Invalidity pension denied; psychiatric expert report upheld

I 54/02Tribunale federale17 set 2002Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The claimant challenged the denial of an invalidity pension, arguing that the psychiatric expert report was unreliable because the expert lacked cultural familiarity and no interpreter was present. The Federal Insurance Court held that the claimant sufficiently understood German, that the expert report convincingly diagnosed relevant psychiatric disorders, and that the income comparison did not establish a pension-entitling invalidity degree. The claimant’s asserted private counter-expertise could not be considered because no new evidence may be filed after the appeal deadline absent an exceptional second exchange of submissions. The administrative appeal was dismissed, and no court costs were imposed.

Massima Omnilex

Art. 4, Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG; Beweiswert psychiatrischer Gutachten und antizipierte Beweiswürdigung; Sprachkenntnisse des Versicherten und fehlender Dolmetscher. Ein psychiatrisches Gutachten ist verwertbar, wenn der Experte trotz kultureller Differenzen und ohne Dolmetscher die Untersuchung in einer vom Versicherten beherrschten Sprache umfassend durchführen konnte und die Diagnose sowie die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet sind (E. 2.2). Ergibt der Einkommensvergleich keinen rentenberechtigenden Invaliditätsgrad, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Neue Beweismittel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind grundsätzlich unzulässig; ausnahmsweise nur bei angeordnetem zweiten Schriftenwechsel nach Art. 110 Abs. 4 OG.

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 54/02

Urteil vom 17. September 2002
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien
E.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Herr lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 29. November 2001)

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. März 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch von E.________ (geb. 1964) um eine Invalidenrente ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. November 2001 ab.

E.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Juni 1997 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften zu den Voraussetzungen und zum Umfang der Invalidenrente (Art. 4, 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG) sowie die Rechtsprechung zum Einkommensvergleich (BGE 104 V 136; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a) und zu den psychischen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.
2.1 Der in der Türkei aufgewachsene Beschwerdeführer bemängelt in erster Linie, dass Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mangels ausreichender Kenntnisse über die sozialen und kulturellen Verhältnisse in diesem Land nicht in der Lage gewesen sei, eine verlässliche psychiatrische Beurteilung abzugeben, zumal er zur Untersuchung des Versicherten keinen Dolmetscher beigezogen habe. Daher könne nicht auf die Expertise dieses Arztes vom 31. Mai 2000 abgestellt werden. Entgegen dem Gutachten leide der Beschwerdeführer sehr wohl an emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen, weshalb alle Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien. Damit deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeklärt werden könne, sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Diese habe entweder bei einem Psychiater aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers oder mittels eines Dolmetschers eine genauere Abklärung zu veranlassen.
2.2 Dem Gutachten von Dr. K.________ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Eine Kommunikation mit dem Experten war somit auch ohne Beizug eines Dolmetschers möglich. Es wird denn auch nirgends erwähnt, dass die Untersuchung wegen sprachlicher Barrieren nicht umfassend möglich gewesen wäre.

Sodann trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer sich Dr. K.________ gegenüber nicht zu den in ihm schwelenden psychischen Konflikten geäussert hat. Dem Gutachter sind diese seelischen Leiden jedoch trotz des Schweigens des Versicherten nicht entgangen, diagnostiziert er doch ausdrücklich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4), eine Konversionsstörung (Dissoziative Störungen, gemischt; F 44.7) sowie eine reaktive ängstlich-depressive Verstimmung (Anpassungsstörung, F 43.22) und misst diesen Diagnosen eine nachvollziehbar begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei.

Unter solchen Umständen vermag das Gutachten von Dr. K.________ zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt auf den von der Vorinstanz korrekt vorgenommenen Einkommensvergleich ergibt sich kein Invaliditätsgrad in rentenberechtigendem Ausmass. Auf die entsprechenden Erwägungen im kantonalen Entscheid wird verwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, selber ein privates Gegengutachten in Auftrag gegeben zu haben. Abgesehen davon, dass er ein solches bis zum heutigen Tag nicht nachgereicht hat, wäre dies nach der neusten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 127 V 353) prozessual ohnehin nicht (mehr) zulässig, können doch gemäss diesem Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels, für dessen ausnahmsweise Anordnung (Art. 110 Abs. 4 OG) vorliegend kein Anlass besteht - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Daher erübrigen sich verfahrensmässige Weiterungen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozi-alversicherung zugestellt.

Luzern, 17. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

invalidity pensionpsychiatric expertiseevidentiary valueincome comparisoninvalidity degreenew evidenceinterpretersomatoform pain disorder

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the psychiatric expert report could be relied on despite the lack of an interpreter and the expert's limited knowledge of the claimant's cultural background

Decisione estratta

The expert report was reliable and could be relied upon; communication was possible in German and the report adequately identified and assessed the claimant's psychiatric impairments.

Motivazione estratta

The court held that the claimant had sufficient German skills, no linguistic barrier prevented a full examination, and the expert diagnosed several psychiatric conditions with a reasoned assessment of their impact on work capacity.

Questione giuridica chiave

Whether the claimant was entitled to an invalidity pension based on the income comparison and assessed degree of invalidity

Decisione estratta

No pension entitlement arose because the income comparison did not yield an invalidity degree sufficient for a pension.

Motivazione estratta

Relying on the expert report and the cantonal court's income comparison, the court found no disability degree in a pension-entitling range.

Questione giuridica chiave

Whether a private counter-expertise could still be produced after expiry of the appeal deadline

Decisione estratta

No further new evidence could be filed after the appeal period, absent an exceptional second exchange of submissions, which was not ordered.

Motivazione estratta

The court referred to its recent case law and held that late new submissions were procedurally inadmissible in this setting.

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