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I 699/99 ΓÇó Child-raising credits in disability pension calculation
I 699/99Tribunale federale22 feb 2000Partially Granted
The claimant appealed a disability pension decision by the foreign-insured IV office. The Federal Insurance Court confirmed that no contribution months were lost in 1975-1979, but held that the record was insufficient to decide the newly raised question whether child-raising credits had to be included in the pension calculation. It therefore annulled both the administrative and cantonal decisions and remitted the case to the IV office for further factual investigation and a new ruling. No court costs were imposed.
Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1, Art. 29quater und Art. 29sexies AHVG; Berechnung der ordentlichen Invalidenrente und Anrechnung von Erziehungsgutschriften: Ist die Aktenlage zur Frage der Erziehungsgutschriften ungenügend, so ist die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Bereits feststehende Beitragslücken sind nicht anzunehmen, wenn die Vorinstanz deren Nichtbestehen zutreffend festgestellt hat (consid. 2).
[AZA]
I 699/99 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Attinger
Urteil vom 22. Februar 2000
in Sachen
J.________, 1934, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Aus-
land wohnenden Personen, Lausanne
In Erwägung,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem 1934
geborenen J.________ mit Verfügung vom 31. Oktober 1997
unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 70 %
rückwirkend ab 1. Februar 1997 eine ordentliche ganze Inva-
lidenrente in der Höhe von Fr. 1544.- pro Monat zusprach,
wobei sie dieser Rente ein massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen von Fr. 38'208.- sowie - bei einer voll-
ständigen Beitragsdauer von 42 Jahren - die Vollrenten-
skala 44 zu Grunde legte,
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV
für die im Ausland wohnenden Personen die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 1999 abwies, so-
weit sie darauf eintrat,
dass J.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt
und sinngemäss geltend macht, er habe auch von 1975 bis
1979 ohne Unterbruch in der Schweiz gearbeitet,
dass er überdies vorbringt, er habe "vom 15. August
1964 bis 15. Juni 1975 meine (1953, 1954, 1955 und 1957
geborenen) Stiefkinder erzogen",
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, während sich das Bundesamt für
Sozialversicherung hiezu nicht hat vernehmen lassen,
dass die Rekurskommission die vorliegend massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung der ordentli-
chen Invalidenrenten (insbesondere Art. 36 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 und Art. 29quater AHVG)
zutreffend wiedergegeben hat, worauf verwiesen werden kann,
dass sich dem eingehenden vorinstanzlichen Entscheid
namentlich auch entnehmen lässt, dass im Zeitraum von 1975
bis 1979 - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwer-
de geäusserten Befürchtung - keine " (Beitrags-) Monate ver-
loren gegangen" sind,
dass indessen in Übereinstimmung mit der IV-Stelle der
letztinstanzlich erstmals aufgeworfenen Frage nachzugehen
ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange dem Beschwer-
deführer Erziehungsgutschriften im Sinne von Art. 29sexies
AHVG anzurechnen sind,
dass die gegebene Aktenlage diesbezüglich keine ab-
schliessende Beurteilung zulässt, weshalb die Streitsache
zu entsprechender ergänzender Abklärung an die Verwaltung
zurückzuweisen ist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen vom 20. Oktober 1999 und die Verfügung
vom 31. Oktober 1997 aufgehoben werden und die Sache
an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückge-
wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers neu verfüge.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen-
den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 22. Februar 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: