IV coverage for second cataract surgery requires binocular vision assessment

I 543/01Tribunale federale30 set 2003Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Insurance Court rejected the BSV's appeal and upheld the Bern Administrative Court's remand order. The insured person, a scientific assistant with bilateral cataracts, had his left-eye surgery covered by IV, while coverage for the right eye was denied. The court held that second-eye cataract surgery may qualify as a medical integration measure only if, after a detailed clarification of the insured's actual occupational tasks, an ophthalmologist confirms that binocular vision is necessary for the most visually demanding task. Because the file did not sufficiently establish the concrete work profile, further vocational and medical investigation was required.

Massima Omnilex

Art. 12 Abs. 1 IVG; second-eye cataract surgery as a medical integration measure; requirements for binocular vision. A cataract operation on the second eye, where useful vision remains in the other eye, is covered by invalidity insurance only if the insured's concrete occupational activities have been ascertained in detail and the visually most demanding task requires binocular vision from an ophthalmological standpoint. The assessment must be based on the actual job profile and a comprehensive specialist opinion; subjective statements alone are insufficient. If the medical evaluation is performed only after surgery, it must be made prognostically on the basis of the preoperative situation (consid. 3.1-3.3).

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 543/01

Urteil vom 30. September 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

B.________, 1951, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 2. Juli 2001)

Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene, als wissenschaftlicher Adjunkt im Departement X.________ arbeitende B.________ litt unter beidseitigem grauem Star. Am 19. September 2000 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an. Diese übernahm mit Verfügung vom 7. März 2001 die Staroperation am linken Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme und lehnte gleichzeitig eine Leistungspflicht hinsichtlich desselben Eingriffs am rechten Auge ab, weil der Versicherte für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Juli 2001 gut, hob die Verwaltungsverfügung auf und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. Insbesondere verpflichtete das kantonale Gericht die Verwaltung zur genauen Abklärung des konkreten Tätigkeitsspektrums des Versicherten sowie zur Einholung einer augenärztlichen Stellungnahme betreffend die Frage der Notwendigkeit des Binokularsehens.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, lässt B.________ beantragen, "das EVG habe - unter Wahrung der Parteirechte - ein spezialärztliches Gutachten mit arbeitsmedizinischem Bericht, bezogen auf Bildschirmarbeit einzuholen, die Beschwerde sei abzuweisen [...], eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, die Leistungen auch für das zweite Auge zu erbringen, demnach seien allenfalls noch weitere Abklärungen durch die IV-Stelle vorzunehmen".

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen dazu, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis), dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen), dass aber eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b). Darauf wird verwiesen.
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 7. März 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Fest steht, dass beim Beschwerdegegner keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (7. März 2001) in seinem 50. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation vom Herbst 2000 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b).
3.
Während das kantonale Gericht unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung die Sache zur weiteren erwerblichen und medizinischen Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies, beantragt das BSV im Wesentlichen, auf zusätzliche Abklärungen sei zu verzichten, weil der Versicherte für seine Arbeit am Bildschirm nicht auf Binokularsehen angewiesen sei und auch der Blendeffekt keine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe.

Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann.
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung (vgl. AHI 2000 S. 294) zur Übernahme der Kataraktoperation durch die Invalidenversicherung im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass dieser Eingriff am zweiten Auge bei (durch Staroperation) erhaltener Sehfähigkeit am andern Auge - unter Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt.
3.2 Den Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten der als Elektroingenieur ETH ausgebildete Beschwerdegegner im Rahmen seiner Anstellung als wissenschaftlicher Adjunkt im Departement X.________ zu verrichten hat, auch wenn er selber geltend macht, als EDV-Spezialist ganztags mit Bildschirmarbeit beschäftigt zu sein (Vernehmlassung vom 23. Oktober 2001). Unklar ist insbesondere, ob es sich bei der Tätigkeit am Computer um Textverarbeitung oder um graphische Anwendungen handelt. Die Verwaltung wird in geeigneter Form - z.B. durch Einholung eines Pflichtenheftes und Befragung des Arbeitgebers - das Tätigkeitsspektrum des Versicherten abklären.
3.3 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit des Beschwerdegegners ist, wird die IV-Stelle einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Zusätzlich wird er die Frage betreffend die Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - beantworten müssen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten.
3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz die Verwaltungsverfügung zu Recht aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies. Die Verwaltung wird dabei gemäss den Erwägungen Ziffer 3.2 und 3.3 vorgehen.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdegegner zu Lasten des BSV eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und der IV-Stelle Bern zugestellt.
Luzern, 30. September 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

invalidity insurancecataract surgerybinocular visionmedical integration measurevocational clarificationspecialist opinionglare effectsparty compensation

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal court rightly annulled the IV decision and remanded for further clarification on binocular vision and work tasks.

Decisione estratta

The remand was correct because the current file did not allow a reliable determination of the insured person's visually most demanding tasks and the corresponding need for binocular vision.

Motivazione estratta

For second-eye cataract surgery to be covered under Art. 12 IVG, detailed identification of the professional activities is required; only then can an ophthalmological opinion assess whether binocular vision is necessary for the most visually demanding task. The record did not establish the concrete activity profile with sufficient probability.

Questione giuridica chiave

Whether the existing records were sufficient to decide the need for binocular vision and the impact of glare effects.

Decisione estratta

No; the administration must first clarify the actual occupational tasks and then obtain a comprehensive specialist report based on the pre-operation situation.

Motivazione estratta

The court held that subjective statements alone are insufficient. The expert opinion must consider the file, the complaints, and the concrete medical situation; if the assessment occurs after surgery, it must be made prognostically from the preoperative state.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.