Non-entry and dismissal for inadequate appeal in social security contributions case

H 54/02Tribunale federale / II divisione di diritto sociale6 mag 2002Dismissed

Sintesi

The Federal Insurance Court dealt with a challenge to cantonal and administrative decisions fixing the appellant's AHV personal contributions for 1997 and 1998 at the minimum contribution. It held that the 1997 issue was no longer open because the contribution decision had been withdrawn and the cantonal proceedings on that point had become moot. The appeal also failed for lack of proper reasoning insofar as the appellant sought exemption from the minimum contribution and classification as an employee. New factual allegations about deductible expenses were inadmissible. On the merits, the court found no basis to depart from the tax-based income assessment for 1998 and dismissed the appeal insofar as it was admissible, ordering court costs against the appellant.

Regest

Art. 132, 104 lit. a und b, 105 Abs. 2, 108 Abs. 2 OG; Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG, Art. 8 Abs. 2 Satz 2 AHVG, Art. 19 AHVV: Umfang der Kognition und Begründungsanforderungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Festsetzung von AHV-Beiträgen. Im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht sind neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen; zulässig sind nur solche, die von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen. Soweit die beschwerdeführende Partei auf einen bereits erledigten Streitpunkt zurückkommt, fehlt ihr die Beschwer. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss aus sich heraus erkennen lassen, was verlangt wird und auf welche Tatsachen sich die Begehren stützen; blosse Verweise auf frühere Rechtsschriften genügen nicht. Rechtskräftige Steuertaxationen bilden grundsätzlich die Bemessungsgrundlage, von der nur bei klar ausgewiesenen Irrtümern oder sozialversicherungsrechtlich erheblichen besonderen Umständen abgewichen wird. Wenn selbst ein pauschaler Unkostenabzug die massgebende Einkommensgrenze nicht unterschreitet, bleibt die Beitragspflicht unberührt.

Testo completo

[AZA 0]
H 54/02 Gb

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Urteil vom 6. Mai 2002

in Sachen
G.________, Beschwerdeführer,

gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

In Erwägung,

dass die Ausgleichskasse Basel-Landschaft mit Verfügungen vom 18. Juli 2001 die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge des G.________ für die Jahre 1997 und 1998 auf den Mindestbeitrag von je Fr. 390.- plus Verwaltungskosten in Höhe von Fr. 11.70 festgesetzt hat,
dass die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft als Einzelrichterin die hiegegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die Beiträge für das Jahr 1998 abgewiesen und das Beschwerdeverfahren betreffend die Beiträge für das Jahr 1997 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat (Entscheid vom 21. Januar 2002),
dass G.________ mit Eingabe vom 18. Februar 2002 an das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangt ist,
dass die Ausgleichskasse wie auch das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichten,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht, da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt ist, wobei nach der Rechtsprechung nur jene neuen Beweismittel zulässig sind, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer, soweit er letztinstanzlich erneut Bezug nimmt auf die Festsetzung von persönlichen Beiträgen für das Jahr 1997, nicht mehr beschwert ist, da die diesbezügliche Beitragsverfügung vom 18. Juli 2001 mit Wiedererwägungsverfügung der Ausgleichskasse vom 9. August 2001 aufgehoben und das kantonale Beschwerdeverfahren in dieser Hinsicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde,
dass in diesem Punkt auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG ferner u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, es jedoch mindestens aus der Begründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass die Begründung praxisgemäss nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss, wobei der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid nicht genügt (BGE 123 V 336 Erw. 1 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache die "Befreiung von der bestrittenen Minimumbeitragszahlung" und damit sinngemäss die Qualifikation als Unselbstständig- und nicht als Selbstständigerwerbender beantragt,
dass die Eingabe diesbezüglich keine sachbezogene Begründung enthält, da sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt, sondern lediglich auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften, den angefochtenen Entscheid und sonstige Unterlagen verweist,
dass den Ausführungen somit auch nicht sinngemäss entnommen werden kann, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein sollen,
dass die Eingabe in dieser Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 108 Abs. 2 OG demnach nicht genügt, weshalb darauf insoweit ebenfalls nicht eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer des Weitern vorbringt, gewisse "Abgaben an die Galerien" sowie "Aufwendungen für Farbe, Rahmen, etc. " im Rahmen der steuerlichen Erfassung nicht deklariert zu haben, womit er sinngemäss eventualiter geltend macht, bei der Ermittlung des massgeblichen, aus nebenberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit als Maler erzielten Einkommens seien vom rohen Einkommen zu Unrecht die zu dessen Erzielung erforderlichen Gewinnungskosten nicht abgezogen worden (Art. 9 Abs. 2 lit. a AHVG),
dass diese - letztinstanzlich erstmals vorgebrachte Behauptung - im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG nicht zulässig ist, da der Beschwerdeführer sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte erheben können,
dass vorliegend zudem keine Anhaltspunkte in den Akten dafür bestehen, dass die steuerliche Taxation klar ausgewiesene Irrtümer aufweist oder sachliche Umstände vorliegen, welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, und blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation rechtsprechungsgemäss nicht genügen, damit das Sozialversicherungsgericht von rechtskräftigen Steuertaxationen abweicht,
dass selbstständigerwerbende Versicherte ihre Rechte, auch im Hinblick auf die ahv-rechtliche Beitragspflicht, im Übrigen in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren haben (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370 f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweis),
dass selbst wenn 20 % des Entgeltes als Unkostenersatz betrachtet würden (vgl. Rz 4067 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML]), dies an der Beitragspflicht bzw. an der Höhe der zu entrichteten Beiträge nichts zu ändern vermöchte, da sich das Einkommen aus selbstständiger nebenberuflicher Erwerbstätigkeit im Jahr 1998 auf Fr. 3'554.- belief und auch im Falle eines Abzugs in Höhe von 20 % immer noch über der Verzichtsgrenze von Fr. 2'000.- (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 AHVG in Verbindung mit Art. 19 AHVV) läge,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach, soweit nicht unzulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass es sich nicht um eine Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt und das Verfahren demzufolge grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- gedeckt; der Differenzbetrag

von Fr. 250.- wird zurückerstattet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. Mai 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

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