Coverage for impacted wisdom tooth extraction under health insurance

K 125/03Tribunale federale / II divisione di diritto sociale24 feb 2005Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Insurance Court dismissed the insured person's appeal against the health insurer's refusal to pay for extraction of three wisdom teeth. It held that, for wisdom teeth, compulsory coverage under the dental-treatment rules requires more than a mere pathology: the condition must amount to a qualified disease value, typically involving difficult or costly removal or treatment. Here, the teeth were removed without special complexity, replacement, or complications, so the statutory threshold was not met. The court also refused reimbursement of the treating doctor's statement as private expert evidence because the appellant did not prevail. No court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 31 Abs. 1 KVG; Art. 17 lit. a KLV; treatment of impacted wisdom teeth under compulsory health insurance: for wisdom teeth, the qualified disease value is not established by any pathology alone. Coverage requires that the removal or the treatment of the pathological condition be particularly difficult or costly, or that serious damage to adjacent structures be shown. If the teeth can be removed without replacement and without special complications, the conditions for liability of the compulsory health insurance are not met (consid. 4–5). Private expert costs are compensable only as part of party compensation to the prevailing party (consid. 6).

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
K 125/03

Urteil vom 24. Februar 2005
IV. Kammer

Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Parteien
A.________, 1977, Beschwerdeführerin,

gegen

KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 8. September 2003)

Sachverhalt:
A.
Die 1977 geborene A.________ ist bei der KPT/CPT Krankenkasse (nachfolgend KPT) krankenversichert. Sie liess sich am 22. August 2001 durch Dr. med. Dr. med. dent. X.________ die Weisheitszähne 18, 28 und 48 entfernen. Nach Beizug ihres Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. Y.________ lehnte die KPT mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 die Übernahme der Kosten für die Behandlung der Weisheitszähne aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab. Mit Einspracheentscheid vom 13. März 2002 hielt die Krankenkasse nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes an ihrem Standpunkt fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. September 2003 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________ die Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Zur Begründung verweist sie auf die Angaben des behandelnden Arztes Dr. med. Dr. med. dent. X.________.

In ihrer Vernehmlassung schliesst die KPT nach erneutem Beizug des Vertrauenszahnarztes auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels, bei welchem ein aktuelleres Orthopantomogramm zu den Akten gegeben wurde, halten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Krankenversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Krankenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 13. März 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Grundlagen über den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für zahnärztliche Behandlungen (Art. 31 Abs. 1 KVG, Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV sowie Art. 17-19 KLV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Was die Erkrankung der Zähne als Teil des Kausystems anbelangt, regelt Art. 17 lit. a KLV gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG die Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung in zwei Fällen, nämlich gemäss Ziff. 1 beim idiopathischen internen Zahngranulom und gemäss Ziff. 2 bei der Verlagerung und Überzahl von Zähnen und Zahnkeimen mit Krankheitswert (z.B. Abszess, Zyste).
3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nach Einholen eines Grundsatzgutachtens mit Ergänzungsbericht vom 31. Oktober 2000/ 21. April 2001 - wie dies das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat - in seiner Rechtsprechung erkannt, dass der Krankheitswert gemäss Art. 17 lit. a KLV einen gegenüber dem allgemein definierten Begriff der Krankheit gemäss Art. 2 KVG qualifizierten Begriff darstellt, welchem Abgrenzungsfunktion zukommt, indem er die Behandlung nicht schwerer Erkrankungen der Zähne von der Leistungspflicht der sozialen Krankenversicherung ausschliesst. Was zunächst den Begriff der Verlagerung von Zähnen und Zahnkeimen anbelangt, hat das Gericht darin eine Abweichung von Lage und Achsenrichtung gesehen, wobei das Wort "und" - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht in dem Sinne verwendet worden ist, dass es kumulativ sowohl einer Abweichung von der Lage wie auch von der Achsenrichtung bedarf. Den qualifizierten Krankheitswert sieht das Gericht sodann in Übereinstimmung mit dem Grundsatzgutachten und dem Ergänzungsbericht bei der Dentition in Entwicklung - im Sinne eines Richtwertes bis zum 18. Altersjahr - in der Behinderung einer geordneten Gebissentwicklung oder in einem pathologischen Geschehen, bei bleibender Dentition in einem pathologischen Geschehen. Neben den in Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV in Klammern aufgeführten Beispielen des Abszesses und der Zyste hat das Gericht das Erfordernis des qualifizierten Krankheitswertes in Form von pathologischem Geschehen bei Erscheinungsformen als erfüllt gesehen, die erhebliche Schäden an den benachbarten Zähnen, am Kieferknochen und an benachbarten Weichteilen verursacht haben oder gemäss klinischem und allenfalls radiologischem Befund mit hoher Wahrscheinlichkeit verursachen werden. Bei in Entwicklung befindlicher Dentition ist der qualifizierte Krankheitswert auch gegeben, wenn verlagerte Zähne den Durchbruch benachbarter Zähne behindern oder verlagerte Zähne trotz Beseitigung von Durchbruchshindernissen und genügendem Platzangebot nicht durchbrechen können (vgl. BGE 127 V 328 und 391).
4.
4.1 Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für zahnärztliche Behandlungen unterscheidet Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV nicht zwischen der Behandlung von Weisheitszähnen und von anderen Zähnen. Die Behandlungskosten sind von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmen, wenn die Zähne verlagert sind und das Leiden Krankheitswert erreicht, wobei als Beispiele für einen solchen Krankheitswert in Klammern der Abszess und die Zyste genannt werden.

Die Leistungspflicht für die Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen ist demzufolge bei Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes gleich zu beurteilen wie diejenige für die Behandlung anderer verlagerter Zähne. Dieser qualifizierte Krankheitswert beinhaltet im Wesentlichen zwei Elemente, nämlich einerseits die Pathologie mit einer Gefährdung des Lebens oder einer Beeinträchtigung der Gesundheit und andererseits die notwendigen Massnahmen, um die Gefährdung oder Beeinträchtigung zu beseitigen oder zumindest zu verringern (BGE 130 V 468 Erw. 4.1). So haben auch die Experten den qualifizierten Krankheitswert verneint, wenn ein pathologisches Geschehen mit einfachen Massnahmen behoben werden kann.
4.2 Im oben zitierten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dargelegt, dass verlagerte Weisheitszähne gemäss Ansicht der beigezogenen Experten gegenüber andern verlagerten oder überzähligen Zähnen insofern eine besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer topografischen Lage her besonders häufig Lage-Anomalien zeigen. Entwicklungsgeschichtlich hat dazu beigetragen, dass der Kiefer des Menschen kleiner, die Zähne grösser geworden sind, sodass der Platz auf dem Kieferknochen für die Zähne, namentlich für die hintersten, nicht mehr ausreicht. Neben der Abweichung von der Lage ist oft eine solche von der Achse festzustellen, wodurch Nachbarstrukturen geschädigt werden können. Aus diesen Gründen geben die Weisheitszähne häufig Anlass zu entzündlichen Komplikationen und Zystenbildungen, die wegen ihrer Lage schwerwiegende Folgen haben können wie einen Durchbruch von Abszessen in anatomischen Logen von vitaler Bedeutung oder eine Spontanfraktur des Unterkiefers infolge Schwächung durch grosse Zysten (BGE 130 V 469 Erw. 4.2 mit Hinweis).
4.3 Bei der Behandlung verlagerter Weisheitszähne ist zudem die Besonderheit zu berücksichtigen, dass diese entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint, während andere verlagerte Zähne nicht ersatzlos entfernt werden können, sondern durch zahnärztliche Massnahmen zu erhalten sind oder an ihrer Stelle eine Ersatzlösung zu suchen ist, um die Kaufunktion aufrecht zu erhalten.
4.4 Aufgrund der geschilderten Unterschiede kann demzufolge, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im zitierten BGE 130 V 464 dargelegt hat, bei verlagerten Weisheitszähnen und anderen verlagerten Zähnen bei identischer Pathologie der qualifizierte Krankheitswert im oben umschriebenen Sinn nicht gleich beurteilt werden. Um an die Übernahme der Kosten für die Behandlung verlagerter Weisheitszähne nicht geringere Anforderungen an die Schwere des Leidens zu stellen als für die Behandlung anderer verlagerter Zähne, kann bei Weisheitszähnen nicht jede Pathologie genügen, die bei andern verlagerten Zähnen die Übernahme rechtfertigt. Eine Pathologie wie beispielsweise eine Zyste oder ein Abszess, sofern ohne grossen Aufwand behandelbar, macht die Entfernung eines Weisheitszahnes nicht zur Behandlung einer schweren Erkrankung des Kausystems im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 17 KLV. Anders ist es zu halten, wenn entweder die Entfernung des verlagerten Weisheitszahnes wegen besonderer Verhältnisse oder die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig ist (vgl. BGE 127 V 328; RKUV 2002 Nr. KV 202 S. 91, K 12/01).
4.5 Die versicherte Person und der sie behandelnde Arzt haben dem Krankenversicherer alle medizinischen Grundlagen dafür zu liefern, dass er die Voraussetzungen für die Leistungspflicht prüfen kann. Werden gleichzeitig mehrere Weisheitszähne entfernt, ist der Nachweis für jeden Weisheitszahn zu erbringen (BGE 130 V 470 Erw. 5 mit Hinweis).
5.
5.1 Dr. med. Dr. med. dent. X.________ diagnostizierte im Zahnschadenformular vom 28. August 2001 pericoronale Infekte und follikuläre Zysten mit chronischer Entzündung bei verlagerten Weisheitszähnen 18, 28 und 48. In den nachfolgenden Berichten umschrieb er den Krankheitswert als rezidivierende pericoronale Infekte, bis in die Kieferhöhle reichende Wurzeln der verlagerten Weisheitszähne 18 und 28, Denudierung der Zahnhälse und Wurzeln der benachbarten Zähne 17 und 27, follikuläre Zysten mit chronischer Entzündung bei den Weisheitszähnen 18 und 28 sowie manifeste, infizierte Parodontaltaschen zwischen dem Zahn 47 und dem verlagerten Weisheitszahn 48 mit Verbindung zur Mundhöhle.
5.2 Nach mehrmaligem Beizug des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. Y.________ lehnte die KPT die Übernahme der Behandlungskosten ab mit der Begründung, die Weisheitszähne 18, 28 und 48 seien nicht verlagert, weshalb keine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bestehe.
5.3 Die Vorinstanz würdigte die verschiedenen medizinischen Berichte und kam ebenfalls zum Schluss, dass das Vorliegen einer Verlagerung für keinen der drei betroffenen Weisheitszähne mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei, sodass die Frage des qualifizierten Krankheitswertes offen gelassen werden könne.
5.4 Was zunächst die Verlagerung der Weisheitszähne 18, 28 und 48 anbelangt, gehen die Meinungen des behandelnden Arztes Dr. med. Dr. med. dent. X.________ einerseits und des Vertrauenszahnarztes Dr. med. dent. Y.________ andrerseits auseinander. So dokumentiert nach Auffassung des behandelnden Arztes auch das neu aufgelegte Röntgenbild vom 22. August 2001 die Lage der Weisheitszähne ausserhalb der Zahnreihe bzw. ausserhalb des Alveolarfortsatzes bzw. ausserhalb des Kausystems, wohingegen der Vertrauenszahnarzt der Beschwerdegegnerin aus der Gegenüberstellung der Röntgenbilder von 1991 und 2001 die normale Entwicklung der Weisheitszähne erkennt. Die Zähne - so Dr. med. dent. Y.________ - hätten ihre korrekte Lage eingenommen, stünden achsenrichtig an ihrem richtigen Platz, eindeutig im Alveolarfortsatz, und seien auch nicht gekippt. Die Frage der Verlagerung der betroffenen Weisheitszähne kann indessen offen bleiben, weil die Pathologie und die notwendigen Massnahmen zu deren Beseitigung oder Verringerung für das Vorliegen des erforderlichen qualifizierten Krankheitswertes nicht ausreichen. Die Behandlung bestand in der Entfernung der Zähne sowie in einer Konsultation vor und vier Konsultationen nach dem Eingriff. Selbst wenn die vom behandelnden Arzt geltend gemachte Pathologie vorhanden war, konnte sie durch die Entfernung der Weisheitszähne behoben werden, ohne dass ein Ersatz der entfernten Zähne oder andere aufwändige Massnahmen notwendig geworden wären. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte für irgendwelche Schwierigkeiten oder besondere Komplikationen bei der Entfernung der Weisheitszähne, sodass in Anbetracht der Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine diesbezügliche Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht erfüllt sind.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Rückerstattung der Kosten für die Stellungnahme des behandelnden Arztes durch die Beschwerdegegnerin.

Nach der Rechtsprechung sind einer vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht obsiegenden Partei, die sich auf ein privates Gutachten stützt, alle notwendigen Expertenkosten im Rahmen der Parteientschädigung zu ersetzen (BGE 115 V 63 Erw. 5c; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b). Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen wird, hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 24. Februar 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

health insurancedental treatmentwisdom teethqualified disease valueimpacted teethexpert costsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether compulsory health insurance had to cover the extraction of wisdom teeth 18, 28 and 48 under the relevant dental-treatment rules.

Decisione estratta

Coverage was not owed because, even assuming a pathology, the condition was not shown to involve the required qualified disease value for wisdom teeth; the extraction itself was simple and uncomplicated.

Motivazione estratta

For wisdom teeth, not every pathology suffices. The pathology must be serious enough that either the removal or its treatment is difficult and costly. Here the teeth were removed without replacement or other complex measures, and no particular complications were shown.

Questione giuridica chiave

Whether the insured person was entitled to reimbursement of the cost of the treating doctor's statement as private expert evidence.

Decisione estratta

No. As the appeal failed, the insured person was not an prevailing party and could not claim compensation for private expert costs.

Motivazione estratta

Private expert costs are only reimbursable within a party compensation award to a prevailing party. Since the administrative judicial appeal was dismissed, no party compensation was due.

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