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H 66/00 ΓÇó Remission of social security contributions denied; property valued as asset
H 66/00Tribunale federale / II divisione di diritto sociale29 nov 2000Dismissed
Z.________ challenged the refusal of the Zurich compensation office to grant remission of CHF 12,718.40 in AHV/IV/EO contributions. The Federal Insurance Court held that the debt itself was undisputed and that the only contested point, the value of a property in X.________/F, was not shown to be wrong. Because the complainant had herself declared the property at CHF 107,000 and even confirmed that amount as the historic purchase price, the office was entitled to use that figure in the subsistence-minimum calculation. The administrative complaint was dismissed as manifestly unfounded, and costs were imposed on the complainant.
Art. 36a OG; refusal of remission of contribution debts and assessment of assets in the subsistence-minimum calculation. The court will not interfere where the complainant merely disputes the valuation of an asset without substantiating any error or indicating a different market value. Where the party has itself declared the same value in tax proceedings and confirmed it in the complaint, the authority may rely on that figure absent contrary indications in the file. An appeal that is manifestly unfounded may be decided in summary procedure; costs are borne by the unsuccessful party under Art. 134 and Art. 156 Abs. 1 OG.
[AZA 0]
H 66/00 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Schürer
Urteil vom 29. November 2000
in Sachen
Z.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Mai 1997 das Gesuch von Z.________ um Erlass der Beitragsschuld von Fr. 12'718. 40 (AHV-/IV-/EO-Beiträge für die Jahre 1990 - 1997) abgelehnt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von Z.________ gegen die Verfügung vom 14. Mai 1997 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Dezember 1999 abgewiesen hat,
dass Z.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt unter Wiederholung ihres vorinstanzlichen Begehrens um Erlass der Beitragsschuld von Fr. 12'718. 40,
dass die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet und das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung eingereicht hat,
dass die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhende Beitragsschuld als solche von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird,
dass die Beschwerdeführerin einzig geltend macht, die Ausgleichskasse und die Vorinstanz gingen zu Unrecht davon aus, dass ihr Liegenschaftsbesitz in X.________/F ein Aktivum im Wert von Fr. 107'000.- darstelle,
dass die Beschwerdeführerin weder dartut, weshalb diese Bewertung falsch ist, noch ausführt, welches der korrekte Verkehrswert sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Steuerklärung 1997 als Verkehrswert den Betrag von Fr. 107'000.- angegeben hat und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestätigt, der Kaufpreis für die Liegenschaft in X.________/F habe "in guten Zeiten" Fr. 107'000.- ausgemacht,
dass demzufolge die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin zu Recht den Wert von Fr. 107'000.- als Aktivum veranschlagt hat,
dass den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte entnommen werden können, die die Verfügung vom 14. Mai 1997 als bundesrechtswidrig erscheinen liessen,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 134 und Art. 156 Abs. 1 OG),
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
erkennt das Eidgenössische Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- gedeckt; der
Differenzbetrag von Fr. 700.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 29. November 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: