Expense reimbursements subject to AHV contributions

H 107/00Tribunale federale / II divisione di diritto sociale25 mag 2000Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

Following an employer audit of N. AG, the Zurich compensation fund charged AHV and FAK contributions on expense reimbursements paid in 1992/93 to two employee-shareholders. The cantonal social insurance court dismissed the joint complaints. The Federal Insurance Court held that the relevant evidence did not establish the full amount of deductible expenses and that the fund had not abused its discretion in estimating the non-deductible portion. The appellants' alternative approach based on a hypothetical normal salary was rejected. The administrative appeal was dismissed insofar as admissible, and the appellants were ordered to pay CHF 800 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 7 and Art. 9 Abs. 1 AHVV; assessment of expense reimbursements as contributory wages: where the effective amount of reimbursable expenses cannot be proven, the compensation fund may estimate the non-deductible portion on the basis of the payroll and surrounding circumstances; an appellant cannot rely on a hypothetical salary expected under normal business conditions to reduce the contributory base. Federal review in contribution disputes is limited to violations of federal law, excess or abuse of discretion, and manifestly incorrect fact-finding (Art. 132 in connection with Art. 104 lit. a and b and Art. 105 Abs. 2 OG). Court costs follow the outcome (Art. 156 Abs. 1 in connection with Art. 135 OG).

Testo completo

[AZA]
H 107/00 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Fessler

Urteil vom 25. Mai 2000

in Sachen

  1. N.________ AG,
    2.P.________,
    3.R.________,
    Beschwerdeführer, vertreten durch die Treuhand- und Ver-
    waltungs-AG X.________,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
Zürich, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Auf Grund einer Arbeitgeberkontrolle bei der Firma
N.________ AG, Architekten und Planer, verfügte die kanto-
nale Ausgleichskasse am 15. Dezember 1997 die Nachzahlung
von paritätischen und FAK-Beiträgen auf einem Teil der 1992
und 1993 von den Mitarbeitern P.________ und R.________
bezogenen Spesen in der Höhe von je Fr. 10'000.- jährlich.
B.- Die von der N.________ AG, P.________ und
R.________ hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozial-
versicherungsgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung
der Verfahren und Einholung von Unterlagen über die effek-
tive Höhe der 1992/93 ausgerichteten Spesen mit Entscheid
vom 10. Februar 2000 ab.

C.- Die N.________ AG, P.________ und R.________
lassen gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und
sinngemäss zur Hauptsache beantragen, Entscheid und Ver-
fügung seien aufzuheben.
Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf die
Vernehmlassung im kantonalen Verfahren auf eine Stellung-
nahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht
verlauten lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so
weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge
kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren
ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Bei-
tragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale
Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).

2.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind,
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen,
ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un-
richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2
OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro-
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
geht.

3.- Im angefochtenen Entscheid werden die Rechtsgrund-
lagen für die Beurteilung der streitigen Nachzahlung von
Beiträgen auf 1992 und 1993 von den Beschwerdeführern bezo-
genen Spesen in der Höhe von insgesamt Fr. 40'000.- (Art. 7
Ingress und Art. 9 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 1996
gültig gewesenen Fassung und die dazu ergangene Rechtspre-
chung, vgl. auch BGE 104 V 59 Erw. 2 und AHI 1994 S. 165
Erw. 3b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.- a) Nach den auf Grund der Akten zu Recht nicht be-
strittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist aus
den bei ihm eingereichten und von ihm eingeholten Unter-
lagen die Höhe der effektiven Spesenzahlungen für 1992/93
nicht ersichtlich. Als nachgewiesen im Sinne von alt Art. 9
Abs. 1 AHVV und auch ausdrücklich anerkannt gelten kann
nur, aber immerhin, dass die Beschwerdeführer in den be-
treffenden Jahren von der Firma, deren Hauptaktionäre sie
sind, zusammen mindestens Fr. 212'253.05 unter dem Titel
"Personalspesen und Fahrzeugkosten" bezogen hatten. Dies
entspricht rund 1/3 der 1992/93 ausbezahlten und verab-
gabten Löhne von Fr. 634'032.- (Fr. 317'255.- +
Fr. 316'777.-).

b) Mit der vorinstanzlich bestätigten Aufrechnung von
insgesamt Fr. 40'000.- (Fr. 10'000.- pro Beitragsjahr und
je Beschwerdeführer) werden im Minimum mehr als 25 %
(Fr. 172'253.05/Fr. 674'032.- x 100 %) des nunmehr mass-
gebenden Lohnes von Fr. 674'032.- als abzugsfähiger Spe-
senersatz anerkannt. Inwiefern die Ausgleichskasse mit der
u.a. durch Vergleich mit den Verhältnissen in den Beitrags-
jahren 1994 und 1995 gemachten Schätzung, ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht haben soll (Erw. 2), ist
nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.

c) Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde kann bei der Ermittlung des (nicht) anrechenba-
ren Spesenersatzes gemäss alt Art. 7 Ingress AHVV nicht auf
einen hypothetischen, bei normalem Geschäftsgang zu erwar-
tenden Lohn abgestellt werden. Dies widerspricht nicht nur
dem klaren Wortlaut von alt Art. 9 Abs. 1 AHVV, sondern
trägt auch der Tatsache nicht Rechnung, dass Spesenhöhe und
Geschäftslage in der Regel positiv korrelieren. In diesem
Sinne wird denn auch von den Beschwerde führenden Parteien
selber argumentiert, wenn sie die im Verhältnis zum ausbe-
zahlten Lohn und auch im Vergleich mit 1994/95 hohen Spesen
für 1992/93 mit dem Hinweis auf einen ungewöhnlichen Gross-
auftrag in Leipzig begründen. Soweit im Eventualstandpunkt
beantragt wird, es seien lediglich Fr. 22'044.-, entspre-
chend der Differenz der bezogenen Spesen von Fr. 212'253.-
und 30 % der ausbezahlten Löhne oder Fr. 190'209.-, aufzu-
rechnen, ist dieses Begehren schon deshalb aussichtslos,
weil es auf der, wie gezeigt, nicht nachgewiesenen Annahme
beruht, es seien effektiv Spesen von nicht mehr als
Fr. 212'253.- bezahlt worden.

d) Nach dem Gesagten ist der kantonale Entscheid rech-
tens.

5.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG
e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend haben die
Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwer-
deführerin und den Beschwerdeführern zu gleichen Tei-
len auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 25. Mai 2000

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

social insurance contributionsexpense reimbursementsalary baseemployer auditemployee-shareholderdiscretionary assessmentcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the 1992/93 expense reimbursements paid to the employee-shareholders had to be included in contributory wages under AHV rules.

Decisione estratta

The fund's assessment was upheld: at least part of the payments could not be proven as deductible expense reimbursement and were properly treated as contributory remuneration.

Motivazione estratta

The records did not establish the effective amount of expense payments for 1992/93. The proven minimum amount still left a substantial part of the total remuneration as deductible expenses, so there was no basis to find an abuse of discretion in the fund's estimation. A hypothetical salary under normal business conditions could not replace the proven payroll basis.

Questione giuridica chiave

Whether the appellants obtained any relief from the costs of the federal proceedings.

Decisione estratta

No. The appeal failed and court costs were imposed on the appellants jointly and equally.

Motivazione estratta

Because the appeal was dismissed insofar as it was admissible, the losing parties had to bear the court costs.

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