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I 458/01 ΓÇó Late filing proof failed; appeal should have been heard
I 458/01Tribunale federale11 set 2001Modified
The claimant appealed the IV office's refusal of vocational retraining and a pension. The cantonal insurance court rejected the appeal because no power of attorney had been filed, although the claimant disputed receiving any request to do so. The Federal Insurance Court held that proof of service of the procedural request was not established; therefore, the claimant had to be treated as if no such order had been issued, and the cantonal court's non-entry was unlawful. The appeal was allowed insofar as it challenged the non-entry decision, the case was remitted for a merits decision, and court costs of CHF 500 were charged to the IV office. The renewed substantive benefit claims were not entered into.
Art. 97, 128 OG; Art. 5 VwVG; Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG; Art. 69 IVG; burden of proof for service of procedural orders and consequence of non-proof. The authority that orders or dispatches a procedural notice bears the objective burden of proving its service and the time of service. If service is disputed and cannot be established, the adverse consequences of evidentiary non liquet fall on the authority; the addressee must be treated as if the order had not been served. In social insurance proceedings, the requirement to set a deadline for curing defects is, by analogy, also applicable where a power of attorney is missing (consid. 1-2). A non-entry decision based on unproven service is unlawful.
[AZA 7]
I 458/01 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Renggli
Urteil vom 11. September 2001
in Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch M.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,
und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
A.- Mit Verfügung vom 19. April 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Gesuch des 1978 geborenen A.________ um Gewährung von Versicherungsleistungen (Umschulung und Rente) ab.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 7. Juni 2001 nicht ein, weil trotz Aufforderung an den Vertreter von A.________, M.________, keine Vollmacht eingereicht worden sei.
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und sinngemäss beantragen, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. Weiter werden die früheren Leistungsbegehren (Umschulung und Rente) erneuert.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Vorinstanz auf deren Gutheissung.
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt es, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört, selbst wenn fallbezogen allein die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts zu überprüfen ist (BGE 126 V 147 Erw. 2b).
Überdies ist Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG, der das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde vorsieht und gemäss Art. 69 IVG auch auf dem Gebiet der Invalidenversicherung gilt, beim Fehlen einer Vollmacht analog anzuwenden (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 10. Oktober 1995, I 381/94). Mithin liegt in jedem Fall eine bundesrechtliche Verfügungsgrundlage vor; auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Nichteintretensverfügung der Vorinstanz beantragt wird. Dagegen ist auf die materiellen Anträge nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheides bilden und somit auch nicht Streitgegenstand im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sein können (BGE 117 V 122 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.- a) Der Nichteintretensentscheid wird damit begründet, dass der Rechtsvertreter trotz Aufforderung (prozessleitende Verfügung vom 4. Mai 2001) keine Vollmacht eingereicht habe. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen eingewendet, es sei keine Aufforderung zur Vollmachteinreichung ergangen, bzw. das vom kantonalen Versicherungsgericht zu diesem Zweck verfasste Schreiben sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden.
Die Vorinstanz bemerkt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2001, dass sie tatsächlich nicht in der Lage sei, für die Zustellung des fraglichen Schreibens den Nachweis zu erbringen.
b) Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 402 Erw. 2a mit Hinweisen). Im Falle der Beweislosigkeit trägt sie auch die Folgen derselben. Da die fragliche Zustellung bestritten ist und nicht nachgewiesen werden kann, muss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist so zu behandeln, wie wenn die prozessleitende Verfügung gar nicht ergangen wäre. Die Vorinstanz ist daher, wie sie selbst einräumt, zu Unrecht nicht auf die Beschwerde vom 30. April 2001 eingetreten.
3.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
soweit darauf einzutreten ist, wird die Nichteintretensverfügung
des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 7. Juni 2001 aufgehoben und es wird die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über
die Beschwerde gegen die Verwaltungsverfügung vom 19. April 2001 materiell entscheide.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 11. September 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: