Single-judge panel invalid in pension appeal

H 342/01Tribunale federale / II divisione di diritto sociale30 dic 2002Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person challenged the compensation office's refusal to allow a two-year early old-age pension. The Federal Insurance Court did not address the pension entitlement on the merits. It held ex officio that the appeal commission had wrongly decided the case by a single judge because the matter was not obviously unfounded: the transitional rule on early retirement required interpretive assessment and could not be disposed of summarily. The court therefore allowed the administrative law appeal, annulled the commission's decision of 2 August 2001, and remanded the case for a new decision in proper composition. No court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 85bis Abs. 3 AHVG, Art. 71b Abs. 2 VwVG, Art. 10 lit. c VSRK; requirements for single-judge disposal of an appeal as obviously unfounded. A summary single-judge dismissal or rejection is permissible only where the factual and legal situation is clear and the appeal manifestly lacks any prospect of success. If even slight doubts remain as to the completeness of the facts or the correct application or interpretation of the law, the commission must decide in at least three-member composition. The right to lawful court composition is a fundamental procedural guarantee; its breach constitutes a material procedural defect leading to annulment ex officio (consid. 1-3).

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 342/01

Urteil vom 30. Dezember 2002
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien
S.________, 1937, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 2. August 2001)

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. August 2000 lehnte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) das Gesuch vom 1. Juni 2000 des am 7. Dezember 1937 geborenen S.________ um Rentenvorbezug nach Vollendung des 63. Altersjahres ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) mit einzelrichterlichem Entscheid vom 2. August 2001 ab.
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Ausgleichskasse anzuweisen, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2001 eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente auszurichten.

Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
D.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2002 hält S.________ an seinen Begehren fest.
E.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht räumte der Rekurskommission Gelegenheit zur Stellungnahme ein im Zusammenhang mit der Frage der korrekten Besetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers gestützt auf das Urteil H. vom 30. Oktober 2002 (I 622/01), was diese mit Eingabe vom 17. Dezember 2002 wahrnahm.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es unter anderem, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus anderen als den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründen gutheissen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jenem erhobenen Rügen zu beschränken. Im Sinne dieser Grundsätze prüft das Gericht nach konstanter Rechtsprechung namentlich von Amtes wegen, ob die Vorinstanz bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, beispielsweise Vorschriften über die Zuständigkeit oder die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Wurden wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt, hebt das Gericht - vorbehältlich einer allfälligen Heilung des Fehlers im letztinstanzlichen Verfahren etwa im Zusammenhang mit Gehörsverletzungen - den angefochtenen Entscheid auf (BGE 125 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen). Zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften gehört auch der verfassungsmässige Anspruch auf die richtige Besetzung des (vorinstanzlichen) Gerichts (BGE 125 V 502 Erw. 3c).
2.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen entscheidet in Dreier- oder Fünferbesetzung über Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und der Schweizerischen Ausgleichskasse. Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein einzelnes vollamtliches Mitglied mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG , Art. 71b Abs. 2 VwVG und Art. 10 lit. c der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen [VSRK; SR 173.31]). Als offensichtlich unbegründet sind Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und der Schweizerischen Ausgleichskasse zu betrachten, wenn ihnen von vornherein auf Grund einer summarischen, nichtsdestoweniger genauen Prüfung keinerlei Erfolgschance eingeräumt werden kann. Dies setzt eine klare Sach- und Rechtslage voraus, und zwar in dem Sinne, dass sich der Abweisungsentscheid summarisch begründen lässt. Bestehen auch nur geringe Zweifel in Bezug auf die richtige oder vollständige Feststellung des Sachverhaltes oder die gesetzeskonforme Auslegung und Anwendung des Rechts durch die verfügende Behörde, hat die Rekurskommission mindestens in Dreierbesetzung zu entscheiden (Urteil H. vom 30. Oktober 2002, I 622/01, und Urteil C. vom 4. November 2002, I 314/02).
3.
3.1 Vor der Vorinstanz war streitig, ob der am 7. Dezember 1937 geborene Beschwerdeführer seine Altersrente um zwei Jahre vorbeziehen kann oder nicht. Während der Versicherte geltend macht, er habe das 63. Altersjahr am 7. Dezember 2000 erfüllt und sein Anspruch auf eine um zwei Jahre vorbezogene Rente sei demnach am ersten Tag des folgenden Monats, mithin den 1. Januar 2001 entstanden, stellt sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, dass der Vorbezug der Altersrente um zwei Jahre nur für Männer ab Jahrgang 1938 und jünger möglich sei.
3.2 Für die Beantwortung der strittigen Frage konnte sich die Rekurskommission nicht auf eine bereits bestehende Rechtsprechung stützen. Sie nahm vielmehr eine Auslegung der betreffenden Übergangsbestimmung der 10. AHV-Revision vor, stellte einen Bezug zu anderen Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision betreffend das Rentenalter her und verwies bezüglich der Unterscheidung von Erfüllung des leistungsbegründenden Sachverhalts und der Entstehung des Anspruchs auf die Leistung auf die Regelung bei der Invalidenrente (Art. 29 Abs. 1 IVG). Ihren Entscheid begründete sie ausführlich und unter Beizug der Materialien.
3.3 Nach dem Gesagten kann entgegen der Ansicht der Rekurskommission nicht von einer eindeutigen Rechtslage im Sinne einer zweifelsfrei gesetzeskonformen Auslegung und Anwendung des Rechts die Rede sein, was sich auch darin zeigt, dass die Begründung des Entscheids keineswegs summarisch erfolgte. Die Beschwerde lässt sich daher nicht als offensichtlich unbegründet bezeichnen, weshalb darüber mindestens in Dreierbesetzung hätte entschieden werden müssen. Dieser formelle Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ohne dass zur materiell streitigen Frage des Rentenvorbezugs Stellung zu nehmen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 2. August 2001 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie in korrekter Besetzung über die Beschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 24. August 2000 neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal/federal compensation appeal commission could decide the appeal by a single judge as an obviously unfounded case.

Decisione estratta

The case was not clearly hopeless; the appeal commission had to decide at least in a three-member composition.

Motivazione estratta

The court held that there were real doubts about the correct interpretation of the transitional rule on early pension withdrawal, so the case was not 'obviously unfounded' and could not be disposed of summarily by a single full-time member.

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