AHV employer liability claim not time-barred

H 226/06Tribunale federale / II divisione di diritto sociale22 gen 2007Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court dismissed the administrative law appeal of a former board member of X. AG. The appellant had been held jointly liable by the Solothurn compensation office for unpaid AHV contributions after the company’s bankruptcy, initially for CHF 101,597.95 and, on cantonal appeal, for CHF 35,041.35. The Court confirmed that the claim was not time-barred and that the liability requirements, including gross negligence, were met. Court costs of CHF 1,500 were charged to the appellant and offset against the advance on costs.

Regest

Art. 52 Abs. 1 und 3 AHVG; subsidiäre Organhaftung für entgangene Sozialversicherungsbeiträge und Verjährung des Schadenersatzanspruchs. Die Haftung der Organe eines Arbeitgebers setzt voraus, dass sie Vorschriften grobfahrlässig missachtet und dadurch der Ausgleichskasse ein Schaden entstanden ist. Für die Verjährung ist die seit 1. Januar 2003 geltende Ordnung von Art. 52 Abs. 3 AHVG massgebend. Wird die Schadenersatzforderung rechtzeitig geltend gemacht und sind die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt, ist die Beschwerde abzuweisen (vgl. Erw. 2-4).

Testo completo

{T 7}
H 226/06

Urteil vom 22. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 20. November 2006.

In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn S.________, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der X.________ AG, über die am 10. Juni 2003 der Konkurs eröffnet wurde, mit Verfügung vom 10. September 2004 in solidarischer Haftung mit E.________ und J.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 101'597.95 für unbezahlt gebliebene Beiträge verpflichtete, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 15. Dezember 2004 festhielt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2006 aufhob und S.________ verpflichtete, der Ausgleichskasse in solidarischer Haftung mit E.________ und J.________ Schadenersatz im Betrag von Fr. 35'041.35 zu bezahlen,
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei festzustellen, dass die Schadenersatzforderung verwirkt ist,
dass das kantonale Versicherungsgericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
dass die Vorinstanz die Rechtslage zur subsidiären Haftung der Organe einer juristischen Person für den vom Arbeitgeber der Ausgleichskasse durch grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachten Schaden (Art. 52 Abs. 1 AHVG in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung; BGE 123 V 15 Erw. 5b) sowie zur Verjährung des Schadenersatzanspruchs (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt und richtig erkannt hat, dass die am 10. September 2004 verfügte Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse nicht verjährt war,
dass das kantonale Gericht auch die übrigen Voraussetzungen der Haftung des Beschwerdeführers für die im angefochtenen Entscheid in masslicher Hinsicht auf Fr. 35'041.35 herabgesetzte Forderung der Ausgleichskasse, insbesondere die grobfahrlässige Missachtung der Beitragszahlungspflicht, für deren Einhaltung er als Mitglied des Verwaltungsrates der nachmaligen Konkursitin von Gesetzes wegen hätte besorgt sein müssen, zu Recht bejaht hat,
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) oder die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen lassen könnte,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 1500.- wird zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. Januar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

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