Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

P 65/06Tribunale federale / I divisione di diritto sociale8 feb 2007Inadmissible

Sintesi

The appellant sought federal review of a cantonal supplementary-benefits decision concerning dental treatment. The Federal Supreme Court held that the administrative law appeal did not satisfy the formal requirements of Art. 108 para. 2 OG because it lacked a sufficient request and, above all, any substantive reasoning engaging with the challenged decision. The Court had already drawn attention to the defect and granted an opportunity to cure it within the appeal period, but the subsequent filing remained equally insufficient. The appeal was therefore not entered into. No court costs were charged.

Regest

Art. 108 Abs. 2 OG; Anforderungen an die Verwaltungsgerichtsbeschwerde; eine Beschwerde ist nur rechtsgenüglich, wenn aus der Eingabe insgesamt ein hinreichend bestimmtes Begehren und eine sachbezogene, wenigstens ansatzweise auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung ersichtlich sind. Der blosse Verweis auf frühere Eingaben oder die blosse Wiederholung anderer, rechtskräftig erledigter Verfahren genügt nicht. Fehlen Antrag oder Begründung oder werden formelle Mängel trotz gerichtlichem Hinweis innerhalb der Beschwerdefrist nicht behoben, ist auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten (E. 2-3).

Testo completo

{T 7}
P 65/06

Urteil vom 8. Februar 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hadorn.

Parteien
Z.________, 1959, Mazedonien, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13,
8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2006.

Sachverhalt:
Z.________ hat am 8. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2006 erhoben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 E. 1a mit Hinweisen).

3.
Die Eingabe des Versicherten vom 8. Dezember 2006 stellt keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar. Insbesondere enthalten die Ausführungen in der genannten Eingabe keine genügende Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG, weil darin nicht einmal eine ansatzweise Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erblickt werden kann. Darauf machte das Gericht den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2006 unter Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels hin. Davon ist jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2006 wiederum kein genügendes Rechtsmittel darstellt. Der Versicherte befasst sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid, in welchem es um Ergänzungsleistungen für Zahnbehandlungen geht, sondern versucht einmal mehr, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus anderen Rechtsgebieten neu aufzurollen. Liegt damit innert Frist (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, sind die Eingaben vom 8. Dezember 2006 und 28. Dezember 2006 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

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