Revision denied for alleged overlooked facts

I 673/02Tribunale federale15 gen 2003Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Insurance Court dismissed a request to revise its earlier judgment of 6 August 2002. The applicant argued that the court had overlooked the long duration of the IV proceedings when assessing the timeliness issue in the appeal against the pension decision. The court held that this criticism concerned the legal assessment, not an accidental overlooking of a decisive fact in the file, and therefore did not satisfy Art. 136 lit. d OG. The applicant was ordered to pay court costs of CHF 500, set off against the advance payment.

Massima Omnilex

Art. 136 lit. d OG in Verbindung mit Art. 135 OG; Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen. Revision setzt voraus, dass das Gericht ein bestimmtes Aktenstück oder eine wesentliche Aktenstelle übersehen bzw. deren tatsächliche Tragweite verkannt hat; die blosse Beanstandung der rechtlichen Würdigung oder der Beweis- und Interessenabwägung im früheren Urteil begründet keinen Revisionsgrund. Art. 134 OG e contrario und Art. 156 Abs. 1 OG regeln die Kostenpflicht des revisionsweisen Verfahrens nach dem Ausgang des Prozesses.

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 673/02

Urteil vom 15. Januar 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann

Parteien
B.________, 1965, Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Gesuchsgegnerin

(Urteil vom 6. August 2002)

Sachverhalt:
A.
B.________ (geb. 1965) meldete sich im März 1995 wegen den Folgen eines am 18. November 1994 erlittenen Autounfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2000 teilte ihm die IV−Stelle des Kantons Thurgau mit, es stehe ihm ab 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente zu, die bis 30. April 1997 befristet werde. Am 31. Januar 2000 ersuchte die A.________ Treuhand für den Versicherten um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 8. Februar 2000, welche von B.________ mitunterzeichnet wurde, verlangte die A.________ Treuhand eine Änderung des Vorbescheids oder eine beschwerdefähige Verfügung. Am 30. August 2000 erkundigte sich die A.________ Treuhand, deren Schreiben wiederum von B.________ mitunterzeichnet war, nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihr die IV−Stelle am 5. September 2000 antwortete. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 eröffnete die Verwaltung B.________, dass er lediglich für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. April 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Auf Anfrage hin stellte sie die Verfügung am 16. März 2001 auch der A.________ Treuhand zu.

Auf die von B.________ hiegegen durch einen in der Zwischenzeit beigezogenen Rechtsanwalt am 27. April 2001 erhobene Beschwerde trat die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wegen Verspätung nicht ein (Entscheid vom 17. August 2001). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die von B.________ mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 6. August 2002 ab.
B.
Mit Eingabe vom 26. September 2002 lässt B.________ die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 6. August 2002 sowie die Rückweisung der Sache zwecks Ergänzung der Abklärungen und neuer Entscheidung beantragen. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Geltend gemacht wird der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG. Danach ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3, 115 II 399, 101 Ib 222, 96 I 280).
2.
Im angefochtenen Urteil führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, dass die Eröffnung der Rentenverfügung vom 21. Dezember 2000 mangelhaft sei, da die Zustellung nur an den Gesuchsteller und nicht auch an das Treuhandbüro A.________ erfolgt war. Der Beschwerdeführer, welcher spätestens Ende Dezember 2000 Kenntnis von der (mangelhaft eröffneten) Rentenverfügung gehabt habe, hätte sich kraft der ihm zumutbaren Sorgfalt rechtsprechungsgemäss spätestens am dreissigsten Tag nach erfolgter Zustellung - d.h. spätestens Ende Januar 2001 - bei seinem damaligen Vertreter erkundigen müssen, ob die Verfügung nur ihm persönlich oder auch seinem Vertreter zugegangen sei, sodass gestützt auf Treu und Glauben ab diesem Zeitpunkt eine 30-tägige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe (ARV 2002 S. 66 mit Hinweis auf das Urteil E. vom 13. Februar 2001, C 168/00). Indem sich zunächst der bisherige und später der neu zugezogene Rechtsvertreter erst im März 2001 an die IV-Stelle gewandt hätten, sei die Infragestellung des Verwaltungsaktes nicht innerhalb einer vernünftigen Frist erfolgt, weshalb das kantonale Gericht die Beschwerde zu Recht als verspätet betrachtet habe.
3.
3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe die lange Dauer des IV-Verfahrens zwar in der Zusammenfassung des Sachverhaltes erwähnt, in den Erwägungen bei der Festsetzung des Beginns bzw. der Dauer der Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Verfügung vom 21. Dezember 2000 sodann aber zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es werde mit zwei Ellen gemessen, wenn auf der einen Seite zugelassen werde, dass die Verwaltung das Verfahren offensichtlich nicht vorantreibe, und auf der anderen Seite vom Versicherten für die Beanstandung der Verfügung eine Reaktion innert kürzester Zeit verlangt werde.
3.2 Indem der Gesuchsteller somit rügt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die aus den Akten hervorgehende lange Dauer des IV−Verfahrens zu Unrecht nicht als rechtserheblich betrachtet habe, beanstandet er die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung. Da diese indessen, selbst wenn sie irrtümlich oder unrichtig wäre, keinen Revisionsgrund darstellt, ist dem einzig hierauf gestützten Gesuch kein Erfolg beschieden (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3 mit Hinweisen).

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 15. Januar 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

revisionoverlooked factsocial insuranceappeal time limitprocedural fairnesscourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the prior judgment must be revised under Art. 136 lit. d OG for overlooking material facts in the file.

Decisione estratta

No revision ground existed; the complaint challenged the court's legal assessment, not an accidental failure to consider a decisive file fact.

Motivazione estratta

Revision is available only when a court inadvertently overlooks a file fact or misperceives a decisive passage. The argument that the length of the administrative proceedings should have changed the legal assessment attacks the merits of the prior reasoning, which is not revisable under Art. 136 lit. d OG.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs for the revision proceeding.

Decisione estratta

The applicant must bear the costs.

Motivazione estratta

Revision proceedings are fee-bearing; costs follow the outcome under Art. 156 Abs. 1 in connection with Art. 135 OG.

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