Invalidity pension denied; no further medical expert opinion needed

I 200/00Tribunale federale10 apr 2001Dismissed

Sintesi

D.________ appealed against the refusal of an invalidity pension by the IV office Basel-Stadt and the cantonal appeal commission’s dismissal of her complaint. The Federal Insurance Court held that the medical evidence supported an inability to perform heavy manual work and repetitive overhead tasks, but not a loss of earning capacity preventing full-time light auxiliary work. Relying on the existing reports, it found no need for an additional medical expert opinion. After a 15% disability-related deduction, the invalidity degree was only 33%, so no pension was due. The appeal was dismissed and no court costs were levied.

Regest

Art. 4 IVG, Art. 28 IVG; assessment of invalidity and evidentiary requirements in disability pension cases: where the medical record, considered as a whole, reliably establishes that the insured is incapable of heavy physical work but remains capable of full-time lighter employment, the court may decide without further expert evidence if no material doubt persists. The invalidity degree must be determined on the basis of the medically established residual working capacity and an appropriate disability-related deduction; if the resulting degree does not reach the statutory threshold, no pension entitlement arises (consid. 1). Proceedings under Art. 36a OG may be decided summarily when the appeal is manifestly unfounded; in such cases, no court costs are levied pursuant to Art. 134 OG (consid. 2).

Testo completo

[AZA 0]
I 200/00 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Weber Peter

Urteil vom 10. April 2001

in Sachen
D.________, 1950, Beschwerdeführerin,

gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, Basel, Beschwerdegegnerin,

und
Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel

Mit Verfügung vom 9. November 1998 lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt das Gesuch von D.________ vom 13. Oktober 1997 um Zusprechung einer Invalidenrente ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen, Basel, ab (Entscheid vom 13. Januar 2000).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt D.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 13. Januar 2000 sei ihr eine Rente entsprechend ihrer Arbeitsunfähigkeit zuzusprechen; eventuell sei von Amtes wegen ein weiteres Gutachten anzuordnen. Ferner ersucht sie um Kostenerlass.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen werden, wo mit überzeugender Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, dargelegt wird, dass der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zusteht. In zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere der Berichte der Orthopädischen und der Rheumatologischen Klinik des Spitals X.________ in Basel (vom
13. Juni und vom 10. Dezember 1997) sowie des Gutachtens der Psychiaterin Dr. med. G.________ (vom 30. Juli 1998) ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin auf Grund der bestehenden chronischen und therapieresistenten Schmerzerkrankung alle körperlich belastenden Tätigkeiten sowie repetitive Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar sind. Gestützt darauf hat sie richtig erkannt, dass die Versicherte unter Berücksichtigung dieser ärztlich festgestellten Einschränkungen weiterhin ganztags als Hilfsarbeiterin tätig sein kann. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichsbeschwerde führen zu keinem andern Ergebnis. Namentlich vermag die Beschwerdeführerin aus den Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
So ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dieser in Übereinstimmung mit den Berichten des Spitals X.________ die Versicherte in ihrer bisherigen, körperlich belastenden Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig eingestuft hat. Für die vom Hausarzt lediglich in seinem ersten Bericht vom 6. Februar 1998 erwähnte 50 %ige Arbeitsfähigkeit, welche im Übrigen mit dem unzutreffenden Verweis auf die Berichte des Spitals X.________ begründet wird, finden sich in den Akten keine weiteren Anhaltspunkte. Einer ergänzenden medizinischen Begutachtung, wie beantragt, bedarf es nicht.
Im Weitern ist die in korrekter Beurteilung der Zumutbarkeit vorgenommene Invaliditätsbemessung, bei welcher unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzuges von 15 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 33 % resultierte, nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bietet keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise.

2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Das Gesuch um Kostenerlass erweist sich als gegenstandslos, da in der vorliegenden Streitsache für das letztinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV- Stellen, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.
Luzern, 10. April 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts- der III. Kammer: schreiberin:

Parole chiave

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