Disability pension denied; legal aid refused for lack of prospects

I 701/05Tribunale federale5 gen 2007Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant, born in 1966 and living abroad, challenged the refusal of disability insurance benefits. Based on a ZMB expert report, the lower courts found that after a temporary inability following uncomplicated meniscus surgery he could again perform his former construction work and many other jobs. The Federal Supreme Court held that the complaints did not cast doubt on the expert assessment and that a pain syndrome without relevant psychiatric comorbidity did not justify incapacity. The appeal was dismissed and the request for free legal assistance was rejected as hopeless; no court costs were imposed.

Massima Omnilex

Art. 6 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 IVG; Beweiswert medizinischer Gutachten und Anforderungen an die Arbeitsunfähigkeit bei Schmerzsyndromen. Das Gericht stellt fest, dass ein beweiskräftiges Administrativgutachten grundsätzlich genügt, wenn es schlüssig, umfassend und nachvollziehbar ist. Berichte behandelnder Ärzte vermögen dessen Überzeugungskraft nicht schon wegen abweichender Einschätzungen zu erschüttern, da Behandlungs- und Begutachtungsauftrag verschieden sind. Ein Panalgie- oder Fibromyalgiesyndrom begründet ohne relevante psychiatrische Komorbidität regelmässig keine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit. Ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 152 OG).

Testo completo

{T 0}
I 701/05

Urteil vom 5. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Ferrari und Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
K.________, 1966, ex-Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV
für die im Ausland wohnenden Personen
vom 24. August 2005.

Sachverhalt:
A.
Gestützt auf eine beim Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) durchgeführte Begutachtung (Expertise vom 24. September 2002) lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Leistungsbegehren des 1966 geborenen K.________ mit Verfügung vom 4. Juni 2003 ab. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 25. August 2003.
B.
Mit Entscheid vom 24. August 2005 wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (ab 1. Januar 2007: Bundesverwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde ab.
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, einen am 26. September 2005 erstellten Facharztbericht einreichen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2001 zuzusprechen; eventuell sei zur Ermittlung des Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätsgrades eine interdisziplinäre Oberexpertise einzuholen. Ferner wird die unentgeltliche Verbeiständung beantragt.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Dahinfall der Versicherungsklausel (Art. 6 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung) und zur streitigen Frage, ob der Beschwerdeführer einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad aufweist (Art. 28 Abs. 1 IVG), zutreffend dargelegt, namentlich bezüglich der Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und der Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70). Darauf wird verwiesen.
2.
Die Vorinstanz hat in sorgfältiger, umfassender und überzeugender Würdigung der in den Akten liegenden medizinischen Berichte, insbesondere des ZMB-Gutachtens vom 24. September 2002, zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer nach vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge komplikationsloser Meniskusoperation sowohl die bisherige Tätigkeit als Strassenbauer als auch viele andere Tätigkeiten wieder voll zumutbar sind. Bezüglich eines Panalgie- oder Fibromyalgiesyndroms hielt die Rekurskommission fest, dieses Leiden vermöge ohne eine hier gleichzeitig vorhandene (psychiatrische) Komorbidität keine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. BGE 132 V 65, 131 V 49 und 130 V 352). Schliesslich befand die Vorinstanz, selbst wenn man annehmen wolle, dass ein Versicherungsfall für die Ausrichtung einer zeitlich begrenzten halben Invalidenrente im November 1997 eingetreten wäre, sei der Beschwerdeführer spätestens Ende 1997 wieder in der Lage gewesen, in rentenausschliessendem Mass einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihm auch ab Wegfall der Versicherungsklausel ab 1. Januar 2001 kein Rentenanspruch zustehe.
Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Insbesondere dringt die Einwendung, die Befunde in den Berichten von vier behandelnden Ärzten würden mit den im Gutachten des ZMB festgehaltenen Ermittlungen in Widerspruch stehen, im Lichte der Rechtsprechung zur Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag nicht durch (BGE 124 I 175 Erw. 4; Urteile G. vom 13. März 2006, I 676/05, Erw. 2.4; H. vom 18. April 2006, I 783/05, Erw. 2.2; P. vom 2. August 2006, U 58/06, Erw. 2.2; C. vom 29. August 2006, I. 835/05, Erw. 3.2; B. vom 27. September 2006, I 879/05, Erw. 3.3 und P. vom 7. November 2006, I 633/06, Erw. 3).
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. Sie hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die beantragte unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 152 OG; BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3) nicht gewährt werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. Januar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

disability insurancemedical expertisework capacitypain syndromelegal aidprobative valueappeal dismissal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the claimant met the conditions for a disability pension after loss of insurance coverage.

Decisione estratta

He did not establish a pension-entitling degree of disability; the medical evidence showed that his previous work and many other jobs were again fully feasible.

Motivazione estratta

The court upheld the lower instance's assessment of the ZMB expertise and held that the complaints against it did not undermine its probative value. A pain syndrome without relevant psychiatric comorbidity did not justify relevant incapacity.

Questione giuridica chiave

Whether an additional interdisciplinary expert opinion had to be ordered.

Decisione estratta

No additional expertise was necessary.

Motivazione estratta

The existing medical record, especially the ZMB report, was sufficiently clear and convincing to decide the case.

Questione giuridica chiave

Whether the claimant was entitled to free legal assistance.

Decisione estratta

Free legal assistance was refused because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

An obviously unfounded appeal does not satisfy the requirements for unentgeltliche Verbeiständung.

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