No reimbursement of AHV contributions due to existing bilateral agreement

H 268/03Tribunale federale / II divisione di diritto sociale20 lug 2004Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The insured person appealed against the refusal to reimburse AHV contributions paid in 1967. The Federal Insurance Court held that reimbursement under Art. 18(3) AHVG and the RV-AHV is excluded where an applicable interstate social security agreement exists. Because the Swiss–Yugoslav agreement still applied to the successor state, no reimbursement basis was available. The court added that the minimum one-year contribution requirement was not met in any event. The administrative appeal was dismissed, and no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 18 Abs. 3 AHVG; Art. 1 Abs. 1 RV-AHV: Rückvergütung von AHV-Beiträgen an im Ausland wohnhafte Ausländer setzt das Fehlen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung voraus; besteht ein anwendbares Sozialversicherungsabkommen, entfällt ein Rückerstattungsanspruch bereits mangels Rechtsgrundlage. Zudem ist die Rückvergütung nur zulässig, wenn die Beiträge gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Ein solidarisch aufgebautes Sozialversicherungssystem vermittelt keinen Anspruch auf vollständige Rückerstattung der geleisteten Beiträge; vgl. Erw. 1-2.

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
H 268/03

Urteil vom 20. Juli 2004
III. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Traub

Parteien
M.________, 1936, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

(Entscheid vom 21. Juli 2003)

Sachverhalt:
A.
Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2003 verneinte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) einen Anspruch des 1936 geborenen, aus dem ehemaligen Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) stammenden M.________ auf Rückvergütung geleisteter AHV-Beiträge.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 21. Juli 2003).
C.
M.________ beantragt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es seien ihm, unter Aufhebung von strittigem Einspracheentscheid und angefochtenem Entscheid der Vorinstanz, die während vier Monaten des Jahres 1967 bezahlten Beiträge zu erstatten.

Die SAK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Art. 18 Abs. 3 AHVG ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht verjährt ist (lit. h Satz 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).
2.
Im Hinblick darauf, dass auf den Beschwerdeführer das - mangels eines Abkommens mit dem entsprechenden Nachfolgestaat weiterhin gültige (BGE 119 V 101 Erw. 3) - Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in der Fassung des am 9. Juli 1982 abgeschlossenen, am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Zusatzabkommens) anwendbar ist und mithin eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, entfällt im vorliegenden Fall eine Beitragsrückerstattung bereits aus diesem Grund (Urteil K. vom 18. Februar 2000, H 101/99, Erw. 3 mit Hinweisen). Denn dem anwendbaren Abkommen mit Jugoslawien lässt sich keine Rechtsgrundlage für eine Rückerstattung entnehmen; Ziff. 10 und 11 des Schlussprotokolls behandeln die Rechtsfolgen von vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgten Rückerstattungen von AHV-Beiträgen.

Einem auf Solidarität aufbauenden Sozialversicherungssystem ist eigen, dass kein Recht auf eine mit der Beitragsleistung im Total sich deckende Rentenleistung besteht (EVGE 1948 S. 116 Erw. 1). Diese Ordnung würde durch die vom Beschwerdeführer beantragte Rückerstattung seiner Beiträge unterlaufen (vgl. zum Ganzen BGE 107 V 195 und ZAK 1982 S. 364). Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern (bereits erwähntes Urteil K. vom 18. Februar 2000, H 101/99, a.a.O.). Die Vorinstanz hat ausserdem zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst dann kein Rückerstattungsanspruch bestünde, wenn der Beschwerdeführer Angehöriger eines Nichtvertragsstaats wäre, weil die Beiträge nicht - wie nach Art. 1 Abs. 1 RV-AHV vorausgesetzt - während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 20. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.

Parole chiave

social insuranceAHV contributionsrefundbilateral agreementforeign residentminimum contribution periodsolidarity principle

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to reimbursement of AHV contributions under Art. 18(3) AHVG and the RV-AHV despite an applicable bilateral social security agreement.

Decisione estratta

No reimbursement right existed because a social security agreement with the former Yugoslavia applied; in any event, the contribution period did not meet the minimum one-year requirement.

Motivazione estratta

Art. 18(3) AHVG and RV-AHV apply only where no interstate agreement exists. The agreement with the former Yugoslavia remained applicable to the successor state, and it contains no basis for reimbursement. The contributions were also not paid for at least one full year.

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