Appeal inadmissible for lack of proper reasoning and prayers

I 764/04Tribunale federale21 feb 2005Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A.________ appealed a cantonal social insurance judgment to the Federal Insurance Court, but her filing did not contain any clear request or any adequate, case-related reasoning. After the court drew her attention to the formal requirements and invited her to supplement the complaint, she did not respond. The court therefore held that the appeal was not valid under Art. 108(2) OG and, as manifestly inadmissible, disposed of it summarily under Art. 36a OG. No court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 108 Abs. 2 OG; Anforderungen an Begehren und Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; eine Beschwerde ist unzulässig, wenn weder ein ausdrücklicher noch sinngemäss erkennbarer Antrag noch eine sachbezogene Begründung vorliegt. Es genügt nicht, dass sich aus der Eingabe nur allgemein ein Rechtsmittelwille ergibt; erforderlich ist, dass das Gericht erkennen kann, was beantragt wird und auf welche tatsächlichen Grundlagen sich die Rügen stützen. Wird ein Mangel trotz gerichtlichen Hinweises nicht behoben, ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten (vgl. Erw. 1).

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 0}
I 764/04

Urteil vom 21. Februar 2005
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien
A.________, 1953, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 15. September 2004)

In Erwägung,
dass A.________ am 23. November 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 15. September 2004 erhoben hat,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht A.________ mit Schreiben vom 24. November 2004 auf die Erfordernisse, die an die Gültigkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt werden, hinwies und sie darauf aufmerksam machte, dass eine gültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert der Beschwerdefrist eingereicht werden müsse,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,
dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,
dass keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt und deshalb darauf nicht eingetreten werden kann, wenn der Antrag oder die Begründung überhaupt fehlt und sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen lassen (zum Ganzen: BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; Batz, Zu den Gültigkeitserfordernissen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden, insbesondere mit Bezug auf die Begründungspflicht [Art. 108 Abs. 2 OG], in: ZBJV 1999 S. 545 ff.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. November 2004 weder einen ausdrücklichen Antrag gestellt hat noch sich ein solcher den Ausführungen entnehmen lässt,
dass die Rechtsschrift überdies keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtig sind und auf welche Unterlagen sie sich beruft,
dass die Versicherte zudem nicht auf das Schreiben des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. November 2004 reagiert und die Beschwerdeschrift nicht ergänzt hat,
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.

Parole chiave

inadmissibilityformal requirementsreasoningprayer for reliefsummary proceduresocial insurance appeal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the Verwaltungsgerichtsbeschwerde complied with the formal requirements of Art. 108(2) OG

Decisione estratta

The appeal did not meet the statutory requirements because it contained neither an express prayer for relief nor a sufficient, subject-related reasoning.

Motivazione estratta

A valid complaint must allow the court to understand what is requested and on which facts it is based. The appellant's submission did not disclose either point, and she did not cure the defect after being invited to do so.

Questione giuridica chiave

Whether the manifestly inadmissible appeal should be dealt with under Art. 36a OG

Decisione estratta

Yes; the matter was handled in the simplified procedure because the appeal was obviously inadmissible.

Motivazione estratta

Once the complaint was found not to satisfy Art. 108(2) OG and remained uncured, summary disposal was appropriate.

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