Appeal against remand for further disability assessment dismissed

I 817/03Tribunale federale24 giu 2004Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person appealed against a remand judgment in which the lower appeal body had annulled the IV office's refusal of a disability pension and sent the case back for further medical and occupational investigations. The Federal Insurance Court held that the remand was justified because the record was still insufficient, and the appellant's submissions did not show the decision to be erroneous. The Verwaltungsgerichtsbeschwerde was therefore dismissed in summary proceedings, and no court costs were imposed.

Massima Omnilex

Art. 36a OG; Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid im Invalidenversicherungsrecht; ein Rückweisungsentscheid ist zu bestätigen, wenn der Sachverhalt hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit noch ungenügend abgeklärt ist und die beschwerdeführende Partei keine konkreten Einwände gegen die ergänzenden Abklärungen erhebt. Das Gericht kann im vereinfachten Verfahren entscheiden, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Die Verwaltung hat bei der neuen Verfügung auch die im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Umstände zu berücksichtigen.

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
I 817/03

Urteil vom 24. Juni 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Batz

Parteien
R.________, 1951, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 21. November 2003)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. September 2002 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch der 1951 geborenen R.________ (Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien) um Zusprechung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ab.

Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 25. September 2002 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese die noch notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Entscheid vom 21. November 2003).

R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem sie ihr Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente dem Sinne nach erneuert.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Eidgenössische Rekurskommission hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Vorschriften und die für alle Angehörigen des ehemaligen Jugoslawien im Verfügungszeitpunkt weiterhin anwendbaren (BGE 119 V 101 Erw. 3) Staatsvertragsbestimmungen zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000. Auf diese Erwägungen wird verwiesen.
2.
Die Vorinstanz hat die Verwaltung in Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2002 verpflichtet, ergänzende Abklärungen insbesondere bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf sowie in Verweisungstätigkeiten vorzunehmen und hernach über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu verfügen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was diesen Entscheid als unzutreffend erscheinen liesse. Wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde darlegt, hat die Rekurskommission die Sache daher mit Recht zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen. Diese wird bei der Neubeurteilung des Leistungsbegehrens auch die von der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Umstände zu würdigen haben.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

disability insuranceremandmedical assessmentwork capacitysummary procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the remand order for additional assessment and new decision on the disability pension should be overturned.

Decisione estratta

The remand was correct because further clarification of the claimant's health status and work capacity was still necessary.

Motivazione estratta

The Federal Insurance Court found no argument in the appeal showing the lower court's decision to be wrong; the administration had properly been ordered to conduct supplementary investigations before deciding on entitlement again.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal proceedings should lead to an award of a disability pension on the merits.

Decisione estratta

No pension could be awarded at this stage because the factual basis remained incomplete.

Motivazione estratta

The case had to be returned to the administration for further fact-finding, including the claimant's ability to work in her former occupation and in alternative work.

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