zu Recht erfolgte,
dass sämtliche Einwendungen der Beschwerde führenden Ausgleichskasse an dieser Beurteilung nichts ändern,
dass sich gerade dem von der Kasse letztinstanzlich aufgelegten Auszug aus dem Amtsblatt des Kantons Solothurn entnehmen lässt, dass neben dem Beschwerdegegner eine weitere Person die Erbschaft der verstorbenen X.________ angetreten hat,
dass schliesslich die von der Verwaltung postulierte Gleichstellung des hier relevanten Sachverhalts mit der Verletzung von Ordnungs- und Kontrollvorschriften im Sinne von Art. 205 AHVV als geradezu an den Haaren herbeigezogen erscheint,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn auferlegt.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: