Invalidity pension: no tabular wage assessment for continued former work

I 682/06Tribunale federale26 lug 2007Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the insured person’s administrative appeal against the Thurgau IV office. It held that the former OG still applied, the medical findings supported continued work capacity of 50% in the insured’s former specialized occupation, and therefore the cantonal court was entitled to assess invalidity by percentage comparison without resorting to statistical wages. The challenged judgment confirming a whole pension until 30 June 2005 and a half pension thereafter was upheld. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant; no party compensation was awarded to the respondent.

Massima Omnilex

Art. 132 Abs. 2 OG, Art. 104 lit. a OG, Art. 105 Abs. 2 OG; invalidity assessment by percentage comparison and use of statistical wages. Where the insured person can still perform the former specialized occupation at a reduced workload and a comparable position remains available on an assumed balanced labour market, the invalid income may be determined concretely by a percentage comparison. Statistical wage data from the LSE are subsidiary and are not required if they would not permit a sufficiently concrete determination of the hypothetical invalid income. The assessment of a deduction for disability-related disadvantages is an exercise of discretion reviewable only for excess, abuse, or failure to exercise discretion (consid. 4).

Testo completo

{T 7}
I 682/06

Urteil vom 26. Juli 2007
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits, Dufourstrasse 32, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2006.

Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1944, litt seit 1992 an einem destruierend wachsenden Basaliom der Nasenweichteile, Wange und Oberlippe und musste sich deswegen mehreren Operationen unterziehen. Am 11. Dezember 2003 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach ihm mit Verfügung vom 22. August 2005 und Einspracheentscheid vom 13. Februar 2006 ab 1. August 2003 eine befristete ganze Rente, mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine halbe Rente zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Juli 2006 teilweise gut mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2003 Anspruch auf eine ganze und mit Wirkung ab 1. Juli 2005 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 12. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG) in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ist in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
3.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz musste sich der Beschwerdeführer zuletzt im März 2005 operieren lassen; weitere chirurgische Eingriffe waren bisher nicht erforderlich. Seit dem 12. März 2005 war er wieder zu 50 % arbeitsfähig. Dabei war ihm die bisherige Tätigkeit weiterhin zumutbar; es bestand keine verminderte Leistungsfähigkeit, sondern die gesundheitliche Störung wirkte sich als kosmetische Beeinträchtigung aus.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Würdigung der medizinischen Berichte als offensichtlich unrichtig erscheinen liesse. Dem Antrag auf Begutachtung zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit ist daher nicht stattzugeben.
4.
Streitig sind die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz anhand eines Prozentvergleichs durchgeführte Invaliditätsbemessung und beantragt, es sei als Invalideneinkommen der Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung, Anforderungsniveau 3, beizuziehen.
4.1 Die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommenvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung, charakterisieren sich als Rechtsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Diese sind im Rahmen der geänderten Kognitionsregelung (oben E. 2) frei überprüfbar.
4.2 Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung daher primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 129 472 E. 4.2.1 S. 475).
4.3 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt (E. 3), seinen angestammten Beruf auch weiterhin ausüben. Auch wenn das Arbeitsverhältnis von der vormaligen Arbeitgeberin gekündigt wurde, rechtfertigt es sich mit Blick auf die besondere Spezialisierung des Versicherten indessen nicht, beim Einkommensvergleich Tabellenlöhne heranzuziehen, würde dies doch mangels Erfassung eines entsprechenden Berufs eine genügend konkrete Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht zulassen. Dies räumt auch der Versicherte ein. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer trotz seinem Leiden mit einem um 50 % reduzieren Arbeitspensum dem angestammten Beruf nachgehen könnte und er bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt, von welchem hier auszugehen ist (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276), eine mit der vormaligen vergleichbare Stelle finden würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad gestützt auf einen Prozentvergleich bemessen hat. Damit kann auch die Frage offen gelassen werden, welches Anforderungsniveau zu wählen wäre (dazu Urteil vom 2. Mai 2007, I 732/06, E. 4.2.2). Zu ergänzen ist, dass die Frage nach der Höhe des Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur dann zugänglich wäre, wenn das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (Art. 104 lit. a OG; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
4.4 Damit liegt auch keine Rechtsverletzung vor, weshalb der kantonale Entscheid zu bestätigen ist.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung; Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG). Eine Parteientschädigung zugunsten der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird gemäss Art. 159 Abs. 2 OG nicht zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 26. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Parole chiave

invalidity pensionincome comparisonstatistical wageswork capacityspecialized occupationcosmetic impairmentlabor marketcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal was governed by the former OG or the new BGG

Decisione estratta

Because the cantonal decision was issued before 2007, the proceedings remained subject to the former Federal Judiciary Act (OG).

Motivazione estratta

Art. 132 BGG applies only when the challenged decision was rendered after the BGG entered into force; otherwise the former procedural law continues to govern.

Questione giuridica chiave

How the disability income should be determined: percentage comparison or use of statistical wages

Decisione estratta

The cantonal court rightly used a percentage comparison; statistical wages were not appropriate on the facts.

Motivazione estratta

The insured could still perform his former specialized occupation at a 50% workload, and an available comparable job in an balanced labour market was assumed. Since the concrete hypothetical income could be determined without resorting to the LSE, the use of tables was unnecessary.

Questione giuridica chiave

Whether the insured was entitled to a full disability pension beyond the period fixed by the cantonal court

Decisione estratta

No. The cantonal court correctly limited the pension to a whole pension until 30 June 2005 and a half pension thereafter.

Motivazione estratta

The medical findings established only cosmetic impairment after March 2005, with continued ability to work at 50% and no further relevant functional reduction.

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