Insured earnings based on actual wages, not contractual wage

C 9/02Tribunale federale / I divisione di diritto sociale19 nov 2002Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The unemployment fund had originally refused benefits, then fixed the insured earnings at zero. After remittal, the cantonal authorities and the Federal Insurance Court had to determine whether the insured earnings should be based on the contractual salary or on the amounts actually paid, including a payment made by the debt enforcement office. The court held that actual wage receipts control unless sham salary arrangements or abuse can be excluded. Because such abuse could not be ruled out here, the contractual wage was not decisive. The insured earnings were set at CHF 5,326. The appeal was only partially upheld, with no court costs and compensation awarded to the respondent and his legal aid counsel.

Massima Omnilex

Art. 23 Abs. 1 AVIG in conjunction with Art. 5 Abs. 2 AHVG; determination of insured earnings. In principle, insured earnings correspond to the actual wage receipts economically linked to the employment relationship. Contractually agreed wages are exceptional only where the agreed remuneration can be regarded as genuine and the risk of sham arrangements or abuse is practically excluded. Payments made by third parties, including debt enforcement or bankruptcy offices, qualify as relevant wage if they are attributable to the employment relationship. Where, under the objective circumstances, a misuse of an artificially agreed salary cannot be excluded, the calculation must proceed from the amounts actually paid (consid. 1, 4, 5).

Testo completo

Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
C 9/02

Urteil vom 19. November 2002
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold

Parteien
Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell A.Rh., Regierungsgebäude, 9100 Herisau, Beschwerdeführerin,

gegen

T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Hedi Mérillat-Holenstein, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig,

Vorinstanz
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen

(Entscheid vom 19. September 2001)

Sachverhalt:
A.
Mit Anmeldung vom 3. Februar 1996 ersuchte T.________ (geboren 1963) um Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) lehnte sein Begehren mit Verfügung vom 1. Juli 1996 ab, da der erste Vertrag mit seinem Arbeitgeber, dem Verein X.________ (nachfolgend: Verein), vom 25. März 1995 simuliert und gestützt auf den zweiten Arbeitsvertrag vom 24. Juli 1995 die Anspruchsvoraussetzung der sechsmonatigen Beitragszeit nicht erfüllt sei. Mit Entscheid vom 1. Juli 1997 bestätigte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Volkswirtschaftsdirektion) diese Verfügung. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 18. März 1998 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 9. Mai 2000 (C 185/98) auf, indem es den Arbeitsvertrag vom 25. März 1995 als gültig und somit die Anspruchsvoraussetzung der sechsmonatigen Beitragszeit als erfüllt betrachtete, und wies die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit diese über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge.
B.
Die Arbeitslosenkasse setzte den versicherten Verdienst auf Fr. 0.- fest, indem sie auf den effektiv bezogenen und nicht den vertraglich vereinbarten Lohn abstellte (Verfügung vom 3. Januar 2001). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Volkswirtschaftsdirektion teilweise gut und erhöhte den versicherten Verdienst auf Fr. 2832.- (Entscheid vom 20. März 2001).
C.
Auf Beschwerde hin setzte das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden den versicherten Verdienst auf Fr. 8750.- bzw. auf das gesetzliche Maximum von Fr. 8100.- fest (Entscheid vom 19. September 2001).
D.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und jener der Volkswirtschaftsdirektion vom 20. März 2001 zu bestätigen.

T.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Sowohl die Volkswirtschaftsdirektion als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann. Dabei fällt nicht nur die subjektive Absicht einer Gesetzesumgehung, sondern auch die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr in Betracht (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil V. vom 5. Juni 2002, C 180/01, Erw. 3a/aa und 3b mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz hat den effektiv bezogenen Verdienst unter Berücksichtigung des vom Verein ausbezahlten Lohnes von insgesamt Fr. 23'000.- netto bzw. Fr. 26'147.05 brutto sowie des vom Betreibungsamt ausbezahlten Anteils an fälligen Lohnforderungen in der Höhe von Fr. 23'025.80 berechnet. Zudem verneinte sie die Missbräuchlichkeit des vertraglich vereinbarten Einkommens von Fr. 8750.-, da dieses vom damaligen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend: BIGA), welches den vom Verein durchgeführten Kurs prüfte und dessen Finanzierung (vorerst) zusagte, anerkannt wurde und nur infolge der finanziellen Schwierigkeiten des Vereins (nach Rückzug der Finanzierungszusage durch das BIGA) nicht zur Auszahlung gelangte. Nachdem dieses Arbeitsentgelt über dem vorgesehenen Höchstbetrag liege, sei der versicherte Verdienst auf das gesetzliche Maximum von Fr. 8100.- festzusetzen.

Die Arbeitslosenkasse rügt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass die Gefahr missbräuchlicher Absprachen des vereinbarten Lohnes gross sei, da der Versicherte die Arbeitsverträge gleichzeitig als Arbeitnehmer sowie in seiner Funktion als Vereinspräsident als Arbeitgeber zusammen mit seiner als Aktuarin fungierenden Ehefrau unterzeichnet habe. Der vereinbarte Lohn sei nie zur Auszahlung gelangt, selbst nicht in einem Zeitpunkt, als noch Aussicht auf Verwirklichung des Kurses bestanden habe. Der vorliegende Fall sei auch nicht mit dem von der Vorinstanz angeführten Urteil P. vom 31. Mai 1994 (C 14/94) zu vergleichen; denn dort habe ein langjähriges Arbeitsverhältnis bestanden, bei welchem der Lohn nie bestritten gewesen und nur infolge späterer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zuletzt nicht mehr ausbezahlt worden sei. Die von der Vorinstanz beigezogenen Akten der beiden anderen Angestellten des Vereins seien insofern nicht vergleichbar, als es bei der dortigen Berechnung nicht um den versicherten Verdienst, sondern um die Berechnung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung gehe. Zudem erscheine angesichts der viel tieferen vereinbarten Löhne dieser Mitarbeiter sowie von deren fehlenden Einflussnahme auf den Verein eine Missbrauchsgefahr nicht gegeben. Auch könne entgegen der Vorinstanz die Zahlung des Betreibungsamtes nicht berücksichtigt werden, da diesem keine Befugnis zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Lohnforderungen zugestanden habe.
3.
Vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist nunmehr unbestritten, dass der versicherte Verdienst gemäss Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion zumindest Fr. 2832.- beträgt; streitig ist jedoch, ob dieser nicht höher anzusetzen ist.
4.
4.1 Für die Ermittlung des versicherten Verdienstes ist, wie in Erw. 1 dargelegt, grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen auszugehen. Der Begriff des versicherten Verdienstes orientiert sich dabei am massgebenden Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V 365 Erw. 4b; vgl. auch Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel 1998, Rz 301 ff. mit weiteren Hinweisen). Als massgebender Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; es gehören demnach sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers dazu, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen (BGE 126 V 222 Erw. 4a mit Hinweisen). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber selbst oder von einem Dritten ausbezahlt wird (vgl. etwa ZAK 1987 S. 32 Erw. 2b). In diesem Sinne stellen denn auch Konkursdividenden, welche dem Arbeitnehmer gestützt auf das Arbeitsverhältnis zufliessen, massgebenden Lohn dar (BGE 102 V 157 Erw. b; vgl. auch BGE 123 V 10 Erw. 4b und 107 V 199 Erw. 2). Im Urteil P. vom 31. Mai 1994, C 14/94, wurde lediglich festgehalten, dass die Zahlung des Konkursamtes nicht dem höheren, normalerweise bezogenen Entgelt entspreche, und auf diesen höheren, vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt. Nach dem Gesagten gehören demnach auch Zahlungen des Betreibungs- oder Konkursamtes, welche in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet werden, zum versicherten Verdienst.
4.2 Entgegen den Ausführungen der Arbeitslosenkasse ist somit bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes nebst den vom Verein veranlassten Zahlungen auch die Abschlagszahlung des Betreibungsamtes in der Betreibung des Beschwerdegegners gegen den Verein im Rahmen der ausstehenden Löhne zu berücksichtigen. Das kantonale Gericht hat demnach zu Recht die effektiv erhaltenen Beträge von Fr. 5'326.- (= [Fr. 26'147.05 + Fr. 23'025.80] : 9.233 Monate) bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
5.
Der Vorinstanz kann hingegen nicht gefolgt werden, soweit sie den vertraglich vereinbarten Lohnanspruch als massgebend betrachtet. Zwar ist der Einwand der Arbeitslosenkasse, wonach seitens des Vereins der Versicherte sowie seine Ehefrau den Arbeitsvertrag unterzeichnet hätten, unzutreffend, da nicht dessen Ehefrau (S.________), sondern dessen Schwester (U.________) als Aktuarin des Vereins amtete. Auch führt der Beschwerdegegner richtigerweise an, dass der vertraglich vereinbarte Lohn vom BIGA im Rahmen des Kostengutspracheverfahrens nach Art. 62 ff. AVIG nicht beanstandet wurde und die Löhne der zwei übrigen Mitarbeiter lediglich Teilzeitpensen entschädigten, sich jedoch aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum und unter Einbezug der Führungsfunktion des Versicherten in vergleichbarer Höhe bewegten. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich der mit dem Beschwerdegegner vereinbarte Lohn angesichts seiner Ausbildung und der bei Vertragsunterzeichnung noch nicht gesicherten Finanzierung des Kurses auf einem sehr hohen Niveau bewegt, wenn auch nicht ein Selbstkontrahieren im engeren Sinne, so doch ein Vertragsschluss unter Familienmitgliedern vorliegt, das BIGA die vom Verein vereinbarten Löhne nicht eigentlich überprüfte, sondern lediglich im Rahmen des Budgetpostens "Besoldung Kursleitung und Lehrkräfte" einen Gesamtbetrag genehmigte und das BIGA auch bereits in der Finanzierungszusage das Budget des Vereins um mehr als die Hälfte kürzte. Hinzu kommt, dass das vereinbarte Arbeitsentgelt in Abweichung vom vorinstanzlich angeführten Fall P. vom 31. Mai 1994 (C 14/94) sowie den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (Erw. 1 hievor) nicht regelmässig und über längere Zeit zur Auszahlung gelangte und bezüglich der Lohnhöhe unter objektivem Gesichtswinkel ein Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann. Aus diesen Gründen hat es bei der Massgeblichkeit der effektiv ausbezahlten Lohnbetreffnisse sein Bewenden.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.
6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Arbeitslosenkasse dem Beschwerdegegner im Umfang seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 OG).
6.3 Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig, das Verfahren nicht vom Beschwerdegegner zu vertreten ist und die Verbeiständung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19. September 2001, der Einspracheentscheid der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 20. März 2001 und die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 3. Januar 2001 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der versicherte Verdienst des Beschwerdegegners Fr. 5'326.- beträgt.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössische Versicherungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Hedi Mérillat-Holenstein für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 19. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

unemployment insuranceinsured earningsactual wagescontract wagesham arrangementdebt enforcement paymentlegal aidparty compensationcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

How to determine insured earnings under unemployment insurance: actual wages or the contractual wage?

Decisione estratta

Insured earnings are generally based on actual wage payments; the contractual wage counts only if a sham or abuse can be excluded. Here, that was not the case.

Motivazione estratta

The court held that amounts actually paid, including payments made through the debt enforcement office in relation to outstanding wages, form part of the insured earnings. The contractual wage could not be treated as decisive because the agreed salary was not paid regularly and an abuse could not be excluded on the objective circumstances.

Questione giuridica chiave

Whether the payment by the debt enforcement office must be included in the insured earnings calculation

Decisione estratta

Yes. Payments by the enforcement office connected with the employment relationship count as earnings.

Motivazione estratta

Such payments are economically tied to the employment relationship and therefore fall within the concept of relevant wage.

Questione giuridica chiave

Whether free legal aid should be granted

Decisione estratta

Yes, legal aid was granted for counsel only; exemption from court costs was moot because no costs were charged.

Motivazione estratta

The respondent was indigent, the case was not frivolous, and legal representation was necessary.

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