Park pilot for disabled vehicle use not considered necessary

I 346/03Tribunale federale9 set 2003Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A paraplegic insured person requested that the disability insurance provide a parking aid ('Parkpilot') for his adapted motor vehicle. The IV office refused the request, and the Bern Administrative Court upheld that refusal. The Federal Insurance Court dismissed the administrative-law appeal, holding that although the device could in principle be an aid, it was not necessary within the meaning of the ordinance because the insured could reverse and park using properly adjusted mirrors. As no necessity was shown, the further requirements of effectiveness and suitability did not need to be examined. No court costs were imposed.

Massima Omnilex

Art. 21 IVG; Art. 2 HVI; Ziff. 10.05 HVI Anhang: A motor-vehicle device qualifies as an IV aid only if it is necessary to compensate for the loss of bodily function. A parking aid for reversing and parking is not necessary where the insured, as an experienced driver, can accomplish the manoeuvre with mirrors; the mere convenience of easier parking and the low cost of the device do not establish entitlement. If necessity is lacking, the requirements of integration effectiveness and suitability remain undecided.

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 346/03

Urteil vom 9. September 2003
II. Kammer

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann

Parteien
S.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 31. März 2003)

Sachverhalt:
A.
S.________, geboren 1977, erlitt im August 2000 einen Autounfall und ist seitdem Paraplegiker. Er ist im Umfang von 50 % erwerbstätig und absolvierte bis Sommer 2003 eine Umschulung. Nachdem invaliditätsbedingte Änderungen an seinem Auto vorgenommen worden waren, beantragte S.________ am 4. Dezember 2001 zusätzlich die Abgabe eines "Parkpiloten", der Hindernisse beim Rückwärtsfahren akustisch anzeigt, damit er - infolge der Behinderung in den Bewegungsmöglichkeiten im Auto eingeschränkt - besser einparken könne. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 8. Oktober 2002 das Begehren ab, da ein "Parkpilot" nicht zwingend notwendig und auch nicht von den Strassenverkehrsbehörden vorgeschrieben sei.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 31. März 2003 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm ein "Parkpilot" abzugeben.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf ein Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG sowie Art. 2 HVI), die Kompetenz zum Erlass einer Hilfsmittelliste durch den Bundesrat bzw. das Eidgenössische Departement des Innern (Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV), die Hilfsmittelkategorie "Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen" (Ziff. 10.05 HVI Anhang) sowie die nach der Rechtsprechung zu beachtenden Grundsätze (BGE 121 V 260 Erw. 2b und c, 115 V 198 Erw. 4e/cc) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig ist allein die Abgabe eines "Parkpiloten" im Rahmen der invaliditätsbedingten Änderungen am Motorfahrzeug des Versicherten.
2.1 Die Vorinstanz verneint den Anspruch, da ein "Parkpilot" keine notwendige Voraussetzung für die Benützung des Autos durch einen Behinderten sei, von den Strassenverkehrsbehörden nicht als Voraussetzung für die Fahrerlaubnis eines Querschnittgelähmten angesehen werde und ein Personenwagen auch ohne dieses Hilfsmittel eingeparkt werden könne. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass er infolge seiner Behinderung im Auto keine optimale Sitzposition (Drehen, Legen eines Armes über die Rückenlehne des Beifahrersitzes etc.) für das Rückwärtsfahren einnehmen könne und demzufolge auf die beantragte Parkhilfe angewiesen sei; zudem benötige er den Wagen häufig (Arbeit, Umschulung) und im Rahmen der Verhältnismässigkeit sei schliesslich zu berücksichtigen, dass es sich um ein kostengünstiges Hilfsmittel (Fr. 449.70) handle.
2.2 Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 112 V 15 Erw. 1b mit Hinweis). Der Versicherte kann sich wegen seiner Behinderung während des Rückwärtsfahrens nicht drehen und auch nicht den rechten Arm auf den Beifahrersitz legen, da er - infolge des behinderungsgerechten Umbaus seines Wagens - zum Autofahren beide Hände benötigt. Damit stellt der beantragte "Parkpilot" grundsätzlich ein Hilfsmittel gemäss IVG dar, da diese Parkhilfe den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers (Einnehmen optimaler Sitzpositionen für das Rückwärtsfahren) zu ersetzen vermag.
2.3 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob dieses Hilfsmittel im vorliegenden Fall notwendig ist (Art. 2 Abs. 1 HVI).

Ein Lenker muss seine Körperstellung nicht zwingend ändern, um mit dem Auto rückwärts zu fahren, denn dieses Manöver kann auch mittels Benützung der (korrekt eingestellten) Rückspiegel durchgeführt werden. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die aktuelle Situation vor Ort jeweils schon beim Heranfahren (z.B. an den freien Parkplatz) zu sehen und damit bereits vor dem Rückwärtsfahren bekannt ist, was die Durchführung des Manövers überhaupt erst ermöglicht (sei es allein mit Hilfe der Spiegel oder unter Einsatz eines "Parkpiloten"). So haben denn auch nicht nur die Lenker von Last- und Lieferwagen, sondern auch diejenigen grösserer Personenwagen (wie sogenannter "Vans" oder Kombifahrzeuge) keine Rundumsicht - woran auch wechselnde Körperpositionen nichts zu ändern vermögen - und sind daher gezwungen, nur mit Hilfe der Spiegel rückwärts zu fahren oder einzuparken. Da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage regelmässig Auto fährt (so um seinen Arbeitsplatz und den Umschulungsort zu erreichen) und es sich bei ihm um einen erfahrenen Lenker handelt, kann er mit ein wenig Übung ohne weiteres nur mit Hilfe der Aussen- und Innenspiegel rückwärts fahren und einparken. Diese Überlegungen liegen offensichtlich auch dem Entscheid der Strassenverkehrsbehörden zu Grunde, denn diese erachten den Versicherten auch ohne den beantragten "Parkpiloten" als fähig, ein Auto sicher zu führen (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. b SVG), da sie andernfalls die Verwendung eines "Parkpiloten" für querschnittgelähmte Lenker obligatorisch erklärt hätten und ohne dieses Hilfsmittel die Ausstellung des Fahrausweises verweigern müssten. Damit handelt es sich beim beantragten "Parkpiloten" nicht um ein notwendiges Hilfsmittel gemäss Ziff. 10.05 HVI Anhang, weshalb gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI kein Anspruch darauf besteht. Da es bereits an der Erforderlichkeit des Hilfsmittels fehlt, können die weiteren Voraussetzungen der Eingliederungswirksamkeit und Geeignetheit (vgl. BGE 129 V 68 Ziff. 1.1.1 mit Hinweisen) offen gelassen werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 9. September 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

disability insuranceassistive devicesmotor vehicle modificationnecessityparaplegiaparking aidreverse parking

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether a parking aid ('Parkpilot') for reversing and parking is an IV-invalidity-related motor-vehicle modification entitled to be provided as a necessary aid.

Decisione estratta

The device may qualify as a medical/social insurance aid in principle, but it is not necessary in this case because the insured can reverse and park using mirrors.

Motivazione estratta

The court held that reverse parking can be performed with correctly adjusted mirrors; the insured is an experienced driver and regularly uses the car. Since the aid is not necessary under Art. 2(1) HVI, no entitlement exists and further conditions need not be examined.

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