Non-entry for unpaid advance on appeal

H 6/07Tribunale federale / II divisione di diritto sociale6 feb 2007Inadmissible

Sintesi

W.________ appealed a cantonal social insurance decision to the Federal Supreme Court, but did not pay the ordered advance on costs within the deadline. The Court held that the case remained governed by the former OG because the cantonal judgment predated the BGG’s entry into force. Since the matter was not about insurance benefits, it was cost-bearing. Applying the warning given in the advance-ordering decision, the Court did not enter into the appeal under Art. 150(4) OG and, in line with practice, imposed no court costs.

Regest

Art. 132 Abs. 1 BGG; Art. 134 OG e contrario; Art. 150 Abs. 4 OG: Verfahren vor Bundesgericht, das noch dem OG untersteht, bleibt kostenpflichtig, wenn es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft. Wird der verlangte Kostenvorschuss trotz Fristansetzung und ausdrücklicher Androhung nicht rechtzeitig bezahlt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Bei Nichteintreten wegen fehlender oder verspäteter Vorschussleistung werden praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben (consid. 1-2).

Testo completo

{T 7}
H 6/07

Urteil vom 6. Februar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Meyer, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 30. November 2006.

In Erwägung,
dass W.________ am 8. Januar 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 30. November 2006 erhoben hat,
dass das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205 und 1243),
dass der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, sodass sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass der Präsident der II. sozialrechtlichen Abteilung die Rechtsvertreterin von W.________ mit Verfügung vom 9. Januar 2007 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 4500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass die Verfügung der Rechtsvertreterin von W.________ am 10. Januar 2007 ausgehändigt worden ist,
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 6. Februar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

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