Invalidity pension denied; work capacity and income comparison

I 330/01Tribunale federale19 ott 2001Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person, born in 1957, applied for disability insurance benefits after working as a helper until 1998. The IV office denied a pension and vocational measures; the cantonal insurance court upheld that decision. On federal appeal, the claimant argued for a full pension, alternatively psychiatric assessment, and subsidiarily vocational measures. The Federal Insurance Court found no signs of psychiatric illness, preferred the family doctor's assessment, held that he remained fully fit for light adapted work, and calculated an invalidity degree of 16.37%, insufficient for any pension or retraining. The appeal was dismissed, legal aid was granted, and no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 4, Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG; invalidity degree and evidentiary assessment in disability insurance: absence of indications of a mental disorder with disease value permits refusal of further psychiatric inquiry; conflicting medical opinions may be discarded where later findings are inconsistent with earlier, better-supported assessments. For the income comparison, both valid and invalid income are to be updated to the relevant assessment year and, where appropriate, adjusted for average weekly working time; a deduction for disability-related disadvantages remains a matter of judicial discretion. An invalidity degree of 16.37% does not meet the threshold for a pension or retraining. Legal aid is granted where indigence, non-frivolous claims, and the need for representation are established (consid. 4).

Testo completo

[AZA 7]
I 330/01 Vr

III. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 19. Oktober 2001

in Sachen
P.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- P.________, geboren 1957, arbeitete von 1992 bis 1998 bei der Firma E.________ AG als Hilfskraft und meldete sich am 25. August 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 11. September 1998 (inkl. ärztliche Vorakten) sowie einen Arbeitgeberbericht vom 28. September 1998 ein. Nach einer Abklärung im Werkstätten- und Wohnzentrum (WWB) vom 29. März bis zum 28. Juni 1999 sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2000 sowohl den Anspruch auf eine Invalidenrente wie auch auf berufliche Massnahmen ab, da P.________ aus medizinischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2000 sprach die SUVA P.________ eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu.

B.- Die - unter Beilage eines Arztberichtes der Frau Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, vom 29. Juni 2000 - gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. April 2001 ab.

C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei eine psychiatrische Abklärung vorzunehmen; subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Ferner beantragt P.________ die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.
Darauf kann verwiesen werden.

2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad und dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass dem Versicherten eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % möglich sei.

a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er psychische Probleme habe, welche jedoch in keiner Weise untersucht worden seien.
In vorliegender Sache bestehen nicht die geringsten Anzeichen für psychische Störungen mit Krankheitswert (vgl.
dazu BGE 102 V 165); die vorhandenen Arztberichte lassen nicht auf solche schliessen, was entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch für den Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________ gilt. Ebenso wenig ergeben sich aus den Abklärungen der Berufsberatung und des WWB Anhaltspunkte für das Vorliegen psychischer Störungen - aus diesen Berichten kann eher auf eine mangelnde Motivation des Beschwerdeführers geschlossen werden. Weitere Abklärungen erübrigen sich deshalb.

b) Die Rheumatologin Frau Dr. med. M.________ hat am 29. Juni 2000 die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf "höchstens 50% ... für sehr leichte Tätigkeiten unter idealsten Bedingungen" geschätzt. Offensichtlich bezieht sich diese Angabe auch auf den Zeitraum vor dem Verfügungserlass im Januar 2000 und ist damit - entgegen der Vorinstanz - in zeitlicher Hinsicht für die Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes heranzuziehen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
Die Aussagen der Frau Dr. med. M.________ im Bericht vom 29. Juni 2000 stehen jedoch in ungeklärtem Widerspruch zu ihren vorherigen Äusserungen, weshalb nicht auf diesen Bericht abzustellen ist: auf der einen Seite hat die Ärztin im Mai 1999 - aus medizinischer Sicht - den Beschwerdeführer für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten in medizinisch-theoretischer Hinsicht als vollständig arbeitsfähig erachtet und hat an dieser Auffassung auch festgehalten, als sie im August 1999 - zur Zeit der Abklärung des Versicherten im WWB und während ihrer seit November 1998 laufenden Behandlung - von seinem bloss halbtägigen Arbeitseinsatz erfahren hat. Auf der anderen Seite erachtet sie den Beschwerdeführer im Juni 2000 gestützt auf die - ihr bereits bekannte - Abklärung im WWB jedoch nur noch zu 50 % arbeitsfähig.

c) Damit ist auf den Bericht des Hausarztes Dr. med.
H.________ abzustellen und davon auszugehen, dass der Versicherte für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist.

3.- Die Vorinstanz hat das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu Recht anhand des zuletzt (1997) erzielten Monatslohnes von Fr. 4400.- (x 13) festgesetzt, es jedoch unterlassen, diesen Betrag der Lohnentwicklung bis zum für den Verfügungszeitpunkt massgeblichen Jahr 2000 anzupassen (1998: 0,7 %; 1999: 0,3 %; 2000:
0,8 %; Die Volkswirtschaft 6/2001 S. 89 Tabelle B 10.2).
Aufgewertet ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 58'235. 40.
Das zumutbarerweise erzielbare Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen) ist vom kantonalen Gericht korrekt gestützt auf Tabellenlöhne (LSE 1998, Tabelle TA1) bestimmt worden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
Dabei ist jedoch auch in diesem Fall das Jahr 2000 massgebend, sodass der Betrag der Lohnentwicklung anzupassen (Die Volkswirtschaft a.a.O.) und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden heranzuziehen ist (Die Volkswirtschaft 6/2001 S. 88 Tabelle B 9.2), was einen Betrag von Fr. 54'110. 75 ergibt. Zu bestätigen ist der von der Vorinstanz vorgenommene behinderungsbedingte Abzug in Höhe von 10 % (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc), was zum massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 48'699. 65 führt.
Der Invaliditätsgrad beträgt damit 16,37 %, was weder einen Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf Umschulung (BGE 124 V 110 Erw. 2b) begründet. Andere berufliche Massnahmen sind mangels begründetem Antrag nicht ersichtlich.

4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht

aus der Gerichtskasse eine aufwandgemässe Entschädigung
(einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2000.- ausgerichtet.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 19. Oktober 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

invalidity pensionwork capacityincome comparisonpsychiatric assessmentrheumatologylegal aidvocational measures

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether further psychiatric assessment was necessary

Decisione estratta

No further psychiatric examination was required because there were no indications of a mental disorder with disease value.

Motivazione estratta

The medical reports and vocational assessments did not indicate psychically caused incapacity; the file rather suggested lack of motivation.

Questione giuridica chiave

What work capacity should be accepted for adapted light work

Decisione estratta

The insured person was fully capable of working in a light, alternating-position job.

Motivazione estratta

The later rheumatology report was internally inconsistent with the doctor's earlier assessments and therefore not relied upon; the family doctor's report was preferred.

Questione giuridica chiave

Whether the invalidity degree entitled the insured person to a disability pension or vocational measures

Decisione estratta

The invalidity degree was 16.37%, which does not justify a disability pension or retraining.

Motivazione estratta

After updating both valid and invalid income to the relevant year and applying the 10% deduction, the degree of invalidity remained far below the threshold for benefits.

Questione giuridica chiave

Whether free legal assistance should be granted

Decisione estratta

Free legal assistance, including compensation for counsel, was granted.

Motivazione estratta

Neediness was documented, the appeal was not hopeless, and legal representation was necessary.

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