Invalidity pension denied; appeal dismissed as manifestly unfounded

I 663/01Tribunale federale18 giu 2002Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant appealed against the refusal of an IV disability pension and sought a half pension retroactive to 1 June 1995, alternatively a remittal for further psychiatric assessment. The Federal Court upheld the cantonal judgment, finding that the decisive medical record did not establish a pension-entitling disability at the relevant time. The short medical certificates produced by the claimant were not considered legally probative, and the previous comprehensive assessment already took into account his inability to continue his former work as a builder and crane operator. Because the appeal was manifestly unfounded, it was decided under the simplified procedure and the request for free legal representation was denied.

Massima Omnilex

Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG; Beweiswert ärztlicher Berichte und Zeitpunkt des massgebenden Sachverhalts: Für die Zusprechung einer Invalidenrente ist eine rentenbegründende Invalidität im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nachzuweisen. Kurzzeugnisse, welche die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Beweistauglichkeit nicht erfüllen, vermögen ein beweiskräftiges Gutachten nicht zu entkräften. Ärztliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich grundsätzlich auf die angestammte Tätigkeit, sofern nichts anderes vermerkt ist; ist die bisherige Berufstätigkeit bereits in der medizinischen Beurteilung berücksichtigt, rechtfertigt dies keine zusätzliche Abklärung. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst die unentgeltliche Verbeiständung aus (vgl. Art. 152 i.V.m. Art. 135 OG).

Testo completo

[AZA 0]
I 663/01 Ge

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard;
Gerichtsschreiberin Amstutz

Urteil vom 18. Juni 2002

in Sachen
G.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,

und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 30. Mai 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Rentengesuch des 1957 geborenen G.________ mangels anspruchsbegründender Invalidität ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und dem Eventualbegehren um gerichtliche Anordnung einer psychiatrischen Expertise wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. September 2001 ab, soweit darauf einzutreten war.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 30. Mai 2000 sei ihm rückwirkend ab

  1. Juni 1995 eine halbe unbefristete Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese nach zusätzlichen psychiatrischen Abklärungen über den Rentenanspruch erneut befinde.
    Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan- spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allge- meinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt.
Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1), die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) sowie zum zeitlich massgebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
Darauf wird verwiesen.

2.- Die Vorinstanz hat unter sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage einlässlich begründet, weshalb zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine rentenbegründende Invalidität nicht gegeben war. Auf die in sämtlichen Punkten zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde von den behandelnden Ärzten "nach wie vor auf unbestimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig" eingeschätzt, ist dem entgegenzuhalten, dass die beiden Arztzeugnisse des Chiropraktors Dr. M.________ vom 3. April und 9. Mai 2000 sowie das ärztliche Attest des Dr. med. T.________, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 3. April 2000 zwar tatsächlich ab März bzw. Februar 2000 volle Arbeitsunfähigkeit attestieren; auch beschlagen die ärztlichen Stellungnahmen entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen den zu beurteilenden Zeitraum (vgl. Erw. 1 hievor). Indessen entsprechen sie in keinerlei Hinsicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweistauglichkeit von Arztberichten (vgl. Erw. 1 hievor), weshalb sie unbeachtlich sind. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt regelmässig auf den angestammten Beruf beziehen (vgl.
Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 8). Dem Umstand aber, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter und Kranführer voll arbeitsunfähig ist, wurde im Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________, vom 9. November 1999, worauf Vorinstanz und Verwaltung sich im Wesentlichen stützten, bereits Rechnung getragen.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich mit der im kantonalen Verfahren eingereichten Beschwerde praktisch deckt, werden auch anderweitig weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Einwände vorgebracht, welche den vorinstanzlichen Entscheid umzustossen vermöchten.

3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
4.- Zufolge Aussichtslosigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fällt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ausser Betracht (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 18. Juni 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

invalidity pensionmedical evidenceprobative valuepsychiatric expertiselegal aidappeal dismissalsimplified procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the claimant was entitled to a disability pension under the IVG

Decisione estratta

No pension entitlement was shown because the medically decisive record did not establish a pension-triggering disability at the time of the challenged decision.

Motivazione estratta

The Federal Court upheld the cantonal assessment of the medical evidence. The short medical certificates asserting full incapacity were not probative under the case law, while the earlier comprehensive assessment already accounted for incapacity in the claimant's former work.

Questione giuridica chiave

Whether additional psychiatric expert evidence had to be ordered and the matter remitted

Decisione estratta

No further psychiatric clarification was necessary.

Motivazione estratta

The existing file permitted a reliable assessment; the appellant raised no factual or legal arguments capable of overturning the cantonal judgment.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid by way of free legal representation should be granted

Decisione estratta

Legal aid was refused because the appeal had no prospect of success.

Motivazione estratta

An obviously unfounded appeal is not sufficiently promising to justify free representation under the applicable rules.

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