progetti
H 315/01 ΓÇó AHV old-age pension calculation and childcare credits
H 315/01Tribunale federale / II divisione di diritto sociale2 lug 2002Dismissed
The Federal Insurance Court dismissed the insured person's administrative law appeal against the Swiss Compensation Office's pension decision. It upheld the calculation of the AHV old-age pension, including the contribution period of seven years and one month, the applicable pension scale, the exclusion of childcare credits, and the revaluation factor of 1.490. The court also confirmed the early-retirement reduction. The appeal was decided as manifestly unfounded under the simplified procedure, and no court costs were charged.
Art. 21, 29, 29bis ff., 30 Abs. 1 AHVG; Art. 38, 40 AHVG; Art. 52, 52f, 51bis Abs. 2 AHVV; calculation of an AHV old-age pension and childcare credits. For determining the pension scale, the contribution years completed by the insured person and the ratio under Art. 52 Abs. 3 AHVV are controlling; the contribution period is not altered by an asserted omission where the individual account and employment evidence confirm the credited years. Childcare credits presuppose the statutory conditions for the relevant insurance years; they cannot be granted for the year of birth and require the necessary insurance coverage. For the revaluation of earnings, the decisive reference point is the commencement of insurance coverage, not the attainment of age 20. A manifestly unfounded appeal may be dismissed in simplified proceedings (Art. 36a OG).
[AZA 0]
H 315/01 Bl
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber
Ackermann
Urteil vom 2. Juli 2002
in Sachen
L.________, 1935, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
Mit Verfügung vom 17. November 1999 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse L.________, geboren 1935 und wohnhaft in Jugoslawien, mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1999 eine ordentliche, wegen Rentenvorbezugs gekürzte Teilrente der AHV in Höhe von monatlich Fr. 129.- zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 4. Mai 2001 ab.
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm eine Altersrente in Höhe zwischen Fr. 330.- und Fr. 380.- pro Monat zuzusprechen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über Anspruch (Art. 21 sowie 29 AHVG) und Berechnung der (Teil-)Altersrente (Art. 29bis ff. AHVG, Art. 38 AHVG) rsp. betreffend deren Vorbezug (Art. 40 AHVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.- a) Streitig ist der Betrag der Altersrente. Vorinstanz und Verwaltung haben eine Beitragszeit von sieben Jahren und einem Monat sowie ein durchschnittliches, aufgewertetes Jahreseinkommen von Fr. 21'708.- angenommen. Zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala (vgl. Art. 52 AHVV) hat die Rekurskommission anschliessend das Verhältnis der Beitragsjahre des Versicherten zu den Beitragsjahren seines Jahrgangs mit 16.3 % errechnet und eine Verhältniszahl von 0.64 aus dem durchschnittlichen Beitragsansatz während der Beitragsleistungsjahre des Beschwerdeführers zum durchschnittlichen Beitragsansatz während der Beitragsleistungsjahre des Jahrgangs festgestellt. Die Multiplikation dieser beiden Werte (Art. 52 Abs. 3 AHVV) ergab 10.4 %, was zur Verwendung der Rentenskala 5 (nach Rententabellen 1999) führte, so dass die Vorinstanz - nach Kürzung um 6.8 % wegen Rentenvorbezugs - schliesslich ein monatliches Betreffnis von Fr. 129.- errechnete.
b) In der Hauptsache rügt der Versicherte, es seien die Beitragszeiten zwischen März 1965 und April 1967 (Beschäftigung bei der Firma H.________ & Co., Schaffhausen) nicht berücksichtigt worden. Dies ist jedoch nicht der Fall: im Individuellen Konto sind diese Beitragszeiten aufgeführt (wenn auch auf einer separaten Seite). Aus den eingereichten, den Zeitraum Oktober 1963 bis September 1970 abdeckenden Arbeitszeugnissen ergibt sich ebenfalls keine andere Beitragszeit als die von Vorinstanz und Verwaltung auf sieben Jahre und einen Monat festgelegte.
c) Dem Beschwerdeführer können zur Bestimmung des durchschnittlichen Jahreseinkommens keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden, da sein Sohn im Januar 1969 geboren ist, im Geburtsjahr selber keine Anrechnung erfolgt (Art. 52f Abs. 1 AHVV) und der Versicherte nur bis Oktober 1970 in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen ist, so dass ab diesem Jahr die nach Art. 52f Abs. 5 AHVV für die Anrechnung notwendigen zwölf Monate Versicherungszeit nicht vorliegen.
d) Schliesslich hat die Vorinstanz den Aufwertungsfaktor für das Gesamteinkommen gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 33ter AHVG und den Rententabellen 1999 S. 21 korrekt auf 1.490 festgesetzt, denn entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht der Zeitpunkt nach vollendetem 20. Altersjahr, sondern gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV derjenige des Beginns des Versicherungsschutzes, d.h. 1963 (Arbeitsaufnahme in der Schweiz), massgebend.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: