Waiver of repayment denied for lack of good faith

I 422/02Tribunale federale25 nov 2002Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person challenged the refusal to waive repayment of CHF 10,516 in overpaid IV benefits. The Federal Insurance Court held that, after the cantonal court had already limited the pension and expressly denied any entitlement from 1 October 1997, the appellant had to expect repayment if his further appeal failed. Good faith was therefore excluded. The appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay CHF 1,100 in costs, set off against the advance payment.

Massima Omnilex

Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG und Art. 79 AHVV; Erlass der Rückerstattung und guter Glaube. Ein Leistungsbezüger kann sich nicht auf guten Glauben berufen, wenn ihm gestützt auf einen kantonalen Entscheid nach Androhung der reformatio in peius die weitere Rentenberechtigung ab einem bestimmten Zeitpunkt abgesprochen wurde und er deshalb mit einer Rückforderung der während des Rechtsmittelverfahrens weiter ausgerichteten Leistungen rechnen musste. Dies gilt sinngemäss auch dort, wo die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Rentenaufhebung beseitigt oder wiederhergestellt wird; entscheidend ist, ob der Empfänger bei objektiver Betrachtung mit der Rückerstattung rechnen musste (E. 3).

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 422/02

Urteil vom 25. November 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer

Parteien
R.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 13. Mai 2002)

Sachverhalt:
A.
Gestützt auf eine Anmeldung vom Februar 1996 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1949 geborenen Kosovo-Albaner R.________ mit zwei Verfügungen vom 20. Februar 1998 für die Zeit vom 1. März 1996 bis 30. Juni 1997 eine ganze und ab 1. Juli 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 41 % unter Annahme eines Härtefalles eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach Androhung der Reformatio in peius mit Entscheid vom 15. März 1999 teilweise gut, verlängerte die Ausrichtung der ganzen Invalidenrente bis 30. September 1997, verneinte jedoch für die Zeit ab 1. Oktober 1997 einen Rentenanspruch. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 2000 (I 225/99) den vorinstanzlichen Entscheid insofern ab, als die halbe Invalidenrente auf den 1. Mai 1999 hin aufgehoben wurde; im Übrigen wies es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (AHI-Praxis 2000 S. 303 ff.).

Mit Verfügung vom 4. April 2000 forderte die IV-Stelle des Kantons Solothurn die von R.________ in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. März 2000 unrechtmässig bezogenen IV-Leistungen im Betrag von Fr. 10'516.- zurück. Ein am 25. April 2000 gestelltes Gesuch um Erlass der Rückforderung wies sie mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 wegen fehlendem gutem Glauben beim Bezug der Rentenleistungen ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 13. Mai 2002 ab.
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm die Rückerstattung ausbezahlter Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 10'516.- zu erlassen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die Rückerstattung zu erlassen ist. Nach ständiger Rechtsprechung geht es dabei nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 OG (BGE 122 V 223 Erw. 2, 136 Erw. 1, 112 V 100 Erw. 1 b, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 47 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 49 IVG; vgl. auch Art. 79 AHVV) sowie die nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des guten Glaubens des Leistungsbezügers entscheidenden Kriterien (BGE 112 V 103 Erw. 2, 110 V 180 Erw. 3c; vgl. ferner BGE 122 V 223 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
3.
Im seinerzeitigen Rentenzusprechungsverfahren hatte das kantonale Gericht im Entscheid vom 15. März 1999 nach Androhung einer Reformatio in peius die ganze Invalidenrente auf den 30. September 1997 terminiert und einen Anspruch auf Rentenleistungen ab 1. Oktober 1997 verneint. Gestützt auf diesen Entscheid musste der Beschwerdeführer trotz eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit rechnen, dass er die ihm während des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht weiterhin ausgerichtete halbe Invalidenrente (samt Zusatzrenten) bei Abweisung seiner Beschwerde zurückerstatten muss. Unter diesen Umständen ist mit dem kantonalen Gericht der gute Glaube des Beschwerdeführers zu verneinen. Es verhält sich gleich wie in den Fällen, mit welchen ein Versicherter gegen den von der IV-Stelle in der Rentenaufhebungsverfügung angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgreich Beschwerde führt. Ein solcher Versicherter muss von vornherein mit einer Rückforderung rechnen und kann sich deshalb trotz Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht auf seinen guten Glauben berufen (AHI-Praxis 2000, S. 184 Erw. 5; ZAK 1988 S. 520; BGE 105 V 269 Erw. 3). Nachdem ihm das kantonale Gericht nach Androhung einer Reformatio in peius ab 1. Oktober 1997 eine weitere Rentenberechtigung abgesprochen hatte, musste dem Beschwerdeführer beim weiteren Bezug der Invalidenleistungen während des Rechtsmittelverfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht klar sein, dass er bei negativem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens die Rentenleistungen zurückzuerstatten hat. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht den guten Glauben verneint. Daran ändern die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, soweit sie sich überhaupt mit der Frage des guten Glaubens und nicht mit der grossen Härte befassen.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse Baumeister, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

good faithrepayment waiverinvalidity insuranceoverpaymenthardshipcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the repayment of CHF 10,516 in IV benefits should be waived because the recipient acted in good faith.

Decisione estratta

The recipient could not rely on good faith because, after the cantonal court had already limited the pension and denied entitlement from 1 October 1997, he had to expect repayment if his further appeal failed.

Motivazione estratta

The court held that, once the prior judgment had warned of a possible worse outcome and rejected further entitlement, continued receipt of benefits during the appeal was not in good faith. This parallels cases where a claimant knows that benefits may be reclaimed despite pending proceedings.

Questione giuridica chiave

Who bears the costs of the federal proceedings.

Decisione estratta

The appellant bears the court costs of CHF 1,100, which are set off against the advance paid.

Motivazione estratta

The proceedings were subject to costs under the applicable procedural rule.

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